Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1991, Az.: BVerwG 2 C 32.90
Revisionsbegründungsfrist; Sorgfaltspflicht der Rechtsanwalts; Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 32.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 27.07.1988 - AZ: 3 K 77/88
- VGH Baden-Württemberg - 12.12.1989 - AZ: 4 S 2812/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1991, 443-444
- NJW 1991, 2096-2097 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 871 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hinsichtlich der Überprüfung und der Kontrolle der Frist zur Begründung der Revision trifft den bevollmächtigten Rechtsanwalt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er bleibt insoweit verpflichtet, den Fristablaut eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Bearbeitung vorgelegt wird.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die in dem Bescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 29. Juli 1982 vorgenommene Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 1989 das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit darin die Zeit, die der Kläger im Angestelltenverhältnis verbracht hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde.
Mit Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 2 B 39.90 -, der der Beklagten am 5. November 1990 zugestellt worden ist, hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 14. November 1990, der am 15. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangen ist, hat die Beklagte Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen (richtig: die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1988 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückzuweisen).
Die Revisionsbegründung vom 14. Januar 1991 ist am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Januar 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt: Nach Zustellung des die Revision zulassenden Beschlusses am 5. November 1990 habe sich zunächst die langjährige Büroangestellte, Frau A., mit der Berechnung der Revisionseinlegungs- und der Revisionsbegründungsfrist befaßt. Frau A. nehme seit sieben Jahren die Berechnung, Eintragung und Überwachung der Fristen selbständig vor. Während dieser Zeit habe es niemals Grund zu Beanstandungen oder irgendwelche Unregelmäßigkeiten gegeben. Im vorliegenden Fall sei dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt der Beschluß über die Zulassung der Revision mit dem auf der Erstausfertigung notierten Zustellungsvermerk ("5. November 1990 zugestellt") und dem von Frau A. handgeschriebenen Zusatz ("Rev.-Frist-Ablauf 5.12.1990 - Rev.-Begr.-Frist-Ablauf 5.1.1991 - not. Al") vorgelegt worden. Der Unterzeichner habe sich von der Richtigkeit der von Frau A. vorgenommenen Fristberechnung überzeugt und die Absendung der Zweitausfertigung des Beschlusses an die Beklagte verfügt. Infolge eines unerklärlichen Versehens von Frau A. sei die Revisionseinlegungsfrist im Fristenbuch zwar richtig auf den 5. Dezember 1990, die Revisionsbegründungsfrist jedoch fälschlich auf den 15. Januar 1991 eingetragen worden. Anläßlich der Revisionseinlegung am 14. November 1990 habe sich der Unterzeichner erneut von der Richtigkeit der auf dem Beschluß vermerkten Fristabläufe überzeugt. Am 4. Dezember 1990 sei ihm durch Frau A. - wie in der Kanzleiüblich - die Akte erneut vorgelegt worden. Frau A. habe ihn zu diesen Zweck im Krankenhaus aufgesucht, wo er sich in der Zeit vom 3. bis 12. Dezember 1990 befunden habe. Er habe die Akte bei sich behalten, um während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts die Revisionsbegründung zu fertigen. Am 27. Dezember 1990 sei der von ihm erstellte Entwurf der Revisionsbegründung der Mandantin mit der Bitte zugeleitet worden, eventuelle Ergänzungs- oder Änderungswünsche mitzuteilen. Auf Grund des im Fristenbuch fälschlich auf den 15. Januar 1991 eingetragenen Fristablaufs sei ihm die Akte erst wieder am 14. Januar 1991 vorgelegt worden. Dabei habe er eine Überprüfung nur noch daraufhin vorgenommen, obÄnderungswünsche der Mandantin eingegangen seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er das Büro angewiesen, die Reinschrift drucken zu lassen und diese dem Bundesverwaltungsgericht vorab durch Telefax zu übermitteln.
Der Kläger hat beantragt,
den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten eingelegte Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der am 15. November 1990 rechtzeitig eingelegten Revision, die gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung (Art. 21 des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 <BGBl. I S. 2809>) einen Monat im Anschluß an die Revisionseinlegungsfrist beträgt (BVerwGE 36, 340 <341>; 74, 289 <290> m.w.N.), versäumt. Die Verwaltungsgerichtsordnung hat mithin die für den Bereich des Zivilprozesses geltende Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO, wonach die Revisionsbegründungsfrist mit der Einlegung der Revision beginnt, nicht übernommen. Der Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 2 B 39.90 -, durch den die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1989 zugelassen wurde, ist der Beklagten am 5. November 1990 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision endete deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am 7. Januar 1991. Die Revisionsbegründungsschrift ist jedoch erst am 14. Januar 1991 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Über den Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO zusammen mit der nachgeholten Prozeßhandlung - also der Revision - nach den für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften zu entscheiden (BVerwGE 74, 289 <290 f.>; Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - <BayVBl. 1989, 221>). Im Falle der Erfolglosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Revision unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Der Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. In dem Antragsschreiben vom 23. Januar 1991 ist nicht hinreichend dargelegt, daß die Beklagte im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Das Fristversäumnis beruhte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf einem unabwendbaren Ereignis, sondern hätte bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozeßführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. dazu Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 83> und vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 132>; Beschluß vom 27. April 1984 - BVerwG 9 B 46.84 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 139>), vermieden werden können. Ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten muß sich die Beklagte hierbei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - <BayVBl. 1989, 221> m.w.N.).
Nach dem Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Januar 1991 und den eidesstattlichen Erklärungen vom gleichen Tag beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist darauf, daß die richtig berechnete Frist auf nicht erklärbare Weise von der Kanzleiangestellten A. statt auf den 5. auf den 15. Januar 1991 in das Fristbuch eingetragen wurde. Damit kann jedoch ein Verschulden des die Sache bearbeitenden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Denn er hätte anläßlich der Erstellung der Revisionsbegründung den Fristablauf, der nach seinem eigenen Vortrag richtig in den Akten vermerkt war, eigenverantwortlich nachprüfen und für den weiteren korrekten Ablauf der Dinge Sorge tragen müssen. Der Rechtsanwalt bleibt verpflichtet, den Fristablauf selbst nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Denn insoweit ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen und die er geschultem und zuverlässigem Büropersonal überlassen darf (BGH, Beschluß vom 13. November 1975 - III ZB 18/75 - <NJW 1976, 627, 628>). Eine solche Nachprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unterlassen. Er hat, ohne von dem in seinen Akten vermerkten Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, dem 5. Januar 1991, Kenntnis zu nehmen, den Entwurf der Revisionsbegründungsschrift seiner Mandantin am 27. Dezember 1990 zur Mitteilung etwaiger Ergänzungs- undÄnderungswünsche zugeleitet und den weiteren Geschäftsgang nach eigenem Bekunden seinem Büropersonal überlassen. Hierin liegt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß.
Die verspätet begründete Revision ist deshalb gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 2 600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der derzeit bezogenen und der erstrebten Versorgung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Maiwald
Dr. Haas