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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 3 C 18/89

Erwerb von Wirtschaftsgütern von Verfolgten während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; Sachaufklärungsrüge wegen Unterlassung der Beiziehung von Akten des Ausgleichsamtes; Verpflichtung zur Akteneinziehung von Amts wegen; Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen; Verkehrswert des Grundstücks als Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 18/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 18528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 17.10.1988

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Oktober 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, durch den ein unanfechtbar gewordener Feststellungsbescheid zum Nachteil der Erblasser des Klägers abgeändert worden ist. Die Erblasser des Klägers sind sein am 9. Februar 1972 verstorbener Großvater Richard S... und seine am 24. März 1971 verstorbene Großmutter Elisabeth S...; der Kläger ist Miterbe nach seinen Großeltern zu einem Drittel des Nachlasses.

2

Von den Erblassern des Klägers sind Feststellungsanträge nach dem Feststellungsgesetz - FG - gestellt worden, und zwar wegen eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen der Lumpensortieranstalt Richard S... KG in K... Oberschlesien, Hopfengarten 10. Dabei handelte es sich um ehemaliges Vermögen

3

der jüdischen Voreigentümer D... und S..., für die ebenfalls Feststellungsanträge gestellt worden sind. Der unmittelbar Geschädigte Richard S... war an diesem Betrieb seit dem 1. Juni 1937 zunächst mit einer Einlage von 10 000 RM beteiligt; zum 1. Oktober 1937 hatte er den Betrieb dann als Alleininhaber käuflich erworben. Die unmittelbar Geschädigte Elisabeth S... hatte sich im Jahre 1938 an dem Betrieb mit einer Einlage von 60 000 RM beteiligt. Im Verwaltungsverfahren gab der unmittelbar Geschädigte Richard S... an, daß der Kaufpreis für das von ihm erworbene Betriebsvermögen zwischen 230 000 und 240 000 RM gelegen haben dürfte. Dem Feststellungsantrag war ein Lageplan für die Betriebsgrundstücke beigefügt, der die einzelnen Baukörper mit Maßangaben enthält. Vorgelegt wurden ferner Fotos, Baubeschreibungen und Schnittzeichnungen der einzelnen Bauten.

4

Mit Bescheid über die einheitliche Feststellung vom 8. Juni 1979 stellte das Ausgleichsamt Aschaffenburg einen am 17. Januar 1945 entstandenen Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen des vorgenannten gewerblichen Betriebes in Höhe von insgesamt 163 725,46 RM fest, davon anteilig zugunsten des unmittelbar Geschädigten Richard S... in Höhe von 99 550 RM und zugunsten der unmittelbar Geschädigten Elisabeth S... in Höhe von 64 175,54 RM. Ferner stellte es einen Vertreibungsschaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (Kaufpreis) in Höhe von 170 110,72 RM für den unmittelbar Geschädigten Richard S... fest. Das Ausgleichsamt ging bei der Schadensberechnung u.a. davon aus, daß für die von den Verfolgten übernommenen Vermögenswerte ein angemessener Kaufpreis in Höhe von 233 083,61 RM gezahlt worden sei.

5

Aufgrund einer Beanstandung der Vorprüfungsstelle bei der Regierung von Unterfranken vom 5. Dezember 1983 erließ das Ausgleichsamt Aschaffenburg alsdann den angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1985, mit dem es den Feststellungsbescheid vom 8. Juni 1979 zum Nachteil der unmittelbar Geschädigten änderte. Nunmehr wurde ein Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt nur noch 36 196,86 RM festgestellt, davon anteilig für Richard S... in Höhe von 14 910,64 RM und für Elisabeth S... in Höhe von 21 286,22 RM. Des weiteren wurden Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (Kaufpreis) für Elisabeth S... in Höhe von 22 854,20 RM festgestellt, während eine Schadensfeststellung für den unmittelbar Geschädigten Richard S... insoweit abgelehnt wurde. Zur Begründung ist angeführt: Nach einer Veräußerungsbilanz vom 1. Oktober 1937 habe Richard S... von den Verfolgten Wirtschaftsgüter im Wert von 322 910,25 RM erworben, eingerechnet Betriebsgrundstücke mit einem Ersatzeinheitswert in Höhe von 192 400,-- RM. Der von Richard S... angegebene Kaufpreis von 230 000 bis 240 000 RM sei danach nicht angemessen gewesen. Deshalb entfalle die Feststellung eines Schadens an dem erworbenen Betriebsvermögen selbst wie auch an dem dafür entrichteten Kaufpreis für Richard S.... Feststellungsfähig sei lediglich ein Schaden in Höhe des von den Eheleuten S... geschaffenen "Mehrwertes" des Betriebsvermögens zwischen dem Zeitpunkt der Entziehung und der Vertreibung, der entspechend der Beteiligung der beiden unmittelbar Geschädigten am Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Vertreibung aufzuteilen gewesen sei. Hinsichtlich des Kaufpreises, der nicht in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt sei, ergebe sich ein feststellungsfähiger Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch für Elisabeth S... in Höhe ihres Anteils am Betriebsvermögen im Schadenszeitpunkt von 22 854,20 RM. Vertrauensschutz könne nicht gewährt werden. Die Erben der unmittelbar Geschädigten lebten in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen. Nach Abwägung der Einzelumstände sei den Erben die Rückzahlung des zuviel gezahlten Endgrundbetrages der Hauptentschädigung zuzumuten.

6

Auf die Beschwerde des Klägers verpflichtete der Beschwerdeausschuß das Ausgleichsamt durch Beschluß vom 25. Juni 1986, den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, für Richard Sczakiel einen weiteren Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 2 209,57 RM festzustellen sowie für Elisabeth S... einen weiteren Schaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (Kaufpreis) in Höhe von 37 145,80 RM und den Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 0 RM festzustellen. Die anderweitige Schadensfeststellung an Betriebvermögen für Richard S... wurde damit begründet, daß wegen seines eigenen Kapitalanteils von 4,03 % am Betriebsreinvermögen zum 1. Oktober 1937 sein Schaden mit diesem Prozentsatz am Ersatzeinheitswert des Betriebes im Zeitpunkt der Vertreibung (Ersatzeinheitswert = 424 819,03 RM) festzustellen sei. Für Elisabeth S... als Nacherwerberin entzogenen Vermögens komme lediglich die Feststellung eines Kaufpreisschadens in Betracht. Dieser sei mit insgesamt 60 000 RM anzusetzen, so daß sich gegenüber dem Änderungsbescheid ein zusätzlicher Schadensbetrag von 37 145,80 RM ergebe. Die Feststellung eines Objektschadens (am Betrieb) entfalle, weil der von Elisabeth S... gezahlte Kaufpreis nicht in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt sei.

7

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der im Änderungsbescheid angenommene Wert der Betriebsgrundstücke in Höhe von 192 400 RM sei unrichtig. Es hätte lediglich ein Betrag von ca. 100 000 RM zugrunde gelegt werden dürfen, wie er auch in einem Schreiben des Ausgleichsamts Würzburg vom 26. Juni 1968 als Wert für "Grundstück und Gebäude" erwähnt sei. Danach ergebe sich eine Minderung des Wertes des erworbenen Betriebsvermögens um 92 400 RM auf 230 510,25 RM. Die von den Ausgleichsbehörden angenommene Gegenleistung in Höhe von 230 000 bis 240 000 RM sei somit angemessen gewesen. Im übrigen sei eine Minderung des von der Ausgleichsbehörde errechneten Ersatzeinheitswertes des Betriebsgrundstücks auch deswegen vorzunehmen, weil die in den Akten befindlichen Maßangaben nicht zutreffend seien.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Änderungsbescheid des Ausgleichsamts Aschaffenburg vom 28. Oktober 1985 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 25. Juni 1986 aufzuheben.

9

Der Beklagte und der Beteiligte haben Klageabweisung beantragt.

10

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage durch Urteil vom 17. Oktober 1988 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

11

Die angefochtenen Behördenentscheidungen seien rechtmäßig. Das Entgelt für den Erwerb des Verfolgtenvermögens sei nicht angemessen gewesen. Bei Einheitswertvermögen sei die Gegenleistung angemessen, wenn sie den Einheitswert des Wirtschaftsguts erreiche. Der für das betreffende Wirtschaftsgut zu errechnende Ersatzeinheitswert sei maßgebend, wenn der Einheitswert nicht mehr bekannt sei. Als noch angemessen könne eine Gegenleistung auch angesehen werden, wenn sie den Einheitswert oder Ersatzeinheitswert um höchstens 5 vom Hundert unterschreite. Sei der Verkehrswert des Objekts bekannt, sei die Gegenleistung grundsätzlich nur angemessen, wenn sie 90 vom Hundert dieses Werts nicht unterschreite. Hiernach sei der Kaufpreis in Höhe von 230 000 bis 240 000 RM für den Erwerb des Verfolgtenvermögens, dessen Ersatzeinheitswert (zum Zeitpunkt des Erwerbs) die Ausgleichsbehörde mit 334 468,48 RM abzüglich des Eigenanteils des unmittelbar Geschädigten in Höhe von 13 560,36 RM (= 322 910,25 RM) ermittelt hätte, nicht angemessen gewesen. Der von der Ausgleichsbehörde errechnete Ersatzeinheitswert für das Betriebsgrundstück beruhe auf den Angaben des unmittelbar Geschädigten zur Größe des Betriebsgrundstücks und den darauf befindlichen baulichen Anlagen. Die rechnerische Richtigkeit des ermittelten Ersatzeinheitswertes unter Zugrundelegung der angegebenen Maße der baulichen Anlagen werde vom Kläger nicht bestritten. Der "Beweisführung" des Klägers zu den nach seiner Meinung anders anzusetzenden baulichen Maßen könne nicht gefolgt werden.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit ihr wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die das Feststellungsverfahren der Verfolgten Julius D... und Oswald S... betreffenden Akten des Ausgleichsamts Aschaffenburg beizuziehen. Diese enthielten Unterlagen, aufgrund deren Inhalts Feststellungen zur Höhe des Verkehrswertes hätten getroffen werden können.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Oktober 1988 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Der Beteiligte hat sich zur Sache geäußert. Von der Stellung eines Gegenantrages ist abgesehen worden.

15

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

Entscheidungsgründe

16

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß sich der mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1985 in der Fassung des Beschwerdebeschlusses vom 25. Juni 1986 geänderte Feststellungsbescheid vom 8. Juni 1979 als rechtswidrig erweist, wenn die unmittelbar Geschädigten von den jüdischen Voreigentümern Wirtschaftsgüter erworben haben, ohne hierfür eine angemessene Gegenleistung erbracht zu haben. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Unangemessenheit der Gegenleistung beruhen jedoch auf dem mit der Revision gerügten Mangel einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts.

19

Zugunsten der Erwerber von Wirtschaftsgütern, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft von Verfolgten erworben worden sind, können Schäden und Verluste nur nach Maßgabe des § 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV festgestellt werden. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist es, daß das Verwaltungsgericht einen Entziehungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV angenommen hat. Dies gilt auch insoweit, als es die unmittelbar Geschädigte Elisabeth S... betrifft, die an dem Übergang des Betriebsvermögens der Verfolgten auf Richard S... im Jahre 1937 nicht unmittelbar beteiligt war. Denn als Erwerber entzogenen Vermögens ist jede Person anzusehen, die Eigentümer entzogener Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Schädigung war (§ 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV). Dazu gehört auch ein Nacherwerber. Unerheblich ist dabei, ob dieser vom Erst- oder Vorerwerber das entzogene Wirtschaftsgut insgesamt oder nur einen Teil oder Gesamthandseigentum erworben hat (vgl. Urteile vom 5. Juni 1973 - BVerwG 3 C 87.72 - BVerwGE 42, 252 und vom 7. November 1974 - BVerwG 3 C 21.73 - BVerwGE 47, 156 = ZLA 75, 69 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 24).

20

Nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sind von der Feststellung Schäden und Verluste an solchen Wirtschaftsgütern ausgenommen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind; in diesem Fall wird auch nicht der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt. Die Angemessenheit der Gegenleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Reparationsschädengesetzes - RepG - zu beurteilen, und zwar auch für das Schadensfeststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz (vgl. u.a. Urteile vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - BVerwGE 48, 362 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 m.w.N. und vom 1. September 1988 - BVerwG 3 C 73.87 - IFLA 89, 45 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 47); denn die in § 15 Abs. 2 RepG getroffene Regelung entspricht den Grundsätzen, die der Senat zuvor bereits in seiner Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV entwickelt hatte (Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG 3 C 21.73 - a.a.O.).

21

Danach ist die Gegenleistung nur angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Wertes (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts betrug oder bei einem Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach. Nach § 10 Abs. 2 BewG a.F. wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Der Einheitswert oder der Ersatzeinheitswert eines Grundstücks bilden lediglich einen Hilfsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung, wenn der Verkehrswert sich nicht mehr auf andere Weise ermitteln läßt (Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 67.84 - in ZLA 86, 29 = Buchholz 427.7 § 15 Nr. 14 m.w.N.).

22

Das Verwaltungsgericht hat zwar den Verkehrswert der erworbenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ebenfalls als entscheidungserheblich angesehen. Denn es stellt den Einheitswert oder Ersatzeinheitswert oder auch den Verkehrswert als Vergleichsmaßstab dafür, ob die Gegenleistung der Erwerber angemessen war, zunächst gleichwertig nebeneinander. Gleichwohl hat es seine Entscheidung über die Unangemessenheit der Gegenleistung allein darauf gestützt, daß der von Richard S... erbrachte Kaufpreis den Ersatzeinheitswert erheblich unterschritten habe, ohne gleichzeitig durch entsprechende tatsächliche Feststellungen auszuschließen, daß insbesondere der Verkehrswert der erworbenen Wirtschaftsgüter noch ermittelbar sei oder auch an dessen Höhe gemessen die Gegenleistung angemessen gewesen wäre. Damit hat das Verwaltungsgericht zum einen seine Aufklärungspflicht verletzt. Ferner weicht es, soweit es hier dem Ersatzeinheitswert und dem Verkehrswert als Prüfungsmaßstab mit gleichem Gewicht Entscheidungserheblichkeit beigemessen hat, von der Rechtsprechung des Senats ab, nach der dem Verkehrswert vorrangig Bedeutung zukommt.

23

Die mit der unterlassenen Beiziehung der Verfolgtenakten begründete Rüge mangelnder Sachaufklärung greift durch. Das Tatsachengericht ist zu einer umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, ohne an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Bedeutung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge, die das Feststellungsverfahren der Verfolgten betreffen, war offensichtlich. Die darin befindliche Veräußerungsbilanz zum 1. Oktober 1937 war Grundlage der mit dem Feststellungsbescheid vom 8. Juni 1979 zugunsten der Erblasser des Klägers getroffenen Schadensfeststellung, wie das von der Revision angeführte Schreiben des Stadtamtmanns Mahn beim Ausgleichsamt Würzburg vom 26. August 1974 ergibt. Unter Zugrundelegung dieser Bilanz, in der der Wert des Betriebsgrundstücks mit 100 000 RM angegeben wird, hat die Ausgleichsbehörde seinerzeit die Angemessenheit der Gegenleistung bejaht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Oktober 1987 ist zudem der Inhalt der Verfolgtenakten zur Sprache gekommen. Ebenso ist die in diesen Akten befindliche Veräußerungsbilanz in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1988 zum Gegenstand von Erörterungen gemacht worden. So hat der Beteiligte in dieser Verhandlung u.a. seine Auffassung dargelegt, daß der in einer Veräußerungsbilanz angesetzte Wert für ein Betriebsgrundstück "dem Verkehrswert entspreche" unter der Voraussetzung, "daß der Betrieb nach der Veräußerung fortgeführt werde". Das von der Revision zitierte Schreiben des Stadtamtmanns M... vom 26. August 1974 erwähnt zudem weitere Unterlagen in den Verfolgtenakten und enthält den Hinweis, daß der in der Veräußerungsbilanz zum 1. Oktober 1937 angegebene Wert des Betriebsgrundstücks mit 100 000 RM zur Grundlage auch einer der Arisierung des Betriebes vorausgegangenen Auseinandersetzung der Verfolgten untereinander gemacht worden sei. Das Schreiben M... vom 26. August 1974 befindet sich in den das Feststellungsverfahren der unmittelbar Geschädigten betreffenden Behördenakten, die dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben. Unter diesen Umständen hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, die Verfolgtenakten von Amts wegen beizuziehen, um die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung - hier die Höhe des Verkehrswertes des Betriebsgrundstücks - hinreichend zu klären. Daß der Kläger entgegen seinem Revisionsvorbringen keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt hat, ist unerheblich.

24

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es stellt sich auch nicht im Ergebnis deshalb als richtig dar, weil jedenfalls nach der Ersatzeinheitswertberechnung der Ausgleichsbehörde der von Richard Sczakiel gezahlte Kaufpreis unangemessen wäre; das Verwaltungsgericht wird vielmehr den in erster Linie maßgebenden Verkehrswert zu ermitteln haben.

25

Sollten die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts erneut zu dem Ergebnis führen, daß Richard S... die von den Verfolgten erworbenen Wirtschaftsgüter ohne angemessene Gegenleistung erworben hat, folgt daraus im übrigen nicht zugleich, daß die unmittelbar Geschädigte Elisabeth S... ebenfalls von der Feststellung eines Vertreibungsschadens an den entzogenen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ausgeschlossen wäre. Das Verwaltungsgericht wird insoweit vielmehr zu beachten haben, daß ein Nacherwerber von der Schadensfeststellung an entzogenen Wirtschaftsgütern gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nur dann ausgeschlossen ist, wenn er selbst die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies der Fall, wenn der Nacherwerber unter den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG genannten Voraussetzungen am Vorerwerb beteiligt war (- BVerwG 3 C 21.73, BVerwG 3 C 87.72 - a.a.O., Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 3 C 19.76 - ZLA 1977, 73 = IFLA 1977, 111).

26

Eine etwaige Unangemessenheit der von einem Vorerwerber erbrachten Gegenleistung rechtfertigt es somit nicht, einen Nacherwerber von der Schadensfeststellung auszuschließen, dem eigenes vorwerfbares Verhalten nicht zur Last fällt. In einem solchen Fall ist die Feststellung eines Vertreibungsschadens zugunsten des Nacherwerbers auch nicht auf die Feststellung lediglich eines Kaufpreisverlustes gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV beschränkt. Ferner ist entgegen der im Beschluß des Beschwerdeausschusses vertretenen Auffassung die Feststellung eines Objektschadens - hier in Höhe eines etwaigen Mehrwertes des entzogenen Wirtschaftsgutes zwischen dem Zeitpunkt der Entziehung und der Vertreibung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV) - ohne Rücksicht darauf möglich, ob und inwieweit der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Komm., § 8 der 7. FeststellungsDV Anm. 3).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).