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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1990, Az.: BVerwG 5 B 31/90

Rückforderung von Blindengeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 31/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 19.06.1986 - 4 A 237/82
OVG Niedersachsen - 31.01.1990 - AZ: 4 L 84/89

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Januar 1990 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Denn die Revision ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

2

Soweit die Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, das Urteil sei ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und damit unter Verstoß gegen die Vorschriften über den gesetzlichen Richter gefällt worden, wird von ihr verkannt, daß der Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel bei Nichtzulassung der Revision nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden (Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG 6 CB 117.67 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6> mit weiteren Nachweisen).

3

Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sein Urteil in je selbständig tragender Weise doppelt begründet: Es hat einerseits angenommen, daß nach dem niedersächsischen Landesblindengeldgesetz Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung von Blindengeld, die durch die rückwirkende Bewilligung gleichartiger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgelöst worden ist, zur Sicherung des Nachranges des Blindengeldes ausgeschlossen sei, und dies mit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit für vereinbar gehalten; andererseits hat das Berufungsgericht dargelegt, daß selbst dann, wenn das Landesblindengeldgesetz grundsätzlich Raum für die Berücksichtigung von Vertrauensschutz ließe, die Klägerin sich hierauf nicht berufen könne, weil das geltend gemachte Vertrauen des Rechtsvorgängers der Klägerin in die Rechtmäßigkeit der Doppelzahlung nicht schutzwürdig sei. Weil jede dieser Begründungen (auch) das Urteil allein trägt, könnte die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder von ihnen ein Zulassungsgrund gegeben wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - und vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 197 und 209> sowie vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - <Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53>, je mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier deshalb, weil die Beschwerde jedenfalls in bezug auf die zweite der vorzitierten Begründungen lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall und die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen angreift, ohne aber Rechtsfragen von allgemeiner, über den Fall der Klägerin hinausreichender Bedeutung aufzuzeigen.

4

Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Pietzner