Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1990, Az.: BVerwG 4 NB 20.90
Normenkontrollverfahren; Normenkontrollantrag; Normenkontrollgericht; Zweites Normenkontrollverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 20.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.05.1990 - AZ: 6 K 1/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 1990, 102-103 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 979 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 54 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Normenkontrollgericht einen Normenkontrollantrag zurückgewiesen, weil es die Norm (hier: einen Bebauungsplan) für gültig hält, so kann in einem zweiten Normenkontrollverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Norm sei vor dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung funktionslos geworden.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1990 ergangen ist, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Gehweges südlich ihres Wohngrundstücks. Ihren Normenkontrollantrag gegen den übergeleiteten Bebauungsplan hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 1988 als unbegründet zurückgewiesen. Mit einem zweiten Normenkontrollantrag macht sie geltend, der Plan leide an weiteren, im ersten Normenkontrollverfahren nicht vorgetragenen und geprüften Abwägungsmängeln und sei zudem funktionslos. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den neuen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtvorlagebeschwerde der Antragstellerin.
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde muß erfolglos bleiben, weil sie unzulässig ist. Denn das Beschwerdevorbringen genügt nicht den sich aus § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Die sich daraus nach ständiger Rechtsprechung ergebende Darlegungspflicht erfüllt die Beschwerde nicht. Sie macht zwar geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage vorlegen müssen, unterläßt es jedoch, eine solche Frage zu formulieren. In Wirklichkeit rügt sie lediglich eine - angeblich - fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Normenkontrollgericht. Das genügt nicht.
Die Beschwerde wirft übrigens auch der Sache nach keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß auch die Zurückweisung eines Normenkontrollantrages gemäß § 121 VwGO Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entfaltet. Weist das Normenkontrollgericht den Antrag zurück, weil es die Norm für gültig hält, so bindet diese Entscheidung die Beteiligten - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - in allen anderen von ihnen betriebenen Verfahren, insbesondere in einem neuen Normenkontrollverfahren (BVerwG, Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <15>; Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Dies gilt nicht nur insoweit, wie in dem neuen Verfahren dieselben Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden wie im ersten Verfahren, sondern auch im Hinblick auf Gründe, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden und in der (ersten) Normenkontrollentscheidung nicht behandelt worden sind. Wird in einem späteren Normenkontrollverfahren geltend gemacht, der Bebauungsplan sei funktionslos geworden, so ist deshalb auch dieses Vorbringen nur dann materiell zu überprüfen, wenn die Funktionslosigkeit nach Erlaß der ersten Normkontrollentscheidung eingetreten sein soll. Denn weil zwischen den Beteiligten gemäß § 121 VwGO mit bindender Wirkung feststeht, daß der Bebauungsplan im Zeitpunkt der ersten Entscheidung gültig war, kann es auf eine zuvor möglicherweise erfolgte Funktionslosigkeit nicht ankommen. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus der angefochtenen Normenkontrollentscheidung noch aus der Beschwerde, daß die tatsächlichen Änderungen, aus denen die Antragstellerin die nachträgliche Unwirksamkeit des Planes herleitet, erst nach Erlaß des ersten Normenkontrollurteils eingetreten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Hien
Dr. Lemmel