Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1985, Az.: BVerwG 2 WD 49/84
Disziplinarrechtliches Verfahren eines Soldaten wegen außerdienstlicher Begehung eines Diebstahls; Beurteilung eines Diebstahls einer Bohrmaschine als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Voraussetzung einer Gehaltskürzung und Beförderungsverbot als Strafmaß ("Mittelmaßnahme") bei mittelschweren außerdienstlichen Eigentumsverletzungen eines Soldaten; Von langer Hand geplante und in Uniform ausgeführte Diebstahlstat als mit einem Warenhausdiebstahl vergleichbare Spontantat mittelschweren Charakters
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 03.09.1984 - AZ: M 3 VL 14/84
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 131 Abs. 1 WDO
Prozessführer
..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker,
ferner
Oberstleutnant Duchscherer, Hauptfeldwebel Ninnemann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 3. September 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat durchlief nach Abschluß einer Handelsschule eine Lehre als Sozialversicherungsfachangestellter und bestand am 29. Juli 1974 die Abschlußprüfung. Danach war er in diesem Beruf tätig.
Er wurde zum 2. Januar 1975 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, bewarb und verpflichtete sich als freiwillig längerdienender Soldat und wurde am 16. März 1976 mit dem Dienstgrad eines Gefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später auf zwölf Jahre verlängert; sie wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 1986 enden.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 14. Februar 1975 zur Kraftfahrzeugstaffel/Jagdbombergeschwader ... in R. als Stabsdienstsoldat, Bodenverteidigungssoldat und Kraftfahrer versetzt. Er bestand einen Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde seit dem 1. April 1978 als Erster Kraftfahrer verwendet. In einem Feldwebellehrgang erhielt er die Abschlußnote "befriedigend". Nach entsprechender Ausbildung wurde er seit dem 1. Oktober 1981 als Militärkraftfahrerfeldwebel "R" eingesetzt.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zum Oberfeldwebel. Seinen Anträgen auf Übernahme als Berufssoldat wurde jedoch nicht stattgegeben.
Der Soldat wurde zunächst mit "ziemlich gut", dann mit "voll befriedigend" und schließlich wieder mit "ziemlich gut" beurteilt. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges wurden seine dienstlichen Leistungen von seinem Vorgesetzten sogar mit "3 C" beurteilt. Er ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Kraftfahrpersonal in Silber zu tragen.
Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten den Soldaten betreffende Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes in der 6. Dienstaltersstufe in Höhe von ca. 2.560,00 DM netto. Seine finanzielle Lage ist durch eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von 980,00 DM für eine Eigentumswohnung angespannt. Einen Kleinkredit in Höhe von 3.000,00 DM tilgt er in monatlichen Raten von 200,00 DM.
Aus der am 22. November 1974 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei Töchter im Alter von jetzt fast fünf und zweieinhalb Jahren hervorgegangen, eine weitere Tochter war im Dezember 1976 unmittelbar nach der Geburt verstorben. In den nächsten Wochen wird die Geburt des vierten Kindes erwartet. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
Im Januar 1984 kam es durch Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 13. März 1984 - ... - wurde er wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM belegt. Der Strafbefehl ist seit dem 23. März 1984 rechtskräftig.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Luftwaffendivision vom 9. Mai 1984 durch Übergabe an den Soldaten am 14. Mai 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift der strafgerichtlich geahndete Diebstahl als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 3. September 1984 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels. Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"In der Nacht vom 26. zum 27. Januar 1984 führte der Soldat in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer mit einer Reihe von Fahrschülern eine Kfz-Nachtfahrt durch, die am 27.01.1984 gegen 02.00 Uhr beendet war. Er trug dabei eine blaue Diensthose, ein blaues Diensthemd und darüber einen Parka, der mit Schlaufen versehen war, auf denen die Rangabzeichen eines Oberfeldwebels angebracht waren.
Den Heimweg von der G.-Kaserne zu seiner Wohnung R. in ... R., den er mit seinem Pkw zurücklegte, wählte der Soldat so, daß er durch die B.straße in R. fuhr. Durch diese Straße war er schon hin und wieder gekommen, wenn er sich zum Dienst begeben hatte oder sich auf den Heimweg machte. Diese Straße und den Häuserblock, in dem sich das Anwesen B.straße ... befindet, kannte der Oberfeldwebel indes nicht nur vom Durchfahren; er hatte vielmehr auch etwa im Januar 1983 einem Bekannten beim Umzug geholfen, der aus diesem Block damals ausgezogen war. Seinerzeit hatte N. schon festgestellt, daß die Kellerräume dieses Blocks zum Teil nicht verschlossen waren.
Am 27.01.1984 nun beschloß der Oberfeldwebel, die Keller in dem Häuserblock nach etwas für ihn Brauchbarem zu durchforschen. Die Tageszeit schien ihm für diese Unternehmung günstig. Normalerweise brauchte er um diese Zeit nicht damit zu rechnen, daß sich jemand auf der Straße aufhält oder im Treppenhaus eines Hauses oder gar im Keller weilt.
Er stellte sein Auto in der Nähe des Häuserblocks, jedoch vom Häuserblock aus gerechnet unsichtbar ab. Dann ging er auf den Häuserblock zu und probierte zunächst, welche der Haustüren sich ohne Schlüssel öffnen ließ. Nachdem er eine oder zwei Haustüren verschlossen vorfand, stellte er fest, daß sich die Haustüre des Anwesens B. ohne Schwierigkeit öffnen ließ. Er betrat das Treppenhaus und stieg unverzüglich in das Kellergeschoß hinab, in dem sich die Keller der Hausbewohner befinden. Sich ob der Tagesstunde in Sicherheit wähnend knipste er die Beleuchtung für den Keller an und ging dann daran, die offenstehenden Keller nach Gut zu durchsuchen, das ihm brauchbar und mitnehmenswert erschien. Nachdem er zwei bis drei Keller erfolglos erforscht hatte, - teilweise waren sie leer oder enthielten nur Gerümpel - entdeckte er im Keller des Mieters ... S., der damals im Krankenhaus war, einen Karton, in dem sich bei näherem Hinsehen ein noch neuwertiger Bohrständer Marke Wolfkraft befand. N. verschloß den Karton umgehend wieder, legte eine gleichfalls im Keller entdeckte Bosch-Bohrmaschine samt einem Drillbohrer darauf, steckte einen Futterschlüssel und einen Satz Bohrer in die Taschen seines Parkas und strebte mit seiner Beute in Richtung Haustüre, um das Anwesen zu verlassen und das Diebesgut in 'Sicherheit' zu bringen.
Als er im Begriff war, die letzten Stufen der Kellertreppe nach oben zu nehmen, kam einer der Mieter des Anwesens B.straße ... gerade nach Hause OLt L. war mit seiner Frau gegen 02.07 Uhr von einer Geburtstagsparty von einem Bekannten vor das Anwesen gebracht worden und stand im Begriff, das Haus zu betreten, in dem er im 2. Stockwerk wohnt. Als er des Soldaten ansichtig wurde, grüßten er und seine Frau. Auch N. wünschte einen 'Guten Morgen'. Da er den Karton, in dem sich der Bohrständer befand und auf dem Bohrmaschine und Drillbohrer lagen, mit beiden Händen festhielt, hielten ihm die Eheleute L. noch die Haustüre auf, um ihm einen Gefallen zu tun.
Kaum hatte der Oberfeldwebel das Haus verlassen, kam den Eheleuten L. das Merkwürdige der Situation zum Bewußtsein. Sie hatten den Soldaten noch nie gesehen und fragten sich, was er zu dieser Zeit im Keller des Anwesens eigentlich zu suchen gehabt haben konnte. Gleichzeitig kam bei ihnen der Verdacht auf, es könne sich bei dem Unbekannten möglicherweise um einen Dieb handeln, der die Nachtzeit zu einem Beutezug ausgenutzt habe und jetzt sein Diebesgut in sicheren Gewahrsam bringen wolle. OLt L. hatte auch den Verdacht, der Unbekannte könne die Uniform eines Feldwebels oder Oberfeldwebels - daß N. Schlaufen mit Portepeeträgerdienstgradabzeichen trug, vermochte er zu erkennen, nicht dagegen, ob es sich um solche eines Feldwebels oder Oberfeldwebels handelte - mißbräuchlicherweise benutzt haben, um sich als Soldat auszugeben. Als L. daher die Haustüre wieder öffnete und nach dem Unbekannten umsah, bemerkte N. dies und fühlte sich nun sofort ertappt. Er fing in Richtung seines Autos zu rennen an, L. hinter ihm drein. Letzterer rief mehrere Male 'Halt; stehenbleiben!', jedoch ohne Erfolg. N. indes gab nicht auf und entledigte sich auch nicht der Beute. Ihm ging es darum, nicht erkannt zu werden, aber außerdem noch das Diebesgut in einen sicheren Gewahrsam zu bringen. Nach etwa 400 m war der 'Wettlauf' zu Ende. L. erkannte, daß er den Unbekannten nicht mehr einholen könne, zumal N. sich an einer Kreuzung nach dem Einbiegen in eine Seitenstraße seinen Blicken zu entziehen vermochte.
L. begab sich nunmehr umgehend in seine Wohnung, verständigte die Polizei, daß eine männliche Person mit schwarzem Haar und schwarzem Vollbart im Anwesen B.straße ... einen Diebstahl durchgeführt und dabei einen Bundeswehrparka mit den Dienstgradabzeichen eines Feldwebels oder Oberfeldwebels getragen habe.
Die Polizei setzte daraufhin sofort einen Funkstreifenwagen und eine motorisierte Zivilstreife ein. Auf der Fahrt zum Tatort kam den Beamten an der Ecke B.straße/D. ein Opel Kadett mit dem polizeilichen Kennzeichen ... entgegen. Auf den Mann am Steuer traf die von L. gegebene Personenbeschreibung zu. Die Beamten stoppten das Fahrzeug, kontrollierten die Fahrzeugpapiere des Soldaten und sagten ihm auf den Kopf zu, daß er eben in der B.straße Nr. ... gewesen sei und dort Gegenstände entwendet habe. Dies gab N. ohne Umschweife zu. Ein anderes Verhalten wäre ihm auch nicht möglich gewesen. Die Beamten fanden im Fußraum des Beifahrersitzes den Karton mit dem Bohrständer, die Bohrmaschine mit dem Bohrfutterschlüssel und den Drillschraubenzieher mit mehreren verschiedenen Spitzen im Griff auf dem Beifahrersitz beziehungsweise in der Parkatasche des Soldaten. 2 Dienstgradschlaufen eines Oberfeldwebels lagen auf dem Beifahrersitz.
Die entwendeten Gegenstände im Wert von ca. 700,00 DM konnten noch am gleichen Tage dem Geschädigten H. S. wieder ausgehändigt werden."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das er als Soldat mit einem Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrad verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Bei der Maßnahmebemessung hielt die Kammer das Dienstvergehen für so schwerwiegend, daß eine reinigende Maßnahme unerläßlich sei. Sie hielt aber die Herabsetzung um einen Dienstgrad im Hinblick auf das sonst günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten für ausreichend.
Gegen dieses ihm am 25. September 1984 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 22. Oktober 1984, der am 23. Oktober 1984 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen ihn ein Beförderungsverbot sowie eine Gehaltskürzung für die Dauer eines Jahres auszusprechen. Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:
Der Soldat sei nach der Bekundung des Oberleutnants B. in seiner Dienstgradgruppe überdurchschnittlich beurteilt und werde nach wie vor in seiner Einheit mit Erfolg als Fahrlehrer eingesetzt. Der Kommandeur der Fliegerhorstgruppe Jagdbombergeschwader ..., Oberstleutnant B., habe in seinem Schreiben vom 25. April 1984 darauf hingewiesen, daß der Soldat als Fahrlehrer in besonderem Maße in Haltung und Pflichterfüllung beispielhaft sein und junge Soldaten im positiven Sinne anleiten müsse. Die Tatsache, daß der Soldat nach wie vor als Fahrlehrer tätig sei, sei ein Indiz dafür, daß die Tat mit Rücksicht auf die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Soldaten als nicht so schwerwiegend angesehen werde, als daß er seine Fahrlehrertätigkeit nicht mehr erfüllen könne. Oberleutnant B. habe den Soldaten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sogar mit "3 C" beurteilt. Nach der bisherigen untadeligen Führung des Soldaten könne davon ausgegangen werden, daß seine Verfehlung ein beispielloser Einzelfall sei. Der Soldat finde auch heute noch keine Erklärung für die von ihm begangene Handlung, die er außerordentlich bedaure. Zum Tatgeschehen sei noch klarzustellen, daß der von dem Soldaten bei der Tat benutzte Pkw nicht in einer Nebenstraße, sondern vielmehr direkt vor dem Wohnblock geparkt gewesen sei. Hieraus ergebe sich, daß ein besonderes Planen des Soldaten nicht unterstellt werden könne. Dieser besitze im übrigen die von ihm entwendeten Gegenstände in gleicher Art und Ausführung bereits in seiner Werkstätte. Die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts hätten in mehreren Entscheidungen bei außerdienstlichen Eigentumsvergehen von Soldaten regelmäßig ein Beförderungsverbot für angemessen erachtet. Die ausgesprochene Dienstgradherabsetzung würde dazu führen, daß der Soldat trotz hervorragender Leistungen dienstlich nicht mehr verwendet werden könne, wie dies von seinem nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewünscht werde. Der Soldat habe auch nach der Tat seinen Dienst ohne Tadel ausgeführt. Die angeregte Gehaltskürzung mit gleichzeitigem Beförderungsverbot sei eine so einschneidende Disziplinarmaßnahme, daß sie als angemessen und ausreichend betrachtet werden könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und dessen rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327, § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung erwies sich als unbegründet.
Außerdienstliche Eigentumsverletzungen von Soldaten differieren hinsichtlich ihrer Art und Schwere in so hohem Maße, daß es dafür eine Regelmaßnahme nicht gibt. Richtig ist, daß der Senat bei außerdienstlichen Eigentumsverletzungen von mittlerer Schwere häufig eine Mittelmaßnahme - ein Beförderungsverbot, eventuell verbunden mit einer Gehaltskürzung - verhängt hat. Die vorliegende Tat zeigt aber erschwerende Umstände, die deutlich über das Mittelmaß hinausgehen. Sie läßt sich nicht mit dem Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen vergleichen. In solchen Fällen hat der Senat immer mildernd berücksichtigt, daß von dem Warenangebot eine Versuchung für den Täter ausgeht, der er spontan erliegt. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Dem Soldaten war durch die Umzugshilfe, die er einem Bekannten geleistet hatte, bekannt, daß in diesem Wohnblock Kellerabteile nicht verschlossen waren. Er benützte sein Wissen, um auf der Nachhausefahrt von einem nächtlichen Ausbildungsdienst dort auf Beute zu gehen. Es mag zutreffen, daß die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern die Idee dem Soldaten bei der Durchfahrt durch die Straße kam, aber das ist kein Milderungsgrund; denn als er versuchte, die Haustüren zu öffnen, um in den Keller zu gelangen, war er jedenfalls entschlossen, Wertgegenstände von dort mitzunehmen und zu behalten. Insoweit ist es auch gleichgültig, ob er seinen Pkw in einer Nebenstraße oder vor dem Wohnblock geparkt hat; über seine Absicht beim "Besuch" der Keller kann jedenfalls kein Zweifel bestehen.
Der Soldat scheute sich auch nicht, seine Tat in Uniform auszuführen, und - was ihn zusätzlich belastet - er mußte damit rechnen, daß durch seinen Diebstahl ein Kamerad geschädigt werden würde; denn er wußte, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, daß der Wohnblock überwiegend von Soldaten bewohnt wird. Trotzdem scheute er nicht davor zurück, wie ein professioneller Krimineller die Haustüren der Wohnblocks zu untersuchen, ob er eine unverschlossen finden könne und, nachdem ihm dies gelungen war, in den dortigen Keller zu gehen und Gegenstände von nicht unerheblichem Wert mitzunehmen.
Ein Soldat, der sich wie ein professioneller Dieb geriert, erschüttert das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität aufs schwerste. Hinzu kommt, daß das Motiv seines Handelns Gewinnsucht war. Er hat die gestohlenen Gegenstände nicht etwa deshalb mitgenommen, weil er sie nötig brauchte oder heftig wünschte, sondern lediglich, um sie "zu versilbern", also - wie bereits das Truppendienstgericht zutreffend festgestellt hat - aus reiner Habgier. Der Soldat befand sich auch nicht in einer Notlage. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren wegen der hohen Tilgungsrate für seine Eigentumswohnung zwar angespannt, aber er hatte sonst keine Schulden und wurde nicht etwa von Gläubigern bedrängt.
Unter diesen Umständen war eine reinigende Maßnahme, d.h. eine Herabsetzung des Dienstgrades des Soldaten, unerläßlich. Wenn das Truppendienstgericht ihn noch in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere belassen hat, dann hat es die in seiner Person liegenden Milderungsgründe hinreichend berücksichtigt. Es hat ihm zugute gehalten, daß er sich bis dahin tadelfrei geführt und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat, die sich sogar auf die Beurteilung "3 C" gesteigert haben. Aus diesen Gründen hat ihn das Truppendienstgericht nur um einen Dienstgrad herabgesetzt. Eine weitere Milderung des angefochtenen Urteils kam bei der Schwere seiner Verfehlung nicht in Betracht.
Der Senat hat nicht verkannt, daß die sich aus der Dienstgradherabsetzung für den Soldaten ergebenden Folgen schwerwiegender Natur sind; aber diese Folgen konnten hier nicht mildernd berücksichtigt werden, weil Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eine Reinigungsmaßnahme unerläßlich machten. Der Soldat hat sich die daraus resultierende Minderung seines Einkommens und gegebenenfalls eine Versetzung und andere Verwendung als Folgen seiner Tat selbst zuzuschreiben.
4.
Da die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm nach § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; es bestand keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Duchscherer
Ninnemann