Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 50.90
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Postschalterbeamten; Veruntreuung geringer Gebührenbeträge zum Ausgleich oder zur Verminderung von Kassenfehlbeträgen durch einen Postschalterbeamten; Vorschriftswidrige Behandlung von Postzustellungsaufträgen als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Vermögensdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 50.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 27.04.1990 - AZ: XIII VL 24/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 45 DAP I
- § 46 DAP I
- § 48 DAP I
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Gertrud Siewi, Postbetriebsassistent Klaus Mielert als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... - vom 27. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... hat ein wegen fortgesetzter Unterschlagung und Untreue gegen den Beamten und den Mitangeklagten ... Sp. eingeleitetes Strafverfahren durch Beschluß vom 6. April 1989 vorläufig und durch Beschluß vom 22. Juni 1989 endgültig gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße von jeweils 1.000 DM eingestellt.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
a) in der Zeit vom 3. September 1985 bis 24. März 1987 in 9 Fällen für von Postkunden erhobene Spätgebühren in Höhe von insgesamt 65 DM verbotswidrig bereits entwertete Postwertzeichen im Annahmebuch verklebt, die entsprechenden Beträge nicht zur Postkasse vereinnahmt, sondern pflichtwidrig für sich verbraucht und
b) in zahlreichen Fällen über einen längeren Zeitraum bei der Annahme von Postzustellungsaufträgen entgegen den Bestimmungen der DA P I §§ 45, 46 auf den Sendungen weder Postwertzeichen im Wert der erhobenen Gebühren verklebt noch entsprechende schriftliche Gebührenvermerke angebracht und Buchungsbelege Einnahme ausgefüllt, sondern vorschriftswidrig Sonderpostwertzeichen im entsprechenden Gesamtwert entwertet habe, um diese angeblich zu verschenken.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 27. April 1990 in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Es hat im wesentlichen festgestellt:
1. Unterschlagung von Spätgebühren in der Zeit vom 3. September 1985 bis 24. September 1987
Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte es u.a., am Schalter mit verlängerter Öffnungszeit Einschreibsendungen anzunehmen. Neben der üblichen Beförderungsgebühr hat der Einlieferer eine besondere Spätgebühr in Höhe von 2,50 DM zu entrichten. Diese Gebühr war vom Beamten mit postfrischen Wertzeichen, die er seinem Kassenbestand zu entnehmen und durch den Abdruck eines Tagesstempels zu entwerten hatte, im Vereinigten Annahmebuch zu verkleben (§ 48 DA P I). Entgegen diesen Bestimmungen verklebte er jedoch in sieben nachgewiesenen Fällen bereits entwertete Postwertzeichen, vereinnahmte die gezahlten Gebühren nicht zur Postkasse und verbrauchte das Geld für die Abdeckung von Minderbeträgen.
Im einzelnen verklebte er folgende entwertete Postwertzeichen in den Annahmebüchern:
| Datum | Heft | Blattzahl | Betrag | |
|---|---|---|---|---|
| 03.09.1985 | 2 | 24 | 5 DM | |
| 09.11.1985 | 2 | 33 | 5 DM | |
| 16.01.1986 | 3 | 3 | 10 DM | |
| 02.08.1986 | 3 | 33 | 10 DM | |
| 12.09.1986 | 3 | 38 | R | 5 DM |
| 10.11.1986 | 4 | 6 | R | 10 DM |
| 24.03.1987 | 5 | 12 | R | 5 DM |
| Summe | 50 DM | |||
Als Motiv für seine Handlungsweise hat der Beamte schon während der Vorermittlungen und in dem durch Einstellungsverfügung abgeschlossenen Strafverfahren und in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht angegeben, er habe das auf die oben geschilderte Weise erlangte Geld nicht für sich verbraucht, sondern zu Abdeckung von aufgetretenen Minderbeträgen unter 50 DM, meist nur wenig über 10 DM, verwendet. Er habe diese kleineren Minderbeträge nicht immer - wie er es häufig gemacht habe - aus eigener Tasche ausgleichen wollen. Er sei zwar zum Ausgleich solcher geringer Minderbeträge, die über 10 DM, aber unter 50 DM gelegen hätten, nicht verpflichtet gewesen. Er habe aber vermeiden wollen, daß er die Minderbeträge beim Kassenabschluß ausweisen mußte. Die letzten Jahre seiner Dienstzeit hätten ihn Minderbeträge gleichsam "verfolgt". Das ersehe man auch aus seiner sonst befriedigenden Beurteilung. Man habe ihm bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit vorgehalten, daß er häufiger als andere Kollegen Minderbeträge habe. Im übrigen hätten Kassenabschlüsse sowohl bei ihm als auch bei anderen Kollegen nie auf den Pfennig gestimmt. Das sei in der Praxis so üblich. Er könne sich das nur aus der Vielzahl der Zahlungsvorvorgänge erklären.
2. Vorschriftswidrige Annahme von Postzustellungsaufträgen
Der Beamte hatte während seines Schalterdienstes u.a. auch Postzustellungsaufträge anzunehmen. Die Umschläge mit den Postzustellungsaufträgen sind vom Postkunden mit Postwertzeichen zu versehen und fehlende Postwertzeichen grundsätzlich vom Schalterbeamten aufzukleben (§ 45 DA P I). Entgegen den Vorschriften verklebte er über einen längeren Zeitraum, bereits im Jahre 1983 beginnend, jedoch keine Postwertzeichen auf dem Umschlag, sondern entwertete statt dessen unverklebte Sonderpostwertzeichen in Höhe der vereinnahmten Gebühr mit dem Tagesstempelabdruck. Als Beweis der Gebührenverrechnung legte er dem Prüfbeamten der Wertstelle die abgestempelten Sonderzeichen vor. Die Sonderpostwertzeichen gab er zu Sammlerzwecken sowohl an Postbedienstete als auch an Postfremde weiter.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten unter Anschuldigungspunkt 1. als Unterschlagung dienstlich anvertrauten Geldes in sieben Fällen und damit als vorsätzlichen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zum ansehensgerechten Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewertet. Das im Anschuldigungspunkt 2. bezeichnete Vorgehen des Beamten hat es als Verstoß gegen die in §§ 45, 46, 48 DA P I normierte Pflicht angesehen, Postwertzeichen auf Sendungen zu verkleben oder entsprechende schriftliche Gebührenvermerke auf der Sendung anzubringen und Buchungsbelege "Einnahme" auszufüllen. Die darauf insgesamt folgende Feststellung eines vorsätzlichen Dienstvergehens im Sinne der §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. §§ 45, 46, 48 DA P I, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG könne wegen der nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten das weitere Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst in Frage stellen. Von der auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Regelrechtsprechung sei hier jedoch abzusehen, weil der Beamte die zum Anschuldigungspunkt 1. festgestellten Unterschlagungen in der Absicht des Mankoausgleichs begangen und sich die dienstlich erlangten Gelder nicht für den persönlichen Verbrauch zugeeignet habe. Als angemessene Disziplinarmaßnahme, die auch der mehrjährigen bestimmungswidrigen Verrechnung und Verbuchung entwerteter Sonderpostwertzeichen (Anschuldigungspunkt 2.) Rechnung trage, sei die Herabstufung in das Amt eines Postsekretärs geboten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und beantragt, dem Beamten unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung macht er geltend, das Bundesdisziplinargericht hätte angesichts der wechselnden Aussagen des Beamten im Vorermittlungsverfahren, vor dem Schöffengericht und vor dem Bundesdisziplinargericht eine private Verwendungsart für die unterschlagenen Geldbeträge nicht ausschließen dürfen. Der Beamte habe einerseits von der Einlage der Gelder in eine als Schalterkaffeekasse genutzte Zigarrenschachtel, andererseits vom beabsichtigten Ausgleich von Kassenfehlbeträgen gesprochen. Deshalb sei seine Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, er habe die unredlich erlangten Gelder ausschließlich zum Mankoausgleich verwendet, nicht glaubhaft. Vielmehr habe er mit seinem Verhalten auch seine persönliche Bereicherung verfolgt, nämlich die Ersparung des sonst aus privaten Mitteln zu leistenden Kaffeebeitrages. Dieser egoistische Zug der Veruntreuungshandlungen gebiete die Awendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.
Hilfsweise bezeichnet der Bundesdisziplinaranwalt die Rechtsprechung des Senats zur Verwendung veruntreuter Gelder zum Mankoausgleich mit der Regelmaßnahme der Degradierung als hier nicht anwendbar, weil der Beamte eines besonders schweren Vertrauensbruches schuldig sei. Seine Veruntreuungs- und Unterschlagungshandlungen habe er durch sorgfältig geplante Manipulationen über einen langen Zeitraum hinweg vorbereitet und sich für noch nicht eingetretene Kassenfehlbestände vorsorglich ein gewisses finanzielles "Polster" geschaffen.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Sie ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt zu Anschuldigungspunkt 1. zusätzlich die Feststellung erstrebt, daß der Beamte das Geld zumindest teilweise nicht nur zum Mankoausgleich, sondern auch zu materiell-eigennützigen Zwecken verwendet habe. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Er kommt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu den gleichen Ergebnissen wie das Bundesdisziplinargericht. Dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß er die veruntreuten Beträge ausschließlich zum Ausgleich von kleinen Minderbeträgen verwendete, für die er nach der Verfügung 395/1985 über die Behandlung von Kassenfehlbeträgen (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 9. Mai 1985 S. 845) nicht zu haften brauchte. Er hätte jedoch jeden Kassenfehlbetrag von mehr als 10 DM unverzüglich nach seinem Auftreten zu melden gehabt. Die Personalstelle trägt Kassenfehlbeträge von mehr als 10 DM in die für jeden Kassenführer fortlaufend zu führende Aufstellung der Kassenfehlbeträge des Kassenführers ein. Dies wollte der Beamte im Interesse seines beruflichen Ansehens vermeiden. Er hat sich vor dem Senat in nachvollziehbarer Weise dahin eingelassen, bei seiner ersten Vernehmung am 14. Juli 1987 habe er sich erheblich unter Druck gefühlt und sei im Laufe der längeren Vernehmung auf die Idee gekommen, die Frage nach dem Verbleib des Geldes damit zu beantworten, er habe es in eine gemeinsame "Kaffeekasse" gelegt. Er habe nicht schon wieder Minderbeträge in der von ihm geführten Kasse ins Gespräch bringen wollen. Vor dem Schöffengericht habe er dann gemeint, bei seiner Aussage bleiben zu müssen.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen als sehr schwerwiegend angesehen. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld oder Gut seiner Verwaltung - auch nur vorübergehend - vorenthält, um es für eigene Zwecke zu verwenden, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Uneigennützigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit dienstlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Insbesondere ein im Schalterdienst tätiger Beamter, der sich bei den ihm obliegenden Kassengeschäften und Gebührenerhebungen als unzuverlässig erweist und damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Dienst zu entfernen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte sich unmittelbar an dienstlichen Geldern vergreift, um sie für private Zwecke einzusetzen, oder ob er Kassen- bzw. Gebühreneinnahmen nicht oder nicht vollständig verbucht, um mit ihnen Fehlbeträge auszugleichen (Urteil des Senats vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - <ZBR 1983, 211>; Urteil vom 26. August 1987 - BVerwG 1 D 9.87 -; Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -). Denn in der zweiten Variante führt der Beamte die unredlich erlangten Gelder mittelbar seinem Vermögen zu, indem er bereits entstandene, ihn belastende Mankos ausgleicht oder sich von der Haftung für zukünftige Fehlbeträge zu befreien sucht.
Hier hat der Beamte in der Zeit vom 3. September 1985 bis zum 24. März 1987 in sieben nachgewiesenen Fällen Spätgebühren in Höhe von insgesamt 50 DM vorsätzlich der Postkasse entzogen. Diese Unterschlagungshandlungen stellen schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten aus §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. §§ 45, 48 DA P I dar und erfüllen insbesondere das Merkmal des Eigennutzes im Sinne des § 54 Satz 2 BBG, denn der Beamte hat sämtliche Beträge zunächst für sich vereinnahmt und eigenmächtig über ihre weitere Nutzung entschieden.
Den Beamten entlastet jedoch die von ihm geltend gemachte Verwendungsart, weil sie keinen materiell-egoistischen Schwerpunkt aufweist und deshalb eine minderschwere Belastung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses indiziert. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise von der Dienstentfernung abgesehen werden.
Seit dem Urteil des Senats vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 189>) ist für die Annahme eines egoistischen Vorgehens mit der Folge der Dienstentfernung maßgeblich, ob der um Ausgleich oder um Verschleierung eines Fehlbetrages bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn mittelbar seinem privaten Vermögen dadurch zuführt, daß er sich in entsprechendem Umfang seiner eigenen Verantwortung und persönlichen Haftung entzieht. Der Begriff des egoistischen Zuges in diesem Sinne geht ebenso wie der der Zueignung im Sinne der §§ 246, 353 StGB von der Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des verursachten Fehlbetrages aus (vgl. BGHSt 9, 348; BGHSt 24, 115). Besteht eine derartige Ersatzpflicht aus Rechtsgründen oder aufgrund ständiger Verwaltungspraxis nicht, entfällt der materiell-egoistische Aspekt des Dienstvergehens (Urteile des Senats a.a.O.; zuletzt Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -). Davon ist hier auszugehen.
Nach der schon erwähnten Verfügung 395/1985 über die Behandlung von Kassenfehlbeträgen werden Kassenfehlbeträge bis zu 10 DM als Bagatellbeträge sofort, Fehlbeträge von 10 DM bis 50 DM erst nach vollzogener Meldung und Erfassung in der "Aufstellung der Kassenfehlbeträge des Kassenführers" jeweils von der Deutschen Bundespost übernommen, ohne den Beamten in Regreß zu nehmen. Erst bei Minderbeträgen über 100 DM wird geprüft, ob der Kassenführer haftbar zu machen ist. In Anwendung dieser Grundsätze kommt für den Beamten der Ausschluß eines egoistischen Zuges hinsichtlich des Mankoausgleichs in Betracht, weil sich die höchsten unterschlagenen Einzelbeträge am 16. Januar 1986, 2. August 1986 und 10. November 1986 auf jeweils 10 DM und der Gesamtbetrag auf 50 DM belaufen. Der Beamte hatte insoweit nicht mit Regreßforderungen der Deutschen Bundespost zu rechnen.
Der Beamte hat bereits im Vorermittlungsverfahren auf den Inhalt der obengenannten Erstattungsrichtlinien der Deutschen Bundespost hingewiesen; ihm sei seine Haftungsbefreiung klar gewesen; er habe vor allem verhindern wollen, daß Kassenfehlbeträge ab 10 DM in seine Kassenfehlbetragsaufstellung eingetragen und in seine dienstlichen Beurteilungen Eingang finden würden.
Diese Einlassung des Beamten korrespondiert mit dem Inhalt dienstlicher Beurteilungen, die häufige Mankos in seinem Kassenbestand rügen, und mit dem Erstattungsverfahren der Deutschen Bundespost gegen ihn wegen eines Kassenfehlbestandes von 2.617,82 DM im Jahre 1975. Im Tatzeitraum hat der Beamte Kassenüberschüsse und Kassenfehlbeträge nach dem gegenwärtigen Akteninhalt nicht nachgewiesen. Dieser Umstand schließt die Richtigkeit seiner Einlassung jedoch nicht aus, sondern stützt sie vielmehr, denn er kann in der Absicht gehandelt haben, durch fehlende Nachweise von Kassenmankos nicht aufzufallen. Die Gesamtwürdigung der Einlassungen des Beamten ergibt, daß die zunächst für wenige Beträge zusätzlich dargelegte Verwendungsart der Einlage in die Kaffeekasse nicht den Zweck hatte, dem Beamten Beiträge zur Kaffeekasse zu ersparen und ihn so zu Lasten der Postkasse durch Aufwendungswegfall in seinem privaten Vermögen zu bereichern. Denn in allen Anhörungen bzw. Vernehmungen hat der Beamte betont. Kaffee für die Schalterbeamten mit privaten Geldmitteln gekauft und getrunkenen Kaffee stets selbst bezahlt zu haben. Es kann deshalb dem Beamten nicht widerlegt werden, daß die Kaffeekasse für ihn die Funktion einer "Mehrzweckkasse" - in seinem Fall als Rücklagekasse für Fehlbeträge - hatte. Damit kann ihm bei der Unterschlagung der Spätgebühren eine materiell-egoistische Handlungsweise nicht nachgewiesen werden. In diesem Fall hätte er sich zwar für künftige Mankofälle ein Polster geschaffen. Dies steht aber der Bewertung als minderschwerer Fall der Veruntreuung nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, daß diese zurückgehaltenen Mittel dann später der Postkasse zugeführt worden sind (vgl. Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 189>).
Die im Anschuldigungspunkt 2. genannte Vorgehensweise des Beamten stellt, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorhebt, ebenfalls eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung dar, denn der Beamte hat seit 1983 fortgesetzt und vorsätzlich handelnd entgegen der Dienstvorschrift in §§ 45, 46 DA P I auf das Verkleben von Postwertzeichen auf Postzustellungsaufträgen verzichtet und statt dessen die fälligen Gebühren mit Sonderpostwertzeichen verrechnet, die er unverklebt abstempelte und dem Prüfbeamten der Wertstelle in dieser Form gebündelt vorlegte. Auch insoweit ist aber die Absicht einer Bereicherung zu Lasten der Post nicht nachweisbar. Daher kann dieser Anschuldigungspunkt nicht den Ausschlag dafür geben, nunmehr doch auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Der Schwere des Dienstvergehens wird die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerecht. Damit ist der Beamte nachdrücklich vor derartigen Manipulationen und auch sonstiger Verletzung seiner Beamtenpflichten gewarnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Dr. Sträter