Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1990, Az.: BVerwG 7 B 116.90
Prüfungszwecke; Prüfungsakten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 116.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.08.1988 - AZ: 6 K 1849/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1990 - AZ: 22 A 2525/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1991, 80 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Aus Bundesrecht läßt sich ein Verbot, Akten zu Prüfungszwecken nacheinander oder gleichzeitig an verschiedene Prüflinge auszugeben, nicht herleiten.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der die zweite juristische Staatsprüfung inzwischen in der Wiederholungsprüfung bestanden hat, wendet sich gegen den Bescheid des beklagten Landesjustizprüfungsamts, mit dem die Erstprüfung aufgrund der schriftlichen Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt worden ist. Seine Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält die Beschwerde die Rechtssache wegen der Frage, ob es unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit zu beanstanden sei, daß der Beklagte die für die Hausarbeit zu bearbeitenden Akten noch 1985 an jeweils mehrere Prüflinge - im Fall des Klägers sogar gleichzeitig - ausgegeben habe, obwohl im März 1983 eine mit Hilfe der sogenannten Bielefelder Kartei betriebene umfangreiche Täuschungspraxis bekannt geworden sei. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In einem Revisionsverfahren wäre nur zu prüfen, ob die im Falle des Klägers getroffene Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist. Die Antwort hierauf hängt aber nicht davon ab, ob durch die Ausgabe von Akten an mehrere Prüflinge die Gefahr von Täuschungen erhöht worden ist oder gar Täuschungen von anderen Prüflingen begangen worden sind. Dies hat der beschließende Senat in seinem dem Kläger bekannten Beschluß vom 13. September 1983 - BVerwG 7 B 119.83 - im einzelnen ausgeführt. Daran ändert der Umstand nichts, daß - wie die Beschwerde vorträgt - seit der Entdeckung der sogenannten Bielefelder Kartei und der Prüfung des Klägers zweieinhalb Jahre vergangen seien, ohne daß der Beklagte seine Praxis, die Akten an mehrere Prüflinge auszugeben, geändert habe. Soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob ein Prüfungsverfahren rechtswidrig ist, wenn die gleichen Akten gleichzeitig an verschiedene Prüflinge ausgegeben werden, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf deren Grundlage das Revisionsurteil zu ergehen hätte, die gleichzeitige Ausgabe gleicher Akten an mehrere Prüflinge nicht ergibt. Davon abgesehen läßt sich aus Bundesrecht - nur revisibles Recht wäre in einem Revisionsverfahren überprüfbar - ein Verbot, Akten zu Prüfungszwecken nacheinander oder gleichzeitig an verschiedene Prüflinge auszugeben, offensichtlich nicht herleiten, so daß es zur Beantwortung dieser Frage auch aus diesem Grunde der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedürfte.
Für verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hält die Beschwerde, daß das Berufungsgericht der in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptung des Klägers nicht nachgegangen sei, der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben für die Hausarbeit steige mit der Zahl der dem einzelnen Prüfling zugeteilten, aber unbearbeitet zurückgesandten Aktenstücke, wobei sich der jeweilige Schwierigkeitsgrad an der Farbe des in die Akte geklebten Heftstreifens erkennen lasse. Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt hierin nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht ein Gericht unsubstantiierten Behauptungen und Beweisanträgen nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 = NJW 1988, 1746 [BVerwG 25.01.1988 - 7 CB 81/87], mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Um eine solche Behauptung handelt es sich hier. Dem Beklagten wird eine bestimmte Praxis - Verstärkung des Schwierigkeitsgrades - unterstellt mit der Begründung, daß die "Heftstreifen" eine zunehmend dunklere Farbe aufgewiesen hätten. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hierauf erwidert, die für eine Hausarbeit vorgesehenen Aktenstücke würden weder nach Schwierigkeitsgraden sortiert noch werde bei der Zuteilung der Hausarbeit an die einzelnen Kandidaten eine irgend geartete Differenzierung vorgenommen; auch das Gerücht, daß die Farbe des die Akte beschließenden Heftstreifens etwas über den Schwierigkeitsgrad der Akten aussage, halte sich unter Referendaren zwar hartnäckig, entbehre aber jeglicher Grundlage; tatsächlich ergebe sich die jeweilige Farbe des Heftstreifens zufällig, nämlich danach, welche Heftstreifen von der Bürodirektion des Justizministeriums - und im übrigen ohne irgendwelche Einflußmöglichkeit des Landesjustizprüfungsamts - angeschafft würden. Dazu hat sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht geäußert. Das Berufungsgericht hat deshalb keinen Anlaß gesehen, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit Behauptungen, die durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden, zu befassen, und zwar insbesondere nicht, wenn auf plausible Gegenbehauptungen der Gegenseite überhaupt nicht eingegangen wird. Selbst ein ausdrückliches Festhalten des Klägers an seiner Behauptung hätte hieran nichts geändert (vgl. hierzu den oben angegebenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts). Deshalb trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger trotz der Erklärung des Beklagten an seiner Behauptung festhält. Die weiteren Verfahrensrügen greifen, ohne daß dies einer Begründung bedarf (vgl. § 565 a ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO), ebenfalls nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
(zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 <1047>, Stichwort: "Prüfungsrecht")
Seebass
Dr. Bardenhewer