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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 159/90

Versetzungsverfügung; Voraussichtliche Verweildauer; Anfechtbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 159/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1991, 187
  • NZWehrr 1991, 161

Amtlicher Leitsatz

Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verweildauer in einer Versetzungsverfügung ist keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberstleutnant Marquardt, Hauptmann Geßlein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde bis 14. November 1989 als Chef der Stabs- und Versorgungskompanie des Panzerbataillons ... in H., einem A 13-Dienstposten, eingesetzt. Auf Grund von Vorfällen, die zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens führten, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 15. November 1989 als Offizier zbV zum Stab ... Panzerdivision (PzDiv) versetzt. Seinen gegen diese Versetzungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 7. November 1990 - 1 WB 149/89 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Truppendienstgerichts Nord - 14. Kammer - vom 5. April 1990 - N 14 V 22/30 - wurde der Antragsteller wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

2

Nach Rechtskraft dieses Urteils vom 5. April 1990 verfügte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 2 - mit Fernschreiben vom 20. Juni 1990, daß der Antragsteller zum 1. Oktober 1990 von dem Offizier zbV-A 12-Dienstposten beim Stab der ... PzDiv auf den Dienstposten eines S 1-Offiziers Pers/Plan bei derselben Dienststelle wechselt. Als voraussichtlicher Verwendungszeitraum wurde die Zeit bis zum 30. September 1992 angegeben.

3

Mit Schreiben vom 22. Juni 1990, bei seinem Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag eingegangenen, "beschwerte" sich der Antragsteller gegen die festgelegte Verwendungsdauer. Diese Beschwerde hat der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1990 vorgelegt.

4

Zur Begründung seines Vorbringens verweist der Antragsteller darauf, daß der BMVg das durch das Truppendienstgericht Nord verhängte Beförderungsverbot von einem Jahr nicht durch die Festlegung einer längeren Verwendungsdauer auf einem A 12-Dienstposten faktisch verlängern dürfe. Der BMVg hätte ihn nicht auf seinen jetzigen Dienstposten versetzen dürfen, sondern auf einen weiteren A 13-Dienstposten, um dort nach Ablauf des Beförderungsverbots auch befördert werden zu können. Das Truppendienstgericht habe nach sorgfältiger und langwieriger Beratung in der mündlichen Urteilsbegründung dargelegt, daß ein Beförderungsverbot von einem Jahr ausreiche, um das Dienstvergehen angemessen zu ahnden. Es gehe daher nicht an, daß der BMVg als Organ der Exekutive sich anmaße, den Ausspruch des Truppendienstgerichts zu verschärfen.

5

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Festlegung einer kürzeren Verwendungsdauer; der gewählte Zeitraum entspreche den dienstlichen Erfordernissen einer effizienten Dienstpostenwahrnehmung, die sich im Hinblick auf die Heeresstruktur 2000 und sonstige künftige Maßnahmen ergebe. Im übrigen habe der Soldat keinen Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf des Beförderungsverbots erneut auf einem A 13-Dienstposten eingesetzt zu werden.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

8

II

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens eine Verkürzung der in der Versetzungsverfügung vom 20. Juni 1990 angegebenen voraussichtlichen Verwendungsdauer auf seinem neuen Dienstposten auf einen Zeitraum, der seinem rechtskräftigen Beförderungsverbot von einem Jahr entspricht.

9

Dieser Antrag ist unzulässig.

10

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30, 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Fall.

11

Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verweildauer in einer Versetzungsverfügung ist keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, die die Rechtsstellung eines Soldaten unmittelbar berührt. Nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne daß er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann (vgl. Nr. 17 der Richtlinien - VMBl 1988, 76, 78 -). Zwar hat der BMVg in den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren sich insoweit gebunden, als eine Kürzung der Verwendungsdauer nur unter bestimmten, dort näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - vom 1. August 1989 - P II 1 - Az. 16-26-00 -). Dies bedeutet jedoch lediglich eine Ermessensbindung dahin, daß Offiziere bei einer Verwendungsentscheidung gegen ihren Willen nur dann mit einer Verkürzung der ihnen bekanntgegebenen Verwendungsdauer rechnen müssen, wenn die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen vorliegen. Dagegen ist der Soldat durch die ihm eröffnete Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor Ablauf dieses Zeitraumes einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen. Hat somit die Bekanntgabe der Verwendungsdauer für die Rechtsposition des Soldaten jedenfalls keine negativen, ihn belastenden Auswirkungen, handelt es sich auch nicht um eine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - 1 WB 165/77 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 111/83).

12

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

13

Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Marquardt
Geßlein