Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1990, Az.: BVerwG 7 C 41/89
Verwaltungsprozeßrecht; Urteil; Fehlende Urteilsgründe; Vollständige Abfassung; Beurkundungsfunktion; Rechtsschutzfunktion; Außerkrafttreten eines Bebauungsplans ; Funktionslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 41/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Lüneburg 17.11.1988 - 7 A 21/86
- VG Hannover 21.11.1985 - 4 A 112/83
Fundstellen
- BVerwGE 85, 273 - 283
- DVBl 1991, 157-160 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 159-161 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 846-848 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 310
- NVwZ 1991, 361 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn infolge Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht gewährleistet ist, daß diese zuverlässig die Gründe wiedergeben, die bei der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - NJW 1989, 730).
2. Das gesetzliche Gebot, daß ein ausnahmsweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung unterschrieben vorliegendes Urteil "alsbald nachträglich" vollständig abgefaßt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO), hat nicht nur ordnungsrechtliche Bedeutung. Es soll auch gewährleisten, daß das schriftlich Niedergelegte mit den für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründen übereinstimmt (Beurkundungsfunktion) und daß die Beteiligten die entscheidungstragenden Gründe erfahren, bevor auch bei ihnen die Erinnerung an die mündliche Verhandlung verblaßt ist (Rechtsschutzfunktion).
3. Der den §§ 516, 552 ZPO zu entnehmende Rechtsgedanke, daß das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter äußerstenfalls fünf Monate reicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - NJW 1987, 2446), ist bei der Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen.
4. Jedenfalls ist bei schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein Urteil, das erst sechs Monate und zwölf Tage nach Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben wird und bei dem die Unterschrift des Vorsitzenden ersetzt worden ist, im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen.
5. Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit (vgl. BVerwGE 54, 5 (8 ff.) [BVerwG 29.04.1977 - IV C 39/75]) genügt es nicht schon, daß über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen.