Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1990, Az.: BVerwG 2 WD 26/90
Herabsetzung des Dienstgrades eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens ; Strafrechtliches Vergehen als Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und Dienstvergehen ; Maßstab für die Schwere einer Disziplinarmaßnahme; Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter als schwerwiegendes Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 26/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 10.04.1990 - AZ: N 8 VL 7/90
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Prozessführer
Oberfeldwebel ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier, sowie
Major Knorr,
Stabsfeldwebel Kuhnert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. April 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 27 Jahre alte Soldat besuchte insgesamt zehn Jahre die Volks- und Realschule, die er mit dem Qualifizierten Hauptschulabschluß verließ, ehe er nach verschiedenen Tätigkeiten am 1. August 1980 eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur begann, die er allerdings im 2. Lehrjahr am 30. September 1981 abbrach. Danach arbeitete er als Lagerarbeiter.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. April 1982 zur 6./L.regiment 2 in W. einberufen und durch Urkunde vom 1. April 1982 am 2. April 1982 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier, acht, zwölf und schließlich auf 14 Jahre und zwei Monate festgesetzt. Mit Urkunde vom 14. Juni 1989 wurde dem Soldaten am 7. Juli 1989 im Dienstgrad eines Oberfeldwebels die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Urkunde vom 14. Juni 1983 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 21. Juni 1984 am 17. Juli 1984 zum Stabsunteroffizier befördert. Nachdem er den Feldwebellehrgang ebenfalls mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 14. März 1986 mit Wirkung vom 1. April 1986 zum Feldwebel und mit Urkunde vom 18. Januar 1989 am 31. Januar 1989 zum Oberfeldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. Juli 1982 an zur V.batterie/F.bataillon 35 in D. versetzt und als Nachschubbearbeiter sowie als 1. Nachschubbearbeiter verwendet. Seit 1. April 1984 ist er bei derselben Einheit als Luftwaffentransportfeldwebel eingesetzt. Der Soldat hat u.a. folgende Lehrgänge bestanden: Mit Zeugnis vom 24. Februar 1983 den Laufbahnlehrgang 1. Nachschubbearbeiter mit der Abschlußnote "befriedigend", mit Zeugnis vom 25. April 1984 den Lehrgang Luftwaffentransportunteroffizier mit der Abschlußnote "gut" und mit Zeugnis vom 30. Juli 1984 den Lehrgang Luftwaffentransportfeldwebel ebenfalls mit der Abschlußnote "gut".
In seiner Dienststellung als Luftwaffentransportunteroffizier wurde er in der dienstlichen Beurteilung vom 9. Februar 1984 mit der Gesamtnote "4 C", in seiner Dienststellung als Luftwaffentransportfeldwebel in der Beurteilung vom 24. Juli 1987 mit der Gesamtnote "3 C" und in seiner letzten Beurteilung vom 8. Dezember 1988 in der gebundenen Beschreibung fast durchgehend mit "3" bewertet, in der freien Beschreibung erhielt er in den Merkmalen "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Seit 1985 ist der Soldat berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen für Nachschub-/Versorgungspersonal in Bronze und seit 1989 das Tätigkeitsabzeichen für Logistisches Personal in Silber zu tragen. Im Jahre 1985 wurde ihm die Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen verliehen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten für den Soldaten keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 2.690 DM brutto und 2.280 DM netto. Er zahlt derzeit für einen Kredit, der in vier Monaten ausläuft, noch 625 DM monatlich. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach seinen eigenen Angaben geordnet.
II
Im August 1989 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht D. durch Strafbefehl vom 1. November 1989 - 8 Cs 180 Js 36268/89 - wegen versuchten Diebstahls mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 DM belegte. Auf den Einspruch des Soldaten stellte das Amtsgericht durch Beschluß vom 29. Dezember 1989 das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig mit der Auflage, binnen zwei Monaten eine Geldbuße von 2.000 DM an den Weißen Ring zu zahlen, und nach Erfüllung der Auflage durch Beschluß vom 22. Februar 1990 endgültig ein.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 7. März 1990 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 15. März 1990, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 10. April 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels; die gesetzliche Wiederbeförderungssperre verkürzte sie auf zwei Jahre.
Die Truppendienstkammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Im Mai 1989 kaufte sich der Soldat einen neuen Pkw, und zwar einen Toyota-Supra für 36.000,- DM. Da ein Sparvertrag in Höhe von 23.000,- DM fällig war und er noch ca. 3.000,- DM Eigenkapital hatte, benötigte er lediglich einen Kredit für 10.000,- DM bei seiner Hausbank, um sich dieses langersehnte Auto kaufen zu können. Zusammen mit einem Restkredit für Hausratbeschaffungen hatte er gegenüber seiner Hausbank eine monatliche Ruckzahlungsverpflichtung von 650,- DM. Er wohnte in D. in der ehemaligen elterlichen Wohnung, für die seine Mutter weiterhin die Miete zahlte. Nach Abzug sämtlicher Unkosten hatte er noch etwa 1.000,- DM bis 1.200,- DM im Monat zur freien Verfügung, so daß er sich in keiner finanziellen Notlage befand.
Am Sonntag, dem 27.08.1989, überraschte er seine damalige Verlobte in B. mit einem anderen Mann. Bei der Rückfahrt nach D. bei regnerischem Wetter geriet er mit seinem Wagen gegen einen Bordstein und beschädigte dabei leicht die hintere rechte Felge. Über diese Beschädigung ärgerte sich der Soldat außerordentlich, und zwar einerseits, weil sein teures und fast neuwertiges 'Schmuckstück' nunmehr einen Kratzer abbekommen hatte, andererseits, weil die Behebung des Schadens nach seiner Schätzung einen erneuten finanziellen Einsatz von bis zu 1.500,- DM erfordern würde. Am Montag, dem 28.08.1989, gegen Abend kam ihm plötzlich die Idee, zum Autohaus E. in D., zu fahren, um dort eine neue Felge mit Reifen zu entwenden; denn kurz zuvor hatte er gesehen, daß auf dem Firmengelände ein neuer Toyota-Supra stand. Zwecks Realisierung dieses Planes fuhr er am Dienstag, dem 29.08.1989, gegen 03.00 Uhr mit zwei Wagenhebern in seinem Pkw zu dem Autohaus E., stellte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. rechts neben dem dort stehenden neuen Toyota-Supra ab und begann mit der konkreten Tatausführung. Nachdem er sich wegen der wünschenswerten Gleichwertigkeit der Reifen (Profiltiefe!) offenbar entschlossen hatte, die gesamte Bereifung auszuwechseln, dieses bezüglich der linksseitigen Bereifung seines Pkw auch bereits durchgeführt hatte und nunmehr Anstalten machte, auch die rechtsseitige Bereifung auszutauschen, wurde er um 04.20 Uhr von einer Polizeistreife überrascht. Diese stellte fest, daß die linksseitige Bereifung des Pkw des Soldaten neuwertig war, während die rechtsseitige Bereifung lediglich eine Profiltiefe von ca. 3-4 mm aufwies. Bei dem Neuwagen der Firma E. wurden genau die gegenteiligen Feststellungen getroffen. Bei seiner um 05.45 Uhr erfolgten Vernehmung durch die Polizei legte der Soldat ein Geständnis ab, was er im sachgleichen Strafverfahren im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Delmenhorst am 20.12.1989 wiederholte."
Die Kammer würdigte dieses Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß eine reinigende Maßnahme unerläßlich sei, zumal der Soldat als Vorgesetzter verpflichtet gewesen sei, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Insoweit habe er jedoch derart versagt, daß er zwangsläufig von seiner Funktion als sogenannter "UA-Vater" habe entbunden werden müssen. Zwar gebe es zur Ahndung außerdienstlicher Eigentumsdelikte keine Regelmaßnahme, da diese nach Art der Ausführung und den Tatumständen sowie der Schuld des Täters derart variierten, daß ein einheitlicher Maßstab nicht gebildet werden könne. Schwerwiegende, mit krimineller Energie begangene Handlungen erforderten jedoch gegebenenfalls eine schärfere disziplinare Reaktion in Form einer reinigenden Maßnahme.
Entscheidend sei insoweit das Charakterbild, welches der Täter auf Grund seiner Tat biete und welches bei seiner Verwendung im militärischen Bereich beachtet werden müsse. In diesen Zusammenhang gestellt habe das Dienstvergehen nur mit einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels tat- und schuldangemessen geahndet werden können. Der Soldat sei nämlich nicht einer spontanen Versuchung erlegen, wie dies z.B. regelmäßig bei Warenhausdiebstählen der Fall zu sein pflege, sondern er sei bei seiner Tat planmäßig vorgegangen. Damit komme in ihr aber eine wesentlich größere kriminelle Energie zum Tragen als dies bei einer zufälligen Gelegenheitstat der Fall sei. Die Tatsache, daß der Diebstahl im Versuchsstadium steckengeblieben sei, sei dabei für die disziplinare Bewertung - anders als im Strafverfahren - unerheblich. Insoweit sei nämlich allein entscheidend, daß der Soldat durch seine Tat ernsthafte Zweifel hinsichtlich seiner charakterlichen und moralischen Integrität und damit seiner dienstlichen Zuverlässigkeit aufgeworfen habe. In diesem Zusammenhang müsse sich zu seinen Lasten auch auswirken, daß ihm erst sieben Wochen zuvor die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen worden sei. Insoweit habe er selbst eingeräumt, daß er, sofern es vor diesem Zeitpunkt zu einer solchen Tat gekommen wäre, wohl nie Berufssoldat hätte werden können. Im übrigen lägen weder in der Person noch in der Tat selbst derart gewichtige Milderungsgründe, daß ausnahmsweise von einer Dienstgradherabsetzung hätte Abstand genommen werden können. Der Tatsache, daß sich der Soldat bisher tadelfrei geführt und seine ordentlichen dienstlichen Leistungen auch nach Bekanntwerden des Vorfalls kontinuierlich fortgesetzt habe, komme eine solche Bedeutung nicht zu; denn dies sei für einen Berufssoldaten an sich eine Selbstverständlichkeit. Im übrigen sei er nicht durch eine finanzielle Notlage zu seinem Handeln motiviert worden, sondern er habe den Diebstahlsversuch begangen, weil er sich über den geringfügigen Schaden außerordentlich geärgert habe und angesichts der erheblichen finanziellen Investition in seinen Pkw nicht schon wieder einen erheblichen Betrag habe aufwenden wollen. Dabei wäre er bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne weiteres in der Lage gewesen, den Schaden auch aus eigenen Mitteln zu beheben. Soweit der Soldat bei seiner Tat möglicherweise noch dadurch psychisch beeinträchtigt gewesen sei, daß seine Freundin sich einem anderen Mann zugewandt hätte, was seine psychische Widerstandskraft gegen die an ihn herantretende Versuchung geschwächt haben könnte, habe die Kammer diesem Umstand zu seinen Gunsten dadurch Rechnung getragen, daß sie die mit einer Dienstgradherabsetzung kraft Gesetzes verbundene dreijährige Beförderungssperre auf zwei Jahre herabgesetzt habe (§ 57 Abs. 3 Satz 3 WDO).
Gegen dieses Urteil, das dem Soldaten am 8. Mai 1990 zugestellt worden ist, hat dessen Verteidiger durch Schriftsatz vom 7. Juni 1990, der am 8. Juni 1990 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, von einer Degradierung abzusehen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der Soldat sei der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts die Maßnahme des Truppendienstgerichts Nord, 8. Kammer, zu hart ausgefallen sei. Der Soldat sei wegen des hier infrage stehenden versuchten Diebstahls nicht bestraft worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 2. Wehrdienstsenat, stelle der Versuch einer Straftat zwar auch dann, wenn das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei, ein vollendetes Dienstvergehen dar. Der Soldat sei sich daher durchaus im klaren, daß die von ihm begangene Tathandlung, die gegen das Eigentum des Autohauses Engelbart gerichtet gewesen sei, durchaus als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen anzusehen sei. Er sei jedoch der Auffassung, daß das Truppendienstgericht in seinem Urteil die Vorschrift des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO nicht richtig gewürdigt habe. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme seien danach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Zunächst sei festzuhalten, daß durch dessen Tathandlung der dienstliche Bereich in keiner Form berührt worden sei. Weiter sei es als unrichtig zu bezeichnen, wenn das Truppendienstgericht im Urteil ausführe, daß es sich in der Staffel herumgesprochen habe, daß gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren laufe. Es sei auch nicht richtig, daß wegen des in Frage stehenden Vorfalls der Soldat als "Unteroffiziersanwärter-Vater" von seiner Funktion entbunden worden sei. Tatsächlich habe der Soldat diese Funktion im Dezember 1989 abgeben müssen, da er wegen seiner geplanten Auslandsverwendung auf Sardinien an einem Sprachlehrgang "italienisch" habe teilnehmen sollen. Das könne Hauptmann W. Nachschuboffizier, V.staffel/F.geschwader 35 in D., als Zeuge richtigstellen.
Der Soldat sei der Auffassung, daß die von ihm begangene Tat sich nicht als eine schwerwiegende, mit außerordentlich krimineller Energie begangene Handlung darstelle, die zwingend eine reinigende Maßnahme, nämlich die Dienstgradherabsetzung, verlange. Auslösendes Moment für die Tat sei die Tatsache gewesen, daß der Soldat am Sonntag, den 27. August 1989 seine damalige Verlobte in B. mit einem anderen Mann überrascht habe. Wegen dieses Vorfalls sei es noch am selben Tag zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen dem Soldaten und seiner Verlobten gekommen, wodurch der Soldat in eine ganz außerordentliche psychische Ausnahmesituation geraten sei. Hieraus sei auch zu erklären, daß der Soldat auf der Rückfahrt von B. nach D. mit seinem Pkw gegen einen Bordstein geraten sei und dabei die hintere rechte Felge beschädigt habe. Durch diesen Vorfall sei es dann letztendlich dazu gekommen, daß der Soldat in der folgenden Nacht auf die Idee gekommen sei, auf dem Firmengelände der Firma E. in D. von einem dort abgestellten Toyota-Supra die Reifen abzumontieren. Diese Handlung stelle eindeutig ein persönlichkeitsfremdes einmaliges Versagen des Soldaten dar, das nur durch die besonderen Vorfälle vom 27. August 1989 zu erklären sei. Es werde in dieser Hinsicht insbesondere auch auf das Schreiben des Richters am Amtsgericht D. an die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1989 hingewiesen, in dem dieser ausführe, "daß der Angeklagte die Tat ohne Abstriche eingeräumt hat und das Gericht davon überzeugen konnte, daß er nicht nur das Unrecht seines Handelns einsieht, sondern sich darüber hinaus für sein Verhalten schämt und alleine die Durchführung des Gerichtsverfahrens zum jetzigen Stadium schon erheblichen Eindruck auf ihn gemacht hat". Der Richter führe dann fort, daß er den Eindruck habe, "daß der Angeklagte einer einmaligen Versuchung anheimgefallen ist und nicht befürchtet werden muß, daß sich derartiges wiederholen wird". Auf Grund dieser Überzeugung, zu der der Amtsrichter gelangt sei, sei letztendlich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Soldaten eingestellt worden. Es könne somit nicht gesagt werden, daß hier auf Grund der aus der Tathandlung des Soldaten abzulesenden kriminellen Intensität und auch der Schuld des Soldaten das Dienstvergehen als so schwerwiegend angesehen werden müsse, daß nur noch eine Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme in Frage kommen könne. Gerade dann, wenn es sich um eine einmalige, praktisch persönlichkeitsfremde Tat eines Soldaten handele, der sich über Jahre hinweg hervorragend in seiner Soldateneigenschaft bewährt habe und deshalb zum Berufssoldaten ernannt worden sei, sei es angebracht, ihm eine Chance zu geben, wobei unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsgründe eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots durchaus der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, der Schuld des Soldaten, seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Führung ausreichend Rechnung trage. Im Gegensatz zur Auffassung des Truppendienstgerichts seien ernsthafte Zweifel an der charakterlichen und moralischen Integrität und der dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten nicht begründet, da es sich bei der Tat um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, der sich nach der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten in Zukunft mit Sicherheit nicht nochmals ereignen werde. Auch sei durch die Tat das dienstliche Ansehen des Soldaten in irgendeiner Form nicht beeinträchtigt worden, da weder das Strafverfahren noch das disziplinargerichtliche Verfahren der Truppe bekannt geworden sei mit Ausnahme der Disziplinarvorgesetzten des Soldaten. Es seien daher durchaus Gründe gegeben, von einer Degradierung des Soldaten abzusehen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen des Soldaten zu Recht als eine nicht leichtzunehmende Verfehlung eingeordnet.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 83, 28 f. m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Obwohl sich bei außerdienstlichen Eigentums- und Vermögensdelikten eine Regelmaßnahme nicht aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, nach der kriminellen Intensität und der Schuld des Täters erheblich variieren, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, eine reinigende Maßnahme (BVerwG NZWehrr 1985, 248; BVerwG Urteile vom 7. Februar 1985 - 2 WD 49/84 - und vom 4. Februar 1986 - 2 WD 36/85).
Der Soldat ist nicht spontan einer Versuchung erlegen. Die Tat läßt sich auch nicht mit dem Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen vergleichen. In solchen Fällen hat der Senat immer mildernd berücksichtigt, daß von dem Warenangebot eine Versuchung für den Täter ausgeht, der er spontan erliegt (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 WD 49/84). Dies war hier nicht der Fall. Der Soldat hat die Tat von Anfang an geplant. Am 28. August 1989 gegen Abend kam ihm die Idee, zum Autohaus E. in D. zu fahren, um dort eine neue Felge mit Reifen zu entwenden, nachdem er tags zuvor mit seinem neuen Pkw gegen einen Bordstein geraten war und hierbei die hintere rechte Felge beschädigt hatte. Diesen Plan führte er dann am 29. August 1989 aus, indem er mit zwei Wagenhebern zu dem Autohaus fuhr. Dort entschloß er sich sogar, die gesamte Bereifung an seinem Wagen auszuwechseln. Dabei mußte er nicht unerhebliche Energie aufwenden, um die an dem abgestellten Fahrzeug montierten Reifen an sich zu bringen. Als er von einer Polizeistreife überrascht wurde, hatte er seinen erweiterten Plan bereits teilweise, nämlich bezüglich der linksseitigen Bereifung seines Pkw, durchgeführt. Er hat durch sein Verhalten einen erheblichen Mangel an Reife sowie an Rechts- und Pflichtbewußtsein erkennen lassen. Ein Soldat, der stiehlt, erschüttert das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Verfehlung geeignet ist, das dienstliche Ansehen eines Soldaten schwer zu beeinträchtigen. Das gilt erst recht für einen Portepee-Unteroffizier, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Denn ein Vorgesetzter ist zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maße auch auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt (vgl. BVerwG NZWehrr 1987, 211).
In der Tat sind jedoch andererseits erhebliche Milderungsgründe zu erkennen, die es dem Senat ermöglichten, es hier bei einer laufbahnhemmenden Maßnahme bewenden zu lassen. Der Soldat hat den Diebstahl nicht unter Umständen zu begehen versucht, die ihn als besonders schweren Fall kennzeichnen. Der Toyota-Supra der Firma E. war auf dem offenen, hell erleuchteten Firmengelände abgestellt, so daß für den Soldaten keine Schwierigkeiten bestanden, an den Wagen heranzukommen. Der Soldat hat gegenüber dem Eigentümer des Autohauses E. auch nicht im persönlichen Nahbereich versagt. Sein Fehlverhalten ereignete sich vielmehr in einer außergewöhnlichen Lebensphase. Der Senat glaubt dem Soldaten, daß dieser dadurch, daß seine Verlobte sich von ihm abgewandt hatte, in eine Krise geraten war. Er war mit seiner Verlobten fünf Jahre zusammen gewesen, sie hatte ihn zur Heirat gedrängt und er hatte ihr die Ehe versprochen. Nachdem er seine Verlobte im Schlafzimmer mit einem anderen Mann überrascht hatte, war er über mehrere Wochen hinweg "aufgelöst". Er war, wie er glaubhaft versicherte, durch den Vorfall mit seiner Verlobten "kopflos" geworden und sah in ihrer Untreue den Grund für die Beschädigung seines teuren Wagens und für die auf ihn dadurch zukommenden Schwierigkeiten. Der Umstand, daß der Soldat bei der Tatausführung die Scheinwerfer seines Pkw eingeschaltet ließ, spricht deutlich dafür, daß er die Tat nicht kaltblütig ausführte, sondern läßt erkennen, daß er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Auch die dienstlichen Auswirkungen seines Fehlverhaltens hielten sich in Grenzen. Zwar wurde eine geplante Auslandsverwendung des Soldaten auf Sardinien gestoppt, die Tat war jedoch nach Aussage des Zeugen Hauptmann W. in der Berufungshauptverhandlung nicht ursächlich dafür, daß der Soldat die Funktion als "Unteroffizieranwärter-Vater" verlor. Der Zeuge Hauptmann W. hat ferner bekundet, daß das Dienstvergehen nur einem sehr kleinen Kreis von Personen bekannt geworden war. Der Soldat hat zudem bereits bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei am 29. August 1989 ein volles Geständnis abgelegt und sowohl im Strafverfahren als auch in dem vorliegenden Verfahren Reue und Einsicht gezeigt.
Unter Abwägung dieser Umstände konnte dem Soldaten die Dienstgradherabsetzung noch erspart werden. Es war jedoch unumgänglich, gegen ihn eine laufbahnhemmende Maßnahme, nämlich ein Beförderungsverbot, zu verhängen. Dabei war wegen der Schwere der Tat dieses Beförderungsverbot dem oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO) zu entnehmen. Allerdings mußten dabei die erheblichen Milderungsgründe, die der Senat auch in der Person des Soldaten feststellen konnte, beachtet werden. So sprach uneingeschränkt für den Soldaten, daß er während seiner langen Dienstzeit weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten, bis weit überdurchschnittlich beurteilt und ausgezeichnet worden ist. Darin kommt zum Ausdruck, daß er seinen Dienst immer mit großem Engagement erfüllt hat und daß die Tat für ihn letztendlich persönlichkeitsfremd war. Der Zeuge Hauptmann W. bezeichnete ihn in der Berufungshauptverhandlung als einen guten Soldaten und ausgezeichneten Fachmann, der sich schließlich trotz der Belastungen durch dieses Verfahren bewährt hat. Der Senat hielt daher ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren für eine gebotene, aber auch ausreichende Ahndung des Dienstvergehens.
4.
Da das Rechtsmittel des Soldaten in vollem Umfang erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Roth
Dr. Widmaier
Knorr
Kuhnert