Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 16.90
Disziplinarmaßnahme bei Diebstahl des Inhalts von Postsendungen durch einen Postbeamten; Ausnahmen von der grundsätzlich verwirkten Entfernung aus dem Dienst; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage; Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Beurteilung der Unwürdigkeit zum Empfang eines Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 20232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.12.1989 - AZ: XV VL 13/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postamtsrat Karl Ott, Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 28. Dezember 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. August 1988 wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses mit Verwahrungsbruch und mit Diebstahl in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, die der Beamte in der Folgezeit verbüßt hat.
2.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... gegen den Beamten wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht ihn durch Urteil vom 28. Dezember 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen befristeten Unterhaltsbeitrag bewilligt. Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beamte war als Postoberschaffner in der Betriebsdienststelle des Postamts P. beschäftigt. In der Nacht vom 9. zum 10. Februar 1988 hat er sich dort folgendes zuschulden kommen lassen:
a)
Am 9. Februar 1988, gegen 21.30 Uhr nahm er, am Maschinenaussacktisch tätig, wo er Briefe und Päckchen in aufgestellte Beutel zu verwerfen hatte, eine Warensendung des Versandhauses H. an sich, die eine nach Reparatur zurückgesandte Damenarmbanduhr im Wert von möglicherweise nicht mehr als 50 DM enthielt; diese Uhr mit Etui nahm er an sich, um sie als eigene zu behalten, die Begleitpapiere (Liefer- und Warenbegleitschein) sowie den Umschlag der Sendung mit Adresse und Absender zerkleinerte er; die zerkleinerten Stücke warf er weg.
b)
Am 10. Februar 1988, gegen 3.00 Uhr, nahm der Beamte ein Päckchen der Firma W., P., das eine goldene Damenkette zum Preise von 450 DM enthielt, an sich. Er öffnete es, entnahm die Kette mit Etui und zerriß den Verpackungskarton sowie die Begleitpapiere (Rechnung und/oder Lieferschein) und warf die Überreste wiederum weg. Auch hier war es sein Ziel, die Kette mit Etui zu behalten.
Armbanduhr und Kette nebst Etuis wurden noch am 10. Februar 1988 bei ihm sichergestellt, er hatte sie in seinem Aktenkoffer verwahrt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich der Beamte vorsätzlich eines einheitlichen Dienstvergehens gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht habe. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und dadurch das notwendige Vertrauen für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses restlos zerstört. Von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme könne nur bei Vorliegen schwerwiegender Milderungsgründe abgesehen werden, die hier aber nicht einmal im Ansatz zu erkennen gewesen seien.
Im Hinblick darauf, daß der Beamte während seiner verhältnismäßig langen Zeit im öffentlichen Dienst zufriedenstellende Leistungen erbracht habe und eine gewisse geistige Einfalt vorliegen möge, auch wenn diese nicht seine volle Schuldfähigkeit berühre, könne er eines Unterhaltsbeitrags als nicht unwürdig bezeichnet werden. Er sei einer Unterstützung im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages auch bedürftig.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er geltend: Die Tat- und Schuldfeststellungen wolle er nicht anzweifeln. In dem Urteil würden allerdings seine persönlichen Gründe nicht genügend gewürdigt. Er könne sich seine sinnlose Tat selbst nicht mehr erklären, habe die Gegenstände den Sendungen vielmehr entnommen um festzustellen, ob seine Kollegen ihn verraten würden. Seit Anbeginn seiner Beschäftigung beim Postamt P. sei er von den Kollegen als Außenseiter behandelt worden. Sie hätten ihn immer gehänselt und nach seiner Auffassung nicht ganz für voll genommen. Er sei im Postamt P. als schwarzes Schaf angesehen und von seinen Kollegen angefeindet worden. Deshalb sei es zu dem einmaligen "Blackout" gekommen. Das Urteil berücksichtige auch seine sehr angegriffene Gesundheit nicht hinreichend. Er leide an Wetterfühligkeit, Kopfschmerzen und habe Gefühlsstörungen im Lendenwirbelsäulenbereich. Deshalb sei es ihm fast unmöglich, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Werde die Entfernung aus dem Dienst aufrechterhalten, so sei es ihm auch unmöglich, seine Schulden, die sich derzeit auf ca. 40.000 DM beliefen, abzuzahlen. Aus all diesen Gründen bitte er darum, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. In der Behauptung des Beamten in der Berufungsschrift, er habe die Gegenstände den Sendungen entommen um festzustellen, ob seine Kollegen ihn verraten würden, sieht der Senat nicht das Bestreiten der Zueignungsabsicht. Aber auch wenn das der Fall sein sollte und der Beamte eine unbeschränkte Berufung eingelegt hätte, würde dies nichts daran ändern, daß der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend feststeht. Der Senat wäre dann ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Darin heißt es ausdrücklich, der Beamte habe die Gegenstände in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Postberaubung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats disziplinarrechtlich so gewertet wie der Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut. Deshalb ist regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst geboten (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 - m.w.N.). Nach ebenso ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen von der hiernach grundsätzlich verwirkten Entfernung aus dem Dienst nur möglich bei einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten, wenn der Beamte im Zuge einer unverschuldeten, unausweichlichen finanziellen Notlage oder einer psychischen Zwangssituation gehandelt oder den Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wiedergutgemacht hat. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat. Eine einmalige Augenblickstat scheidet schon deshalb aus, weil der Beamte innerhalb weniger Stunden zweimal auf ihm anvertraute Postsendungen zugegriffen hat. Außerdem fehlt es an einer besonderen Versuchungssituation, und schließlich war die Tat auch nicht persönlichkeitsfremd, weil der Beamte durch zahlreiche Vermögensdelikte aus der Vergangenheit belastet ist, wenn diese auch seinen außerdienstlichen Lebensbereich betrafen.
Dem Bundesdisziplinargericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage nicht angenommen werden kann. Für das Vorliegen einer schockartig ausgelösten Zugriffshandlung in einer psychischen Zwangssituation fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Behauptung des Beamten, er habe lediglich prüfen wollen, ob die Kollegen ihn verraten würden, ist schon deshalb abwegig, weil er im Zeitpunkt seiner Verfehlungen allein im Postsaal anwesend war und nur durch Zufall von einem Kollegen bei seiner Tat entdeckt worden ist. Der Beamte hat die ihm anvertrauten Gegenstände auch nicht freiwillig vor der Entdeckung seiner Taten herausgegeben.
Die Gründe, die der Beamte in seiner Berufungsschrift weiter anführt, können eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Der Beamte ist voll schuldfähig, wie für den Senat bindend feststeht. Selbst wenn der Beamte nur vermindert schuldfähig wäre, könnte nach der ständigen Rechtsprechung bei der Art des ihm vorgeworfenen und festgestellten Dienstvergehens von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Auch der Umstand, daß der Beamte hoch verschuldet ist, läßt ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu. Dies gilt ebenfalls für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Schließlich kann auch die Problematik, ob er mit Rücksicht auf den von ihm behaupteten schlechten Gesundheitszustand überhaupt einen neuen Arbeitsplatz finden wird, das Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen, weil dieser Gesichtspunkt für seine hier allein maßgebende Vertrauenswürdigkeit ohne Bedeutung ist. All dies sind vielmehr Umstände, die er sich hätte vergegenwärtigen müssen, bevor er noch während der Vollstreckung der gegen ihn durch Disziplinargerichtsbescheid vom 7. Januar 1985 wegen außerdienstlicher Betrügereien, leichtfertigen Schuldenmachens und Versäumens des Dienstes verhängten Gehaltskürzung von einem Fünfunddreißigstel auf die Dauer von vier Jahren, in dem ihm die Folgen erneuten Fehlverhaltens eindringlich vor Augen geführt worden sind, ein neues Dienstvergehen beging.
2.
Auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO mußte der Senat prüfen, ob dem Beamten der Unterhaltsbeitrag nach § 77 Abs. 1 BDO belassen werden konnte. Zweifel daran, ob er eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist, ergeben sich aus dem Umstand, daß in einem Zeitraum von knapp zehn Jahren sechsmal Geld- bzw. Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt wurden; nämlich
- a)
durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 19... eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 25 DM,
- b)
durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. Juni 19... eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM,
- c)
durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. März 19... eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 DM,
- d)
durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. September 19... eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM und
- e)
durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Mai 19... eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung.
In vier der fünf Fälle handelte es sich um Betrügereien.
Dennoch hat der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags für nicht unwürdig gehalten und dabei zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er eine lange Zeit beim Bundesgrenzschutz und im Dienst der Deutschen Bundespost zurückgelegt hat, ohne sich sonst innerdienstlicher Verfehlungen schuldig gemacht zu haben.
Der Unterhaltsbetrag war aber auf 60 vom Hundert herabzusetzen. Er dient nicht dazu, einem aus dem Dienst entfernten Beamten zu ermöglichen, seine Schuldenlast zu tilgen. Er ist vielmehr dazu bestimmt, ihm den notwendigen Bedarf für seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist so bemessen worden, daß der Beamte sich nun intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen kann. Sollte es ihm in dem Bewilligungszeitraum trotz nachdrücklicher ständiger Bemühungen nicht gelingen, eine neue Arbeit zu finden, so steht es ihm frei, zu gegebener Zeit mit den entsprechenden Nachweisen für seine Arbeitssuche beim Bundesdisziplinargericht eine Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter