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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1990, Az.: BVerwG 4 CB 30.89

Bundesbahnrechtliche Planfeststellung; Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts; Verwaltungsakt; Stichtagsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 30.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.01.1988 - AZ: M 3338 III R 82 u.a.
VGH Bayern - 19.04.1989 - AZ: 11 B 88.420
VGH Bayern - 19.04.1989 - AZ: 11 B 88.421
VGH Bayern - 19.04.1989 - AZ: 11 B 88.423
VGH Bayern - 19.04.1989 - AZ: 11 B 88.424

Fundstellen

  • UPR 1991, 70-72
  • VRS 80, 145 - 160

Verfahrensgegenstand

Planfeststellung eines Rangierbahnhofs

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit einer bundesbahnrechtlichen Planfeststellung (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12).

  2. 2.

    Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist nicht gegeben, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt vor Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 1274) am 17. Juli 1985 bekannt gegeben worden ist.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1) bis 4) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/4, die Kläger zu 4 a) und b) als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen den von der beklagten Bundesbahn beabsichtigten Bau eines neuen zentralen Rangierbahnhofs in ... aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Mai 1982. Durch Teilurteile vom 25. Januar 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klagen insoweit abgewiesen, als die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt hatten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter Verbindung der Verfahren die Berufungen nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 des Entlastungsgesetzes durch Beschluß vom 19. April 1989 zurückgewiesen. Er hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg (Beschluß des Senats vom 25. September 1990).

2

Die Kläger haben zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 133 Nr. 1 VwGO eingelegt. Sie rügen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts. Der Senat hat hierzu eine dienstliche Äußerung der Richter des 11. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingeholt (Bl. 385 der Akten). Die Parteien hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

3

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Mitglieder des 11. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1989 liegt der von den Klägern gerügte Besetzungsmangel (§ 133 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Der Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für 1989 sah folgende Besetzung des 11. Senats vor:

...,

4

Im Normenkontrollverfahren und im Verfahren nach Art. 2 § 9 EntlG traten hinzu:

...

Vertreter (auch im Normenkontrollverfahren und im Verfahren nach Art. 2 § 9 EntlG) waren:

...

5

Nach den vorgenannten dienstlichen Äußerungen der Richter des 11. Senates waren die Richter ... und ... am maßgeblichen Tage der Beschlußfassung infolge Krankheit bzw. Erholungsurlaubs an der Mitwirkung verhindert. Es ist kein Grund ersichtlich, am Wahrheitsgehalt der entsprechenden dienstlichen Äußerungen zu zweifeln. Auf die Fragen, ob die Richter ... und ... während "des ganzen Verfahrens im Jahre 1989 verhindert waren" bzw. ob sie in den ersten 3 1/2 Monaten des Jahres 1989 "ganz normalen Dienst getan haben", kam es für die Frage, ob der Senat bei seiner am 19. April 1989 gefällten Entscheidung ordnungsgemäß besetzt war, nicht an.

6

Die Auffassung der Kläger, im Falle der Verhinderung der Richter ... und ... sei als Vertreter zunächst Richter Reich zur Mitwirkung an dem Beschluß vom 19. April 1989 berufen gewesen, trifft nach dem eigenen Vortrag der Kläger zum Inhalt des Geschäftsverteilungsplans nicht zu. Richter ... gehörte danach dem 11. Senat lediglich bei der sogenannten Fünferbesetzung an. Als Vertreter waren vielmehr - in dieser Reihenfolge - die Richter ... und ... berufen, welche an dem Beschluß vom 19. April 1989 mitgewirkt haben.

7

Im vorliegenden Fall war nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gegeben und damit auch nicht nach Art. 2 § 9 Abs. 3 EntlG eine Entcheidung in der Besetzung mit fünf Richtern geboten. Der durch Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juni 1985 - Beschleunigungsgesetz - (BGBl. I S. 1274) eingefügte § 9 Abs. 3 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446 in der Fassung des vorgenannten Beschleunigungsgesetzes), welcher die Besetzung der Richterbank mit fünf Richtern vorsieht, bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf "die Fälle des Abs. 1", mithin also auf die Verfahren, in denen das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug entscheidet. Eine derartige erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch nach dem gleichfalls eindeutigen Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 3 des genannten Beschleunigungsgesetzes dann nicht gegeben, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt - wie hier - vor Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes am 17. Juli 1985 bekannt gegeben worden ist (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151, insoweit in BVerwGE 78, 347 nicht abgedruckt).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien