Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1990, Az.: BVerwG 3 B 47.89
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Berufung auf den Wegfall der Bereicherung; Berufung auf den Vertrauensschutz; Denaturierung eines verbilligt bezogenen Magermilchpulvers; Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Denaturierung; Zurechnung fremder Kenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 47.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.03.1989 - AZ: 8 UE 997/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1991, 89-90
- SGb 1992, 17 (amtl. Leitsatz)
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 111.814,11 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen bestimmt ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art hat die Klägerin nicht dargetan.
Die von ihr aufgeworfene Frage, ob es bei der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG nur auf die Kenntnis von Tatsachen ankomme oder ob auch eine falsche, aber nicht grob fahrlässige Beurteilung der Rechtsfolgen eine Berufung auf Entreicherung nicht ausschließe, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sie sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz beantwortet. Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG entfällt für den Adressaten des zurückgenommenen Verwaltungsakts die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung, soweit er "die Umstände" kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet haben. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis braucht sich hiernach nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit, nicht aber auf die Rechtswidrigkeit selbst zu beziehen. Diese Feststellung findet ihre zusätzliche Bestätigung in der abweichenden Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, wo die Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Wenn das Gesetz innerhalb eines Absatzes einmal auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und ein anderes Mal auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründen, abstellt, muß davon ausgegangen werden, daß es für die jeweiligen Regelungszusammenhänge unterschiedliche Voraussetzungen hat aufstellen wollen (ebenso Erichsen in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988 S. 263; Klappstein in Knack, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 8.5.4; Meyer-Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982 § 48 Rdnr. 62). Die von der Klägerin demgegenüber angeführten Belegstellen aus der Literatur begründen insoweit keine Zweifel an der Auslegung des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG. Stelkens-Bonk-Leonhardt (VwVfG, 2. Aufl. 1983 § 48 Rdnr. 40; 3. Aufl. 1990 § 48 Rdnr. 128) verweisen lediglich wegen des Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf ihre Kommentierung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Obermayer (VwVfG, 1983, § 48 Rdnr. 102; 2. Aufl. 1990 § 48 Rdnr. 102) wiederholt in seiner Kommentierung wörtlich die Formulierung des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG. Wenn er dazu mit dem Klammerzusatz "(vgl. Rdnr. 82 f.)" auf die Kommentierung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG Bezug nimmt, bedeutet dies nicht ohne weiteres, daß damit die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften negiert werden sollen.
Die von der Klägerin weiterhin aufgeworfene Frage, ob sie sich im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG die Kenntnis eines Dritten, nämlich des für die Durchführung der Denaturierung zuständigen Angestellten der R. eG, anrechnen lassen müsse, rechtfertigt ebenfalls die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, daß diese Frage mit dem Berufungsurteil zu Lasten der Klägerin zu beantworten ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin die Raiffeisen-Zentralgenossenschaft eG damit beauftragt, die der Klägerin nach dem Zuwendungsbescheid obliegende Denaturierung des verbilligt bezogenen Magermilchpulvers durchzuführen. Die Kenntnis dieser Firma von der Fehlerhaftigkeit der Denaturierung muß sich die Klägerin bei der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG anrechnen lassen. Es kann hier offenbleiben, ob sich dies, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus einer Analogie zu § 278 BGB ergibt. Auch wenn man statt dessen wie die Klägerin auf die Vorschriften des BGBüber die verschärfte Haftung eines Bereicherungsschuldners verweist, würde das nicht zu einer Exkulpierung der Klägerin führen können. Es ist nämlich anerkannt, daß es für den Eintritt der verschärften Haftung wegen Kenntnis vom mangelden Rechtsgrund einer Vermögensverschiebung nach § 819 Abs. 1 BGB ausreicht, wenn der Bereicherungsgegenstand mit Wissen und Wollen des Bereicherungsschuldners von einer anderen Person in Empfang genommen worden ist, wobei unabhängig vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auf den Rechtsgedanken des § 166 BGB abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81 - NJW 1982, 1585; OLG Hamm, Urteil vom 6. Juli 1984 - 11 U 30/84 - WM 1985, 1290; Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986 § 819 Rdnr. 6; Palandt-Thomas, BGB, 49. Aufl. 1990 § 819 Bem. 2 a). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG Berücksichtigung verlangt. Die Verantwortung des Empfängers einer Vermögensverschiebung entfällt nicht dadurch, daß er einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Vermögensverschiebung betraut hat. Das gilt insbesondere, wenn ein Dritter mit der Wahrnehmung von Pflichten betraut worden ist, zu deren Erfüllung sich der Bereicherungsschuldner ausdrücklich verpflichtet hatte und die ihm durch Bescheid auferlegt worden waren.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den in der Beschwerde aufführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Urteile vom 25. Juni 1969 (BVerwGE 32, 228 f.) und vom 12. Juli 1972 (BVerwGE 40, 212, 217) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 24/69] sind vor Erlaß des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangen und enthalten daher keinerlei Aussagen zu § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG, von denen das Berufungsgericht hätte abweichen können. Im Urteil vom 14. August 1986 (BVerwGE 74, 357, 366) [BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85] stand die Anrechnung der Kenntnis Dritter im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG nicht zur Diskussion. Aus dem Schweigen des Urteils zu dieser Frage kann daher nicht entnommen werden, das Gericht habe die Möglichkeit einer solchen Anrechnung ausschließen wollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 111.814,11 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.
van Schewick
Dr. Pagenkopf