Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1991, Az.: BVerwG 2 DW 3.91
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 3.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - 12.01.1988 - AZ: BVerwG 1 D 4/87
- BVerwG - 03.07.1990 - AZ: BVerwG 2 DW 3.90
- BVerwG - 15.10.1991 - AZ: BVerwG 2 DW 2.91
- nachfolgend
- BVerwG - 27.01.1994 - AZ: BVerwG 2 DW 1.94
- BAG - 02.02.1994 - AZ: 5 AZR 273/93
- BVerwG - 26.05.1994 - AZ: BVerwG 2 DW 2.94
In der Wiederaufnahmesache
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Wiederaufnahmeantrag des Ruhestandsbeamten vom 23. Oktober 1991 gegenüber dem Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Januar 1988 - BVerwG 1 D 4.87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Gesuchs seiner Begründung nicht entnehmen lassen (§§ 102 Abs. 1, 97 Abs. 2, 114 Abs. 1, 3 BDO). Insbesondere sind keine Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden, die erheblich und neu sind (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO). Soweit der Senat bei seinemBeschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 2 DW 3.90 - davon ausgegangen ist, daß "die Vorgänge, die zur vorübergehenden Unterbringung des Ruhestandsbeamten geführt haben, erst im Frühjahr 1990 (statt: im Frühjahr 1989), also lange nach den für das wiederaufzunehmende Verfahren maßgeblichen Ereignissen, entstanden sind", hat dies schon deshalb keinen Einfluß auf die damalige Entscheidung sowie auf die nachfolgende Entscheidung(Beschluß vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 2 DW 2.91 -) gehabt, weil die fraglichen Vorgänge sich jedenfalls nach dem Urteil des 1. Disziplinarsenatsvom 12. Januar 1988 - BVerwG 1 D 4.87 - zugetragen haben und sich schon deshalb nicht auf dieses Urteil ausgewirkt haben können.
Dr. Hartmann
Dr. Seibert