Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1990, Az.: BVerwG 5 B 106.90
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidung über einen Leistungsantrag auf Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 106.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.08.1990 - AZ: 16 A 329/90
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Oktober 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß das Bundesverwaltungsamt Förderungsleistungen, die ihr in den Jahren 1976 bis 1982 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gewährt worden sind, zum Gegenstand eines Bescheides nach § 18 Abs. 5 a BAföG in der insoweit maßgebenden Fassung des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) gemacht und die Rückzahlung dieser Leistungen als Darlehen gefordert hat. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Die Klägerin sieht die von ihr bejahte grundsätzliche Bedeutung darin, daß geklärt werden müsse, "ob die Aussage in einem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, die Ausbildungsförderung werde als Darlehn oder Zuschuß geleistet, einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht." Diese Frage ist indessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. In seinem Urteil vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - (BVerwGE 82, 235 <238 f.>[BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]) hat der beschließende Senat dazu ausgeführt, daß Bewilligungsbescheide, die auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehen, über die beantragte Leistung von Ausbildungsförderung umfassend entschieden. "Inhalt des Spruches", so heißt es in dem Urteil dann wörtlich, "ist der verfügende Teil des Bewilligungsbescheides, die Regelung des bewilligten Förderungsbetrages nach Art und Höhe sowie die Dauer des Bewilligungszeitraums, die in der Regel ein Jahr beträgt (§ 50 Abs. 3 BAföG)". Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG ergehende Entscheidung über den Leistungsantrag erfaßt demnach auch die Förderungsart, die sich hier nach den bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857.) gültig gewesenen Fassungen des § 17 BAföG bestimmte, und erfüllt demzufolge auch hinsichtlich dieses Entscheidungsgegenstandes die Merkmale des Verwaltungsakts, wie sie heute, unter Übernahme der zuvor von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze, für das Sozialrecht in § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (= Art. I des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218> mit späteren Änderungen) umschrieben sind.
Von dieser Rechtslage ist der Senat in seiner Rechtsprechung im übrigen in all den bei ihm anhängig gewesenen Verfahren ausgegangen, in denen darum gestritten wurde, ob Ausbildungsförderung statt in der bewilligten Art des Darlehens als Zuschuß zu gewähren war. Hinzuweisen ist dazu z.B. auf das Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1170), in dem außerdem angenommen worden ist, daß auch durch Vorabentscheidungen dem Grunde nach darüber befunden werden kann, in welcher Förderungsart der Auszubildende Ausbildungsförderung erwarten kann. Dies setzt im Hinblick auf Sinn und Zweck solcher Entscheidungen, die grundlegenden Fragen des Ausbildungsförderungsverhältnisses, die für einen Ausbildungsabschnitt nur einheitlich beantwortet werden können, aus dem Regelungsgehalt nachfolgender Bewilligungsbescheide herauszulösen und vorab mit Bindungswirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt zu klären (BVerwGE 82, 235 <238>[BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]), notwendig voraus, daß es sich bei der Festlegung der Förderungsart um eine Entscheidung handelt, die, wenn sie nicht (schon) in einer Vorabregelung dem Grunde nach getroffen wird, zum Regelungsgehalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides gehört. In die gleiche Richtung geht schließlich das Senatsurteil vom 24. September 1981 - BVerwG 5 C 87.79 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 13 = FamRZ 1982, 97), das die rückwirkende Umwandlung einer als Zuschuß bewilligten und ausgezahlten Ausbildungsförderung in die Förderungsart Darlehen zum Gegenstand hatte. Indem diese Entscheidung die Rechtmäßigkeit der genannten Umwandlung davon abhängig machte, daß diese den Voraussetzungen für die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 20 Abs. 1 BAföG in der damals angewandten Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) genügte, brachte sie gleichzeitig zum Ausdruck, daß die Festsetzung der Förderungsart Zuschuß Regelungsbestandteil des insoweit geänderten Bewilligungsbescheids war.
Ist nach allem die von der Beschwerde aufgeworfene Frage im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin zu beantworten, daß die Angaben, die der Bewilligungsbescheid des Amts für Ausbildungsförderung zur Art der Förderung enthält, an der Verwaltungsaktqualität dieses Bescheides teilhaben, so rechtfertigt auch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht, die Revision zuzulassen. Es enthält keine Anhaltspunkte, die es nahelegen könnten, die vorbezeichnete Rechtsauffassung in einem künftigen Revisionsverfahren zu überprüfen. Das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil des Berufungsgerichts vom 21. November 1986 - 16 A 665/85 - (FamRZ 1987, 1203) behandelt die Frage, wie die Aussagen zur Förderungsart in Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheiden rechtlich zu qualifizieren sind, nicht. Ihm ist insbesondere nichts dafür zu entnehmen, daß diese Aussagen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu den in § 50 Abs. 2 BAföG genannten Umständen rechnen könnten. Tatsächlich ist dies nicht der Fall, was im Umkehrschluß ebenfalls dafür spricht, daß die Entscheidung über die Art der Förderung zum regelnden Teil des Bewilligungsbescheides gehört. Daß dies, wie die Klägerin meint, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 a BAföG als "nicht recht verständlich" erscheinen lasse, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Umstand, daß die Festlegung der Förderungsart Darlehen im Bewilligungsbescheid vom Spruchinhalt dieses Verwaltungsaktes erfaßt wird, führt lediglich dazu, daß gegenüber dem nach § 18 Abs. 5 a BAföG ergangenen Feststellungsbescheid die Rechtswidrigkeit dieser Festlegung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung über die Förderungsart Bestandskraft erlangt hat. Dies erscheint durchaus sinnvoll und dient der Entlastung der vom Bundesverwaltungsamt durchzuführenden Massenverwaltungsverfahren. Ebenso sinnvoll ist die Regelung in § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG. Sie gewährleistet, daß der Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes als Grundlage für die Darlehensrückforderung nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit vom Darlehensnehmer nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Damit wird für die Darlehensrückabwicklung Rechtssicherheit geschaffen; abgesehen davon ist es dem Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang um das Ziel der Verwaltungsentlastung gegangen (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 31 f. zu Nr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig