Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 2 C 11.90
Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung; Wegfall der Polizeizulage; Stellenzulage; Stellenzulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben; Fortzahlung für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 11.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 08.05.1989 - AZ: 5 A 345/87
- OVG Bremen - 03.10.1989 - AZ: 2 BA 19/89
- BVerwG - 31.01.1990 - AZ: BVerwG 2 B 167.89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1992, 26-27
- NVwZ-RR 1992, 89 (amtl. Leitsatz)
- PersR 1991, 476-477
- RiA 1992, 134
- ZBR 1991, 379
- ZTR 1991, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1992, 51 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung entfällt die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG und damit der Anspruch des Beamten auf die Gewährung der Stellenzulage (hier: Polizeizulage) (im Anschluß an das Urteil vom 18. April 1990 - BVerwG 2 C 31.90 -).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1989 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Kriminalobermeister im Dienste der Beklagten. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1983 wurde er gemäß § 83 BremDO vorläufig des Dienstes enthoben. Die Gewährung der sog. Polizeizulage wurde mit Ablauf des 27. Oktober 1983 widerrufen.
Nachdem die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Bremen mit Beschluß vom 20. März 1984 die vorläufige Dienstenthebung des Klägers aufgehoben hatte, beantragte der Kläger mehrfach die Nachzahlung der Stellenzulage für die Dauer von sechs Monaten (fünf Monate + Sonderzuwendung a 120 DM).
Der am 28. September 1987 erhobenen Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, für die Gewährung der sog. Polizeizulage sei lediglich erforderlich, daß der Leistungsempfänger den Status eines Polizeivollzugsbeamten habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. seien Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion zu gewähren. Der Kläger habe jedoch während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seinen Dienstposten nicht wahrgenommen. Sei, wie im Fall der Polizeizulage, die Stellenzulage für eine ganze Beamtengruppe vorgesehen, folge die Funktionsübertragung aus der Laufbahnzugehörigkeit und der damit verbundenen Wahrnehmung der laufbahntypischen Aufgaben. Zwar fordere die Zulagenregelung mangels ausdrücklichen Funktionsbezugs keine bestimmte Verwendung, gleichwohl werde sie nur für den Zeitraum gewährt, in dem der jeweilige Beamte in der maßgeblichen Beamtengruppe verwendet werde, d.h. die mit seinem Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehme.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 3. Oktober 1989 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. Mai 1989 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger für die Zeit der vorläufigen Dienstenthebung von November 1983 bis März 1984 beanspruchte Stellenzulage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage I Abschnitt II i.d.F. des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1916) sowie des mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 30 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung deröffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionsabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532).
Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten u.a. Polizeivollzugsbeamte der Länder, soweit ihnen Dienstbezüge der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG dürfen Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Mit der Anknüpfung in Vorbemerkung Nr. 9 an bestimmte Beamtengruppen und die ihnen zugeordneten Funktionen ("Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben") wird der Kreis der Zulageberechtigten sowohl von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 <24>; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <Buchholz 240.1 Nr. 3 = ZBR 1990, 124>). Der Begriff der "Wahrnehmung herausgehobener Funktionen" i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <a.a.O.>). Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgabe wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 8> m.w.N.).
Etwas anderes muß indes für den Fall gelten, daß der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung gehindert ist, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben. Damit entfällt für die Dauer der Dienstenthebung die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut der Vorbemerkungen Nr. 9 der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B im Einklang ("Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 720 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas