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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 4.90

Gehaltskürzung als disziplinarische Maßnahme auf Grund des Dienstvergehens eines Beamten; Unterdrückung einer Einschreibesendung durch einen Postbeamten; Hinwegsetzung über die Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 4.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.11.1989 - AZ: X VL 30/89

Prozessgegner

Postoberschaffner ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postamtsrat Karl Ott, Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 15. November 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postoberschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Ein von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... gegen den Beamten wegen des Verdachts der Verletzung des Postgeheimnisses - Vergehen nach § 354 Abs. 2 StGB - eingeleitetes Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldbuße von 500 DM gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... gegen den Beamten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt ihn angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    als Beamter der Wertstelle beim Postamt ... in der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 1989 während des Dienstes einen Einschreibebrief geöffnet und sich dessen Inhalt - zwölf Kunstdrucke mit erotischen Motiven - angeeignet sowie drei Zeitschriften - Postvertriebsstücke - dem Postverkehr entzogen habe und

  2. 2.

    sich im Dienst achtungs- und ansehenswidrig verhalten habe, indem er

    1. a)

      am Morgen des 19. Oktober 1988 zumindest fahrlässig den ihm anvertrauten Schlüssel der Wertstelle mit nach Hause nahm und der telefonischen Aufforderung, den Schlüssel schnellstens wieder zur Wertstelle zu bringen, vorsätzlich nicht nachkam mit der Folge, daß der Schlüssel erst am 20. Oktober 1988 wieder zur Verfügung stand,

    2. b)

      am 10. November 1988 keine ausreichenden Verteilleistungen erbrachte und auf Ermahnung des Aufsichtsbeamten uneinsichtig und unter Verletzung der dem Vorgesetzten gegenüber gebotenen Achtung reagierte sowie

    3. c)

      am 8. Dezember 1988 seinen Dienst zumindest fahrlässig pflichtwidrig mit 70-minütiger Verspätung antrat.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 15. November 1989 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

In der Nacht vom 15. zum 16. Februar 1989 versah der Beamte seinen Dienst in der Wertstelle, einer Unterabteilung der Briefabgangsstelle. Bei Dienstantritt nahm er bei der Briefeingangsstelle drei Zeitschriften, die an verschiedene Empfänger gerichtet waren, an sich und nahm sie mit an seinen Arbeitsplatz. Es war seine Absicht, die Zeitschriften während einer kurzfristigen Ruhezeit zu lesen und sie dann sofort wieder dem Beförderungsgang zuzuführen. Aus diesem Grund legte er sie auf einen nahegelegenen Tisch.

5

Eine der von ihm zu bearbeitenden Einschreibesendungen kam aus Schweden und war so stark beschädigt, daß er ihren Inhalt, der aus 12 Kunstdrucken mit erotischen Motiven bestand, erkennen konnte. Dadurch kam er auf den Gedanken, die Drucke mit nach Hause zu nehmen, um sie sich anzusehen und zu behalten. Dieser Absicht entsprechend riß er die Anschrift aus dem Umschlag und warf sie in den Papierkorb. Die Drucke steckte er mit dem Umschlagsrest in eine Plastiktüte und legte sie in seine Schultertasche. Dort wurde sie vom Aufsichtsbeamten gefunden.

6

In der Nacht vom 18. zum 19. Oktober 1988 versah der Beamte in der Zeit von 23.15 Uhr bis 6.30 Uhr seinen Nachtdienst. Nach Beendigung des Dienstes vergaß er, den für den Nachtdienstbeamten separaten Schlüssel für die Wertstelle abzuliefern und nahm ihn mit nach Hause. Als er zu Hause angekommen war, erreichte ihn ein Ferngespräch des diensthabenden Beamten der Wertstelle, in dem dieser ihn bat, den Schlüssel schnellstmöglich der Wertstelle zu übergeben. Der Beamte erwiderte sinngemäß, daß er den Schlüssel zurückschicken werde, wenn er geschlafen habe. Am Nachmittag des gleichen Tages ging er zum Postamt ... steckte den Schlüssel in einen Dienstumschlag und bat den dort diensttuenden Beamten, ihn bei nächster Gelegenheit zur Wertstelle zu befördern.

7

Am 10. November 1988 versah der Beamte seinen Dienst von 5.30 Uhr bis 11.30 Uhr in der Briefabgangsstelle. Um 10.00 Uhr wurde er zum Fächerleeren eingeteilt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Langbriefe aus den Fächern zu nehmen, in Bunde abzubinden und in Behälter zu legen. Um 10.30 Uhr traf ihn der Aufsichtsbeamte untätig sitzend an, obwohl die Fächer durchweg voll waren. Auf die Anweisung des Aufsichtsbeamten, die Fächer zu leeren, reagierte er in aggressiver Weise mit folgenden Worten: "Ich weiß, daß die Fächer voll sind."

8

Am 8. Dezember 1988 trat der Beamte seinen um 6.00 Uhr beginnenden Dienst erst um 7.10 Uhr an. Er begründete die 70-minütige Verspätung damit, daß er verschlafen habe, weil er entweder den Wecker nicht gestellt oder ihn nicht gehört habe.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten von den unter 2 a) und c) erhobenen Anschuldigungsvorwürfen freigestellt, sein Verhalten im übrigen als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt, weil er vorsätzlich gegen die ihm als Postbeamten obliegenden Pflichten zu einem uneigennützigen, weisungs- und vertrauensgerechten Verhalten verstoßen habe (§§ 54 Satz 2 und 3 und 55 Satz 2 BBG). Dieses Dienstvergehen wiege besonders schwer, denn der Beamte habe durch die Unterdrückung einer Einschreibesendung sich nicht nur der Postunterdrückung schuldig gemacht, sondern auch im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt. Für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme gebe es keine festen Regeln. Im vorliegenden Fall seien Gründe ersichtlich, die milderes Licht auf das Fehlverhalten des Beamten werfen und die es deshalb gerechtfertigt erscheinen ließen, ihn nicht aus dem Dienst zu entfernen. Zwar habe er der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses durch öffnen. Unterdrücken und Zueignen eines Einschreibebriefes zuwidergehandelt, jedoch habe es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bis dahin untadligen Beamten gehandelt. In der schon beschädigten Sendung habe er Drucke mit erotischen Motiven erkannt, die seine Neugier erweckt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, daß er durch diese Situation überrascht wurde und situationsbedingt den Zwang verspürt habe, sich dieser Bilder zu bemächtigen.

10

Die kurzfristige Herausnahme von drei Postvertriebsstücken aus dem Beförderungsgang sei eine Pflichtverletzung von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der unwiderlegbaren Einlassung müsse dem Beamten geglaubt werden, daß er keine Absicht gehabt habe, sich diese Zeitschriften zuzueignen. Anzulasten sei ihm aber, daß er am 10. November 1988 keine ausreichenden Verteilerleistungen erbracht habe. Die Vernachlässigung des dienstlich zugewiesenen Arbeitsbereichs durch erkennbare Arbeitsrückstände sei eine Dienstpflichtverletzung, weil er nach § 54 Satz 1 BBG verpflichtet gewesen sei, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Die situationsbedingte Antwort des Beamten "Ich weiß, daß die Fächer voll sind" berechtige allerdings nicht zur Annahme, er habe dem Aufsichtsbeamten gegenüber uneinsichtig und unter Verletzung der dem Vorgesetzten gegenüber gebotenen Achtung reagiert.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat die verhängte Gehaltskürzung als ausreichende Disziplinarmaßnahme angesehen, weil eine an sich verwirkte Dienstgradherabsetzung aus Statusgründen nicht in Betracht gekommen sei.

12

4.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aus dem Dienst zu entfernen: Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, eine einmalige, situationsbedingte Augenblickstat eines bis dahin untadligen Beamten könne nicht angenommen werden.

13

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

14

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Das gilt auch für die Freistellung von den Anschuldigungspunkten 2 a) und c). Der Senat hat also nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist.

15

1.

Dem Bundesdisziplinargericht kann nicht darin gefolgt werden, daß für Postunterdrückung keine Regelrechtsprechung bestehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Postunterdrückung in Verbindung mit Postberaubung rechtlich nicht anders zu beurteilen, als der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut (vgl. Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 16.90 - m.w.N.). Demgemäß gilt in diesen Fällen grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten als restlos zerstört mit der Folge, daß das Beamtenverhältnis zu beenden ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 2.90 -).

16

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Beamten oder in außergewöhnlichen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes oder Beförderungsgutes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmelage gehandelt hat oder wenn er den angerichteten Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht hat.

17

3

Im gegebenen Fall kommt von diesen ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Gründen allein die Annahme einer Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation in Betracht. Für die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes genügt es, daß hinreichende Anhaltspunkte für ihn vorliegen und deshalb sein Bestehen sich nicht ausschließen läßt. Das ist hier, wie das Bundesdisziplinargericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, der Fall.

18

Die Sendung mit den erotischen Bildern war nach den den Senat bindenden Feststellungen so stark beschädigt, daß der Beamte, als er sie zur Bearbeitung in die Hand bekam. Einblick in den Inhalt nehmen konnte. Dann aber ist von einer besonderen Versuchungssituation auszugehen. Der Senat berücksichtigt dabei die in der Hauptverhandlung verlesene gutachtliche Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 13. November 1990. Die darin geschilderte Persönlichkeitsstruktur des Beamten wurde durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung bestätigt. Glaubhaft erscheint ferner seine Erklärung, daß er im Zeitpunkt seines Fehlverhaltens keine Beziehungen zum anderen Geschlecht hatte, alleine wohnte und nur schwer Vertrauen zu anderen Menschen zu gewinnen vermochte. Unter diesen Umständen läßt sich zugunsten des bis zum Tattag weder strafrechtlich noch disziplinarisch belangten Beamten annehmen, daß es für ihn eine besondere Versuchungssituation darstellte, als er unvermutet in der bereits teilweise offenen Postsendung Darstellungen mit erotischen Motiven entdeckte. Die sich daran anschließende Zueignungshandlung war unüberlegt. Denn es zeugt nicht von wohldurchdachtem Vorgehen, daß er die Anschrift aus dem ohnehin schon beschädigten Briefumschlag herausriß und in den Papierkorb warf, während er den Rest des Briefumschlags zum Mitnehmen in seine Schultertasche legte. Durch das Wegwerfen der Briefanschrift hatte er es vielmehr dem Aufsichtsbeamten erst ermöglicht, sein Fehlverhalten ohne weiteres aufzudecken. Da die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes der Augenblickstat somit vorliegen, kann ausnahmsweise von der Höchstmaßnahme abgesehen werden. Die beiden dem Beamten weiter zur Last gelegten Pflichtverstöße sind eher dem Bereich der dienstlichen Bagatellverfehlungen zuzurechnen, zumal der Beamte die drei Postvertriebsstücke nur zum Lesen behalten und kurzfristig dem Postlauf wieder zuführen wollte, er seiner Einlassung zufolge zudem am 10. November 1988 im Dienst besonderen Belastungen ausgesetzt war. Sie machen es nicht erforderlich, hier die Höchstmaßnahme zu verhängen.

19

4.

Der Senat folgt der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, die Schwere des Dienstvergehens mache an sich die Herabsetzung des Beamten im Amt erforderlich. Da er sich aber noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, kommt hier nur die Gehaltskürzung in Betracht. Der Senat hat erwogen, für die Gehaltskürzung den vollen gesetzlichen Rahmen des § 9 Abs. 1 BDO auszuschöpfen. Er hat hiervon abgesehen, weil der Beamte infolge der eingelegten Berufung ein weiteres Jahr in Unsicherheit über seine künftige berufliche Existenz gelebt hat, und diese psychische Belastung mit dazu beitragen kann, daß er sich künftig keines weiteren dienstlichen Fehlverhaltens schuldig machen wird. Dem Beamten muß allerdings klar sein, daß er bei erneutem ernsthaften Fehlverhalten seine Stellung als Beamter aufs Spiel setzen würde. Auch aus diesem Grunde dürfte es sich empfehlen, gegen seine psychischen Probleme anzugehen und die im Januar 1990 begonnene psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen.

20

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter