Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 49.90
Postberaubung durch einen Zustellbeamten der Deutschen Bundespost; Bindung des Disziplinargerichts an strafgerichtliche Feststellungen; Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Beamten bei der Begehung eines Dienstvergehens; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Bedürftigkeit eines Beamten als Voraussetzung der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages; Eigentumsdelikt mit Blick auf dienstlich anvertraute Gelder als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 15.05.1990 - AZ: XIV VL 28/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 20 StGB
- § 21 StGB
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsassistent Wilhelm Schmidt, Bundesbahnbetriebsassistent Alwin Pfeiffer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 15. Mai 1990 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht D. sprach die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil vom 22. März 1990 der fortgesetzten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig und verwarnte sie unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 55 DM. Zugleich erlegte es ihr auf, eine Geldbuße von 2.000 DM zu entrichten und den von ihr angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat die Beamtin in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 15. Mai 1990 aus dem Dienst entfernt. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihr, obwohl einer Unterstützung nicht unwürdig, mit Rücksicht auf die Einkünfte des Ehemannes nicht bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Beamtin hatte normalerweise Dienst ab 6.45 Uhr, wobei sie als erste Arbeit eine Vorsortierung der Sendungen für ihren Zustellbezirk vorzunehmen hatte. Sie gewöhnte sich an, schon zwischen 5.00 und 5.30 Uhr zum Postamt zu kommen, weil sie zu dieser Zeit keine Probleme hatte, einen Parkplatz für ihren Pkw zu finden und weil sie mithelfen wollte, daß die Post rechtzeitig ausgetragen werden konnte. Dabei ging es ihr auch darum, einen guten Eindruck zu machen.
Während des Vorbereitens ihres Zustellganges hatte die Beamtin einzelne Bündel aus der Vorsortierung zu ihrem Arbeitsplatz zu tragen. Dabei kam sie auch an den Ablageplätzen anderer Zusteller vorbei. Von diesen Plätzen nahm sie in der Zeit von Januar 1989 bis zum 15. März 1989 in mehreren Fällen Sendungen weg und warf sie in den ihr zugeordneten Ablagebeutel. Dieser Ablagebeutel diente dazu, einen Zusteller mit neuen Sendungen zu versorgen, wenn er auf seinem Zustellgang die bisher mitgeführten Sendungen verteilt hatte. Auf diese Weise wurde es dem Zusteller erspart, während des Zustellgangs nochmals zum Postamt zurückkehren zu müssen. Das Verfahren diente also auch dazu, daß der Zusteller nicht von vornherein eine große Menge zuzustellender Sendungen mit sich führen muß. Die Beamtin hatte eine Ablagestelle aufzusuchen. Dorthin wurde der erwähnte Ablagebeutel, in den sie die unterschlagenen Fremdsendungen hineingelegt hatte, gebracht. Durch dieses Verfahren gelang es ihr, daß nicht sie selbst, sondern ein anderer Postbediensteter die von ihr unterschlagenen Sendungen aus dem Postgebäude des Postamtes D. herausbrachte und ihr so die Möglichkeit verschaffte, diese unterschlagenen Sendungen an der Ablagestelle endgültig in ihre Gewalt zu bringen.
Jeweils nach Beendigung ihres Zustellganges fuhr sie mit dem unterschlagenen Gut auf immer denselben Parkplatz auf dem Wege nach Hause, öffnete die so an sich gebrachten Sendungen, betrachtete sie und behielt nur diejenigen Gegenstände für sich, die sie auch gebrauchen konnte. Andere Gegenstände, wie etwa Kinderkleidung, für die sie keine Verwendung hatte, gab sie später zur Spinnstoffsammlung. Bei den auf diese Weise an sich gebrachten Gegenständen handelte es sich z.B. um Sweatshirts, Blusen, Pullover, Hosen, Slips, Röcke, Postwertzeichen, Pralinen, ein Babykissen, Schachspielfiguren und anderes.
Die Beamtin hat den Sachverhalt eingeräumt und dargelegt, daß sie sich das Ganze nicht erklären könne. Im Strafverfahren hat der Arzt für Rechtsmedizin, Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. R. R. ein fachpsychiatrisches Gutachten erstattet und mündlich erläutert, das zum Ergebnis kommt, die Beamtin sei wohl in der Lage gewesen, das Unerlaubte ihres Tuns einzusehen, daß aber die Möglichkeit, solche Diebstahlsimpulse kritisch zu steuern, bei ihr wegen der zur Tatzeit kumulierenden schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Deshalb ist das Strafgericht von einem Zustand nicht auszuschließender erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Beamtin ausgegangen.
3.
Zur Begründung ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufung hat die Beamtin unter Hinweis auf das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten geltend gemacht, ihre erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die ihr zur Last gelegten Handlungen seien ohne Motiv und ohne Zueignungsabsicht begangen worden, weshalb sie sich für den öffentlichen Dienst objektiv noch für tragbar halte. Das gelte insbesondere auch im Hinblick auf ihre sonst in langer Dienstzeit erbrachten tadelfreien dienstlichen Leistungen. Wenigstens müsse ihr ein Unterhaltsbeitrag mit Rücksicht auf ihre erheblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt bewilligt werden. Der Verteidiger der Beamtin hat in der Hauptverhandlung Freispruch beantragt, hilfsweise die Einholung eines Obergutachtens.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil die Beamtin ihre Schuldunfähigkeit geltend macht und Freispruch beantragt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu prüfen und sie disziplinar zu würdigen. In objektiver Hinsicht kann er von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, da sie von der Beamtin nicht in Zweifel gezogen werden. Er muß aber auch in subjektiver Hinsicht von diesen Feststellungen ausgehen, weil er - wie schon das Bundesdisziplinargericht - an die Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit gebunden ist.
Der Senat hat einen Lösungsbeschluß nicht gefaßt; konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Beamtin im Sinne des § 20 StGB nicht verantwortlich gewesen sein könnte, gibt es nicht. Ohne derartige Anhaltspunkte ist jedoch eine Lösung nicht zulässig. Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf eigene Feststellungen nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder auch subjektiv anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - <DÖD 1990, 123 = NJW 1990, 2834 = BVerwG Dok.Ber. B 1990, 96>).
Das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Prof. Dr. R. kommt nicht zu dem Ergebnis, die Beamtin sei im Tatzeitraum schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Er attestiert ihr vielmehr nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Um dieses Gutachten zu erschüttern und den Senat zu einem Lösungsbeschluß zu bewegen, hätte die Verteidigung gewichtige Anhaltspunkte dafür geben müssen, daß dieses Gutachten unzulänglich sei. Derartige Anhaltspunkte sind aber nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht das Vorgehen der Beamtin dafür, daß sie wohlüberlegt und absichtsvoll vorgegangen ist. So hat sie nur Sendungen an sich gebracht, die nicht für ihren Zustellbezirk bestimmt waren. Auf diese Weise hat sie zunächst verhindert, daß ein Verdacht gegen sie entstehen konnte. Weiterhin hat sie diese Sendungen nicht selbst aus dem Postamt herausgeschafft, sondern sie durch andere Postbedienstete an ihre Ablagestelle bringen lassen. Zuvor hatte sie die Sendungen aus den Ablagefächern anderer Zusteller herausgenommen und in ihren Ablagebeutel hineingelegt, dies zu einer Zeit, in der andere Postbedienstete noch nicht im Postgebäude anwesend waren oder sie jedenfalls nicht beobachtet wurde. Diese Vorgehensweise spricht nicht dafür, daß die Beamtin im Zustand der Steuerungsunfähigkeit oder der Einsichtslosigkeit gemäß § 20 StGB gehandelt haben könnte.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ein schweres Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt und auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Eine Beamtin, die ihr anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, sie - und sei es auch ohne materiell-egoistische Motive - für sich zu verwenden, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu ihrer Verwaltung und die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit anvertrautem Gut im hohen Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis darstellt (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 6. Februar 1991 - BVerwG 1 D 36.90 - m.weit.Nachw.).
Das Strafurteil des Amtsgerichts D. hat der Beamtin allerdings nur das Vergehen der Postunterdrückung nach § 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Last gelegt. Ihre Handlungsweise umfaßt aber im konkreten Fall § 242 StGB subsidiär, wie es auch in der Anklageschrift, auf die das Strafurteil verweist, ausgeführt ist. Der Senat braucht daher hier nicht auf die Problematik einzugehen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Beamtin lediglich eine Verletzung des Briefgeheimnisses begangen hätte und ob die von ihr begangenen Handlungen dann auch zur Dienstentfernung führen müßten. Bei Zueignungsabsicht, wie sie beim § 242 StGB gegeben sein muß, gilt grundsätzlich die Regelrechtsprechung des Senats und aller anderen Disziplinargerichte, daß die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist, falls nicht einer der Ausnahmegründe anerkannt werden kann. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht schon ausgeführt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Bejahung eines Ausnahmegrundes gegeben sind. Hieran hat auch die in der Hauptverhandlung vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme nichts geändert.
Die vom Strafgericht und vom Bundesdisziplinargericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit der Beamtin kann nach ständiger Rechtsprechung in Fällen der hier vorliegenden Art keine andere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Sie ist rechtlich immer dann unerheblich, wenn die Beamtin durch ihr Fehlverhalten auch bei höchst eingeschränktem Erkenntnis- und Steuerungsvermögen leicht erkennbare Amtspflichten verletzt hat (BDH 3, 172 ff. <177>, 262 <264> und Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 -). Jeder Beamte, der im Dienst mit amtlich anvertrauten oder ihm nur amtlich zugänglichen Gegenständen zu tun hat, weiß, daß er sich hieran nicht zu privatem Nutzen vergreifen darf. Das gilt insbesondere für einen Zustellbeamten oder eine Zustellbeamtin. Die Pflicht, Postsendungen dem Empfänger unverzüglich und nach Möglichkeit ohne Kenntnisnahme des Inhalts ungeöffnet zuzustellen, ist dem öffentlichen Dienst in diesem Bereich wesenseigen. Sie ist insbesondere für Zusteller die einzige oder doch jedenfalls gegenüber anderen Pflichten deutlich hervortretende und damit leicht erkennbare Hauptaufgabe in ihrem Amt.
Nach ständiger Rechtsprechung können in Fällen der hier zu entscheidenden Art eine lange Dienstzeit und gute dienstliche Beurteilung nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Sie ist in diesen Fällen nicht unverhältnismäßig (BVerwGE 76, 87 f.). Beide Gesichtspunkte können lediglich bei der Frage von Bedeutung sein, ob ein Unterhaltsbeitrag nach § 77 Abs. 1 BDO wegen Nichtunwürdigkeit bewilligt werden kann. Wie schon das Bundesdisziplinargericht, so ist auch der Senat davon überzeugt, daß die Beamtin eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Wegen mangelnder Bedürftigkeit konnte ihr aber im gegenwärtigen Zeitpunkt ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden. Das Nettoeinkommen ihres Ehemannes liegt deutlich über den Sozialhilfesätzen, die dem Ehepaar im gegenwärtigen Zeitpunkt zustünden. Ein Unterhaltsbeitrag muß daher entfallen. Sollte die Beamtin zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr über das Einkommen des ihr unterhaltspflichtigen Ehemannes verfügen oder sonstwie notleidend werden, ohne daß die Verschlechterung von ihr selbst zu vertreten wäre, so steht es ihr frei, unter Beifügung der notwendigen Nachweise einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beim Bundesdisziplinargericht zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Dr. Hartmann Sträter