Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1990, Az.: BVerwG 2 DW 3.90
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 3.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - 12.01.1988 - AZ: BVerwG 1 D 4/87
- nachfolgend
- BVerwG - 15.10.1991 - AZ: BVerwG 2 DW 2.91
- BVerwG - 15.11.1991 - AZ: BVerwG 2 DW 3.91
- BVerwG - 27.01.1994 - AZ: BVerwG 2 DW 1.94
- BAG - 02.02.1994 - AZ: 5 AZR 273/93
- BVerwG - 26.05.1994 - AZ: BVerwG 2 DW 2.94
iN DER Wiederaufnahmesache
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Ruhestandsbeamten vom 3. Juni 1990 um Wiederaufnahme des mit Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1988 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens - BVerwG 1 D 4.87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Gesuchs seiner Begründung nicht entnehmen lassen (§§ 102 Abs. 1, 97 Abs. 2, 3, 114 Abs. 3 BDO). Der nach einem Verkehrsunfall des Ruhestandsbeamten am 4. Februar 1989 durch das Amtsgericht Bonn festgestellte jahrelange Alkoholmißbrauch war dem 1. Disziplinarsenat bei seiner Entscheidung bekannt. Er ist mithin nicht neu, überdies für den Ausgang des Verfahrens aus den Gründen des Urteils vom 12. Januar 1988 im Sinne von § 97 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BDO auch im Hinblick darauf unerheblich, daß die Vorgänge, die zur vorübergehenden Unterbringung des Ruhestandsbeamten geführt haben, erst im Frühjahr 1990, also lange nach den für das wiederaufzunehmende Verfahren maßgeblichen Ereignissen, entstanden sind.
Janzen
Dr. Seibert