Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1990, Az.: BVerwG 1 D 68.89
Dienstentfernung eines Schalterbeamten wegen strafrechtlicher Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 68.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 20295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.09.1989 - AZ: VII VL 21/89
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1991, 21-23
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hans-Joachim Kuhnert,
Postbetriebsassistent Paul König als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VII - ... -, vom 22. September 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht I - ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Dezember 1988 gegen den Beamten wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung und Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung mit der Auflage, den Schaden in monatlichen Raten von 300 DM wiedergutzumachen, auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, in dem der Bundesdisziplinaranwalt ihm unter anderem den durch das vorgenannte Strafurteil geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt hat durch Urteil vom 22. September 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten jeweiligen Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Dabei ist es zum Teil unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Ende Juli/Anfang August 1987 befand sich im Geldschrank der Fahrkartenausgabe W. ein von der Kundin M. H. bestelltes Scheckheft für ihr bei der Sparda-Bank ... e.G. geführtes Konto. Die Schecks waren fortlaufend von Nr. 430.841 bis 430.860 numeriert. Aus diesem Scheckheft entnahm der Beamte heimlich den Scheck Nr. 430.858. Die Kontoinhaberin ließ das Scheckheft zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt durch eine von ihr beauftragte Frau abholen. Sie bemerkte zunächst nicht, daß das vom Beamten entnommene Scheckformular fehlte. Als sie jedoch im Oktober 1987 anhand einer Zweitschrift eines Kontoauszugs eine Abbuchung von 4.900 DM am 15. Dezember 1987 mit dem Scheck 430.858 feststellte bat sie mit einen Schreiben vom 18. Oktober 1987 die Bank um Aufklärung. Die von dieser eingeschaltete Fahndungsstelle der Bundesbahndirektion ... erstattete am 27. Oktober 1987 Strafanzeige gegen den Beamten.
Der Beamte stellte am 14. September 1987 während seiner Tätigkeit als Schalterbeamter den vorbezeichneten Scheck auf den Namen der Kontoinhaberin M. H. über einen Betrag von 4.900 DM aus. Er unterzeichnete den Scheck mit dem Namen H. und tat dann so, als ob der Scheck ordnungsgemäß vorgelegt worden sei. Er entnahm seiner Kasse den Betrag von insgesamt 4.900 DM gegen Einlage dieses gefälschten Schecks. Diesen Betrag hatte er morgens bei der Abfertigungskasse in D. angefordert. Am Nachmittag des gleichen Tages ging er zu seiner Sparkasse und zahlte 4.500 DM auf sein Konto ein um sein Schuldensaldo zu verringern.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er könne seine damalige Handlungsweise heute nicht mehr verstehen. Er habe zunächst noch keine genaue Vorstellung über die Verwendung des gestohlenen Schecks gehabt, weshalb er ihn mehrere Wochen bei sich getragen und zeitweilig auch die Absicht gehabt habe, ihn wegzuwerfen. Sein Konto bei seiner Sparkasse habe damals etwa mit 7.000 DM im Soll gestanden. Dabei habe es sich aber nicht um eine unkontrollierte Kontoüberziehung gehandelt, vielmehr sei im Einvernehmen mit der Sparkasse gehandelt worden, die ihm damals im Zusammenhang mit einem Dachausbau in seinem gemieteten Haus ein Darlehen gewährt habe, das er mit monatlich 200 DM zurückgezahlt habe. Die Bank habe die Zahlung des offenstehenden Betrages nicht verlangt, auch habe sie nicht mit Zwangsbeitreibungsmaßnahmen gedroht.
Aufgrund der strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlung wurde der Beamte am 16. November 1987 aus dem Schalterdienst zurückgezogen und als Weichenwärter zunächst in W. und I. eingesetzt. Am 15. Dezember 1988 wurde er zum Bahnhof A. abgeordnet. Dort blieb er vom 13. Januar 1989 an dem Dienst fern. Auf eine Verfügung des Bahnhofs H. A. vom 30. Januar 1989 hin, in der er in der Annahme, er sei krank, um die Zusendung eines ärztlichen Attestes gebeten wurde, reagierte er nicht. Ebenso verhielt er sich bezüglich Aufforderungen seiner Dienststelle vom 7. und 14. Februar 1989. die ihm durch Postzustellungsurkunde zugestellt wurden und in denen er aufgefordert wurde, unverzüglich den Dienst wiederaufzunehmen oder die Gründe für seine Dienstabwesenheit nachzuweisen. Erst als er am 22. Februar 1989 mit einem Personalratsmitglied ein Telefongespräch geführt hatte und er dabei dazu bewegt werden konnte, den Leiter des Bahnhofs H.-A. aufzusuchen, erschien er dort am darauffolgenden Tage und bat darum, ab 24. Februar 1989 wieder zum Dienst eingeteilt zu werden. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 26. Mai 1989 leistete er dann auch dort Dienst. Durch bestandskräftigen Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion ... vom 8. Juni 1989 wurde gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 13. Januar bis 22. Februar 1989 festgestellt.
Der Beamte läßt sich hierzu dahin ein daß er nach dem Erhalt der Rechnung über die Verfahrenskosten beim Amtsgericht ... in Höhe von fast 1.500 DM so niedergeschlagen gewesen sei daß nicht nur seine Frau, sondern auch er darüber die Nerven verloren habe. Aus Angst sei er nicht zum Dienst gegangen und habe die verschiedenen Aufforderungen hierzu unbeachtet gelassen. Erst durch das Personalratsmitglied B. sei er dann dazu gebracht worden, beim Dienststellenleiter zu erscheinen. Einen Arzt habe er in der Zeit des Fernbleibens nicht aufgesucht.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen gemäß §§ 54, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das sehr schwer wiege und seine Entfernung aus dem Dienst erfordere.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme gegen ihn zu verhängen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Dienstentfernung noch nicht geboten sei, weil sich ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und ihm wiederherstellen lasse. Er sei kein notorischer Rechtsbrecher und habe erstmals eine unrechtmäßige Handlung begangen. Damals sei er in einer besonders schwierigen Situation gewesen, und auch zu dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst sei es aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung und der im Zusammenhang damit entstandenen psychischen Anspannung gekommen. Insbesondere seine Familienangehörigen hätten unter seiner Entfernung aus dem Dienst zu leiden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Den Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen. Zutreffend hat es erkannt, daß das Ansichbringen eines dem Beamten anvertrauten Schecks und die Fälschung der Unterschrift der rechtmäßigen Scheckinhaberin sowie die Entnahme des Betrages von 4.900 DM aus der ihm anvertrauten Kasse gegen Einlegung des von ihm gefälschten Schecks schon für sich allein die Entfernung aus dem Dienst notwendig machen. Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Kassenbeamten, als der der Beamte im Zeitpunkt der Tat eingesetzt war, die ihm amtlich anvertrauten Gelder nur im Rahmen der dienstlichen Bestimmungen zu verwenden, was jeden eigennützigen Zugriff von vornherein ausschließen muß. Verletzt ein Beamter diese grundlegende Pflicht, so zerstört er endgültig das notwendige Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung. Es fehlt damit die wesentliche Grundlage für die Fortsetzung des Beantenverhältnisses. Dabei ist unerheblich, daß der Beamte in vorliegendem Fall wirtschaftlich nicht die Deutsche Bundesbahn geschädigt hat, sondern die Sparda-Sank ... e.G. Die Sparda-Banken sind als Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesbahnbediensteten anerkannt; nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes steht der Zugriff auf deren Vermögen dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleich (Urteil vom 22. November 1977 - BVerwG 1 D 10.77 - <BVerwG Dok.Ber. B 1978, 77>).
2.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch ausgeführt, daß einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe, die ausnahmsweise das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen lassen, hier nicht vorliegt. Der Beamte behauptet selbst nicht, in einer wirtschaftlichen Notlage gewesen zu sein; Anhaltspunkte dafür sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Desgleichen gibt es keine Anzeichen dafür, daß er in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage gehandelt haben könnte. Der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat scheidet ebenfalls von vornherein aus. Dies gilt auch für den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Der Beamte hat zunächst unberechtigt den Scheck an sich genommen, ihn einige Zeit mit sich geführt und dann den Scheck mit dem Namen der Berechtigten unterschrieben. Das spricht gegen eine unüberlegte Augenblickstat, beweist vielmehr, daß der Beamte sehr überlegt vorgegangen ist. Auch die besondere Versuchungssituation kann hier nicht angenommen werden. Als Kassenbeamter war er ständig damit betraut, das ihm anvertraute Geld zu verwalten. Schließlich war es beim Bahnhof W. auch üblich, daß Inhaber von Konten bei der Sparda-Bank sich ihre Scheckvordrucke dort abholten.
3.
Dem Bundesdisziplinargericht ist auch darin beizupflichten, daß das wochenlange unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst, für sich allein genommen, ebenfalls die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 3. April 1990 - BVerwG 1 D 41.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 153>). Ob die dafür erforderlichen Kriterien hier anzunehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Denn das Schwergewicht der dienstlichen Verfehlungen liegt bei der Unterschlagung und Urkundenfälschung. Zusammengenommen bleibt nur die Entfernung aus dem Dienst übrig. Die in der Berufungsbegründung genannten Argumente können nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen. Die Dienstentfernung ist auch nicht unverhältnismäßig, wenn das Vertrauensverhältnis restlos zerstört ist (vgl. Urteil vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 64.88 -).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter