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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 64.88

Milderungsgründe für das Absehen von der Höchstmaßnahme bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 64.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - AZ: V VL 46/87

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V ...-, vom 4. Juli 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Februar 1988 gegen den Beamten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Untreue gemäß § 266 StGB eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 35 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V ...-, hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion... wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 4. Juli 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines jeweiligen erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

4

Der Beamte war seit dem Jahre 1975 beim Postamt... in S... als Paketzusteller der Deutschen Bundespost tätig. Im Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 21. Januar 1987 vereinnahmte er in mindestens 109 Einzelfällen bei verschiedenen Empfängern Paketzustellgebühren und behielt die Gelder für sich, anstatt sie an die Bundespost abzuführen. Auf der Paketzustell-Liste umrandete er die jeweiligen Einlieferungsnummern als Kennzeichen dafür, daß keine Zustellgebühren zu erheben gewesen bzw. diese bereits im voraus entrichtet worden seien. Er hoffte, daß seine Manipulationen auf diese Weise nicht bemerkt werden würden. Er handelte aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses. Durch sein Verhalten wurde die Deutsche Bundespost um mindestens 239,80 DM geschädigt.

5

Der Beamte bestreitet, die Paketzustellgebühren für private Zwecke verwendet zu haben. Vielmehr habe er mit den eingezogenen, aber nicht abgerechneten Zustellgebühren Minderbeträge ausgeglichen, die öfter bei ihm aufgekommen seien. Darüber hinaus meint er, daß er seitens des Dienstherrn öfters auf die einschlägigen Abrechnungsbestimmungen hingewiesen und die ordnungsgemäße Abrechnung hätte besser kontrolliert werden müssen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als einen Verstoß gegen die Dienstpflichten zu gewissenhafter Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen die Dienstvorschriften über die ordnungsgemäße Abrechnung gewürdigt und damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Beamte wegen des Zugriffs auf ihm amtlich anvertraute Gelder aus dem Dienst entfernt werden müssen, da Milderungsgründe, die ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen könnten, hier nicht anzunehmen seien. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte nicht unwürdig, im zuerkannten Umfang sei er dessen auch bedürftig.

7

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die Höchstmaßnahme erscheine zu hart. Er stehe seit 28 Jahren im Dienst der Deutschen Bundespost und sei bisher in keiner Weise negativ aufgefallen. Seit vielen Jahren habe er eine schwerkranke Ehefrau, die ihn erheblich belaste. Wenn er auch über einen längeren Zeitraum pflichtwidrig gehandelt habe, könne doch nicht an der Tatsache vorbeigegangen werden, daß der Gesamtbetrag des Schadens lediglich 239,80 DM ausmache. Gegen die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme spreche auch, daß ihm die Verwirklichung seiner Manipulationen außerordentlich leichtgemacht worden sei. Die Deutsche Bundespost habe auch in solchen Fällen die Pflicht, ihre Beamten, die viel mit Geld umgehen müßten, zu kontrollieren und zu überwachen. Hierzu bedürfte es nur einfacher Verwaltungsmaßnahmen. Zwar entschuldige ihn dies nicht generell, lasse aber sein Fehlverhalten in einem anderen Licht erscheinen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß er kaum noch die Möglichkeit erhalten werde, sich einen neuen Beruf aufzubauen.

8

Falls die Berufung zurückgewiesen werde, sei der Unterhaltsbeitrag für einen längeren Zeitraum als für nur sechs Monate zu bewilligen. Dies erscheine im Hinblick auf seine lange tadellose Dienstzeit gerechtfertigt und könne dazu führen, daß er wenigstens für eine Übergangszeit abgesichert sei, in der er sich um eine neue Anstellung bemühen könne, ohne gleich in finanzielle Not zu geraten.

9

II.

Das Rechtsmittel ist - wie in der Hauptverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt - auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Damit steht u.a. auch fest, daß der Beamte den Dienstherrn geschädigt und materiell eigennützig gehandelt hat. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

10

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos und führt darüber hinaus zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.

11

1.

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb legt sie die Ausführung ihrer Aufgaben in die Hand von Beamten, mit denen sie von Gesetzes wegen durch ein Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (z.B. Urteil vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 2.89 - mit weiteren Nachweisen).

12

Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Der Beamte war damit beauftragt, die Zustellgebühren für Paketsendungen einzuziehen und für seinen Dienstherrn zu verwalten. Sie waren ihm damit dienstlich anvertraut. Er hat durch sein auch strafbares Tun materiell eigennützig gehandelt.

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2.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind in diesen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation zu werten wäre. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Der Umstand, daß seine Ehefrau seit Jahren an einem Nervenleiden erkrankt ist, kann nicht zu einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation geführt haben. Im übrigen wäre der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld auch nicht typisch für einen dermaßen ausgelösten Schockzustand. Auch der vierte inzwischen anerkannte Ausnahmegrund der freiwilligen Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat scheidet hier von vornherein aus.

14

3.

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten endgültig zerstört, können auch Milderungsgründe, die ansonsten zugunsten eines Beamten zu berücksichtigen sind, nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Deshalb kann die lange tadelfreie Dienstzeit und der Umstand, daß der Beamte auch strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten war, eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Beides stellt schuldhaft verlorenes Vertrauen nicht wieder her. Gleiches gilt für den Vortrag der Verteidigung, der Beamte sei nicht hinreichend kontrolliert worden. Wie schon oben ausgeführt, kann der Dienstherr nicht jeden einzelnen Beamten bei seinen Diensthandlungen regelmäßig kontrollieren. Der Dienstherr muß vielmehr darauf vertrauen können, daß ein Beamter auch ohne ständige Kontrolle pflichtgetreu handelt. Dieses rechtfertigt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn. Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung überreichte Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988 trifft auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu. Sie behandelt vielmehr Fälle, in denen die Auslieferung von Paketen nicht nachzuweisen war. Das hat aber nichts damit zu tun, ob für ein auszulieferndes Paket noch Zustellgebühren zu erheben sind oder nicht und die Listen vorsätzlich falsch geführt werden. Schließlich ist die verhängte Disziplinarmaßnahme nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bewerten, der auch im Disziplinarrecht gilt. Es kommt nicht auf den angerichteten Schaden an, sondern nur darauf, ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder nicht. Ist es aber - wie hier - zerstört, kann die Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung als einzige Möglichkeit, das seiner wesentlichen Grundlage beraubte Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, nicht unverhältnismäßig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 76, 87).

15

4.

Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, den Unterhaltsbeitrag gemäß § 80 Abs. 4 BDO herabzusetzen, ist begründet. Da diese Unterstützungsleistung nur den notwendigen Lebensunterhalt für eine Übergangszeit sicherstellen soll, orientiert sich der Senat an den örtlichen Sätzen der Sozialhilfe. Der Nebenverdienst des Beamten und die Mieteinnahmen aus dem Zwei-Familien-Haus der Eheleute müssen bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts hat der Senat auch beachtet, daß der Beamte infolge der Erkrankung seiner Ehefrau zusätzliche Kosten aufzubringen hat und daß er für seine Bemühungen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, zusätzliche Aufwendungen haben wird. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von sechs Monaten entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, innerhalb dieses Zeitraums eine andere, den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

16

5.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter
Klose
König