Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1994, Az.: BVerwG 2 DW 2.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 2.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Der am 17. Februar 1994 eingegangene Antrag des Regierungsobersekretärs a.D. ... auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Januar 1988 - BVerwG 1 D 4.87 - rechtskräftig abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags seiner Begründung nicht entnehmen lassen (§ 102 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO). Insbesondere ergeben sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1994 - 5 AZR 273/93 -, das den Ruhestandsbeamten selbst nicht betrifft, keine für das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren erheblichen Tatsachen oder Beweismittel.
Dr. Lemhöfer
Gödel