Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1990, Az.: BVerwG 1 D 2.90

Wegnahme eines zuvor weitgehend aufgegangenen Einschreibebriefs durch einen Postbeamten; Vorliegen von Milderungsgründen; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.10.1989 - AZ: VIII VL 34/89

Prozessgegner

Postobersekretär ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postbetriebsinspektor Herbert Seidel, Bundesbahnbetriebsinspektor Holger Neun als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 19. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht ... hat gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Mai 1989 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Verletzung des Postgeheimnisses sowie Unterdrückung einer Postsendung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat ihn durch Urteil vom 19. Oktober 1989, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung, in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) versetzt.

3

Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Am 27. Januar 1989 wurde vormittags gegen 11.00 Uhr an einem Schalter des Postamts ... ein Einschreibbrief angenommen, der neben einer beschriebenen Karte eine Banknote zu 100 DM enthielt. Während der Beamte bis zum Mittag dieses Tages beim Postamt ... im Schalterbereich Briefsendungen in Behälter sortierte, wurde er kurze Zeit vor seinem um 13.15 Uhr bevorstehenden Dienstende auf diesen Einschreibbrief aufmerksam, weil sich dieser beim Einsortieren verhakt hatte und seine Verschlußklappe sich teilweise geöffnet hatte. Der Beamte nahm den Brief, in dem er den Geldschein sah, an sich und steckte ihn in seine Hosentasche. Auf dem Heimweg entnahm er an der Bushaltestelle den Schein, zerriß vor der Ankunft des von ihm benutzten Busses den Briefumschlag und die darin befindliche Karte und warf die Papierschnitzel anschließend in den an der Bushaltestelle aufgestellten Abfallbehälter. Bei dieser Beseitigung der Briefreste wurde er beobachtet und zugleich als beim Postamt beschäftigter Schalterbeamter erkannt. Nach Meldung durch eine Zeugin wurde er als Täter überführt. Bei seiner ersten Vernehmung übergab er den unterschlagenen Geldschein sogleich dem Ermittlungsbeamten. Die Absenderin des Einschreibbriefes erhielt den Betrag am 1. Februar 1989 zurück.

5

Das Gericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als Dienstvergehen nach § 54 Satz 2, Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst erfordere. Hier jedoch könne, hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, das Beamtenverhältnis ausnahmsweise, wenn auch bei Dienstgradherabsetzung zum Postsekretär, mit Rücksicht darauf fortgesetzt werden, daß es sich bei der dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzung um eine persönlichkeitsfremde, durch eine besondere Situation ausgelöste Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten gehandelt habe.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Das Bundesdisziplinargericht sei zu Unrecht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat des Beamten ausgegangen. Er habe nicht in einer ungewöhnlichen Situation versagt, insbesondere fehle es an einer plötzlich auftretenden Versuchungssituation. Der Beamte habe jeden Postkunden, der bei ihm eine eingeschriebene Sendung einlieferte, danach gefragt, ob sie Geld enthalte. Bei positiver Antwort habe er geraten, die Sendung als Wertsendung einzuliefern und das etwa eingelegte Geld als Postanweisungsbetrag einzuzahlen. Er habe also von der Möglichkeit gewußt, daß Postkunden in Briefsendungen Geld verschicken. Deshalb habe es ihn nicht überraschen können, als er den Geldinhalt des hier in Betracht kommenden Einschreibbriefs gesehen habe. Damit habe er in einer für ihn alltäglichen Routinesituation und eben nicht in einer Überraschungslage versagt. Er habe auch nicht unbedacht oder kopflos gehandelt; das zeige sich schon darin, daß er im Anschluß an die Aneignung des Briefes den Umschlag zerrissen und damit die auf ihn als Täter weisenden Spuren vernichtet habe. Er hätte die Sendung ohne weiteres wieder zukleben und in irgendeinen Briefkasten werfen können, wenn es ihm darum gegangen wäre, die Tat unbemerkt rückgängig zu machen.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Der für den Senat feststehende Sachverhalt hat grundsätzlich die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld in der Absicht an sich nimmt, es privaten Zwecken zuzuführen, stört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachdrücklich, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

11

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Beamten oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmelage gehandelt hat oder wenn er den angerichteten Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht hat.

12

3.

Im gegebenen Fall kommt von diesen ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Gründen allein die Annahme einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat in Betracht. Für die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes genügt es, daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und hinreichende Anhaltspunkte für ihn vorliegen (BVerwGE 63, 319 <321 f.>[BVerwG 13.12.1979 - 1 D 104/78]). Das ist hier, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend angenommen hat, der Fall. Der Beamte befand sich, wie er dargestellt hat, am Tattag in einer labilen Situation. In der Nacht zuvor habe er eine schwere Auseinandersetzung mit seiner Freundin gehabt. Außerdem habe er an starken Schmerzen im Bandscheibenbereich gelitten, die letztlich zu einer Bandscheibenoperation geführt hätten. Deshalb habe er in der Nacht nur zwei Stunden geschlafen. Schon in der Nacht habe er ein Beruhigungsmittel und ein starkes Schmerzmittel und auch am nächsten Tag noch ein weiteres starkes Schmerzmittel eingenommen. Er habe sich deshalb am Tattag auch nicht dienstfähig gefühlt, sei aber trotzdem zum Dienst gegangen, weil er sich verpflichtet gesehen habe, die Dienststelle zu öffnen. Weiterhin habe er an starken Kopfschmerzen gelitten. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht, daß bei ihm später ein Gehirntumor entfernt werden mußte. Weiterhin hat er sich dahin eingelassen, der Umschlag des entwendeten Briefes sei zu etwa 80 % offen gewesen. Der Geldschein sei aber auch durch den Umschlag hindurch sichtbar gewesen. Er habe sich noch nie vorher in einer gleichartigen Situation befunden. Den Brief habe er unüberlegt eingesteckt. Er habe die Sendung erst später wieder bemerkt und sei dann kopflos geworden in dem Wunsch, sie irgendwie wieder loszuzuwerden. Als Einschreibbrief habe er die Sendung nicht einfach in den Briefkasten werfen wollen, weil er dann nach seiner Annahme eine Spur auf sich gelenkt hätte.

13

Diese nicht widerlegbare Einlassung deckt alle Merkmale des Milderungsgrundes einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation. Die Tat war bereits mit dem Einstecken des Briefes vollendet, so daß es auf die Bewertung der späteren Verdeckungshandlung nicht mehr ankommt. Da der Beamte auch sonst tadelfrei ist, hat das Bundesdisziplinargericht ihn mit Recht nicht aus dem Dienst entfernt. Die Schwere des Dienstvergehens macht allerdings die von der Vorinstanz verhängte Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt unabweisbar.

14

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann