Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1991, Az.: BVerwG 8 B 158.90
Notwendigkeit einer (vollziehbaren) Tauglichkeitsfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 158.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 26.07.1990 - AZ: I/1 E 2022/89
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 ZDG a.F. in Verbindung mit Art. 21 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809).
Die von der Beschwerde als vermeintlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob es einer erneuten ärztlichen Untersuchung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auch dann bedarf, wenn der Dienstpflichtige erst nach Erlaß des Einberufungsbescheides Dienstunfähigkeit geltend macht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. In seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - (Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2 S. 1 <2>) hat der Senat dargelegt, daß für die Frage der Notwendigkeit einer (vollziehbaren) Tauglichkeitsfeststellung auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides, sondern der festgesetzte Gestellungszeitpunkt maßgebend ist. Das schließt voraussetzungsgemäß die Berücksichtigung von eine ärztliche Untersuchung gebietenden "Anhaltspunkten" für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ein, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ergeben.
Die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage "(der) Grenzen eines eventuellen Rechtsmißbrauchs" (Beschwerdeschrift S. 3), läßt sich in dieser Form nicht allgemein beantworten. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten liegt jedoch nicht schon darin, daß der Dienstpflichtige - wie im vorliegenden Fall - nicht (bereits) im Rahmen der Anhörung gemäß § 19 Abs. 4 ZDG, sondern (erst) zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid vorträgt, er sei dienstunfähig.
Ferner bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerde keiner weiteren Klärung der Voraussetzungen für das Vorliegen von "Anhaltspunkten" im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG. Diese Voraussetzungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 163.81 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 1 S. 1 <2>) und bedürfen daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 GKG.
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl