Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1990, Az.: BVerwG 1 B 104.90
Widerruf der Eintragung in die Architektenliste ; Anspruch auf Wiedereintragung in die Architektenliste mit dem Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 104.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.04.1990 - AZ: 22 B 88.915
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Architektengesetzes
- Art. 12 GG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Widerruf der Eintragung in die Architektenliste habe statusentziehenden Charakter und nehme das Recht, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen, mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Architektengesetzes und mit Art. 12 GG vereinbar ist. Diese Frage würde sich jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da nicht allgemein entschieden zu werden brauchte, ob der Kläger künftig die Bezeichnung "Architekt" führen darf. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufbescheides mit ihren unmittelbaren Rechtsfolgen. Die Rechtskraft des Berufungsurteils kann daher lediglich die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Architekt", die sich auf die nunmehr widerrufene Eintragung in die Architektenliste gründete, umfassen. Ob der Kläger aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund der Regelung für ausländische Architekten in Art. 7 des Bayerischen Architektengesetzes, berechtigt ist, sich als Architekt zu bezeichnen, ist im vorliegenden Verfahren nicht im Streit und wird daher auch nicht bindend mitentschieden. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger aufgrund einer neuen Niederlassung in Hammerau die Eintragungsvoraussetzungen nunmehr erfüllt und daher die Wiedereintragung in die Architektenliste mit dem Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" beanspruchen kann. Im übrigen ist er berechtigt, in Bayern die Arbeit eines Architekten fortzuführen. Bei dieser Sachlage trifft die Auffassung des Klägers, daß er "berufslos" geworden sei und sich hieraus rechtsgrundsätzliche Fragen im Hinblick auf Art. 12 GG ergäben, nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der vorliegende Fall auch keine klärungsbedürftige Frage hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf. Die Bedeutung dieses Verfassungsgrundsatzes für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG und das Gewicht der Berufsbezeichnung "Architekt" sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 30, 292 <316 f.>; BVerwGE 59, 213 <219>[BVerwG 13.12.1979 - 5 C 1/79]). Es könnte sich allenfalls die Frage stellen, wie die landesrechtlichen Regelungen des Bayerischen Architektengesetzes auszulegen sind, ohne daß deren Auslegung gegen Art. 12 GG verstößt. Diese Frage hätte jedoch keine grundsätzliche Bedeutung für das Bundesrecht und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Nr. 49 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89). Im übrigen sind Umstände, die den Widerruf als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, nicht dargetan. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß - wie die Beschwerde vorträgt - der Kläger in der Zeit von 1984 bis 1987 in Bayern einen Arbeitsplatz gehabt hätte und lediglich dessen Bewertung als Niederlassung im Streit gewesen sei. Die Vorinstanzen haben vielmehr aufgrund einer Beweisaufnahme festgestellt, daß der Kläger in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinerlei Art Niederlassung in Bayern gehabt hat. Außerdem kann, wie oben ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger "berufslos" gemacht worden ist, so daß im Revisionsverfahren auch nicht die von ihm geltend gemachte Schwere des Eingriffs zugrunde gelegt werden könnte.
Der Vortrag der Beschwerde, daß die beim Berufungsgericht ausgehängten Terminierungen für Streitigkeiten des Beklagten gegen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer die grundsätzliche Bedeutung einer Revisionsentscheidung im Streitfall vermuten lassen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Er läßt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage auf dem Gebiet des Bundesrechts damit der grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll.
2.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, daß das Berufungsgericht der Gegenseite eine Äußerungsfrist eingeräumt habe, ohne dem Kläger die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren, entspricht der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat sich nämlich nach dem Eingang des dem Beklagten nachgelassenen Schriftsatzes noch zweimal schriftlich geäußert, und zwar mit den Schriftsätzen vom 20. Februar und 10. April 1990. Erst danach hat das Berufungsgericht seine Entscheidung getroffen. Im übrigen wären für eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Angaben darüber erforderlich, welcher konkrete Vortrag bei ausdrücklicher Gewährung einer Äußerungsfrist gemacht worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165). Insoweit fehlt es jedoch an jeder Darlegung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen