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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1990, Az.: BVerwG 1 D 40.89

Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbahnbeamten des mittleren Dienstes wegen zahlreicher Dienstvergehen über längeren Zeitraum; Voraussetzungen für das Vorliegen von Milderungsgründen; Entscheidung über Unterhaltsbeitrag bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung der Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 40.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.04.1989 - AZ: XI VL 24/88

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 21. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postbetriebsinspektor Wilhelm Debiel, Postbetriebsassistent Jörg Heinrichs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 18. April 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Dezember 1986 gegen den Beamten wegen drei tatmehrheitlicher Vergehen des Diebstahls in besonders schwerem Falle, des Vortäuschens einer Straftat und des Betruges eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 DM (Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 145 d, 263, 53 StGB).

2

2.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... u.a. wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - ... -, den Beamten durch Urteil vom 18. April 1989 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat - zum Teil unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils - folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Beamte war als Fahrdienstleiter beim Bahnhof R. beschäftigt. Am 21. September 1985 hatte er Frühdienst. In dieser Zeit öffnete er das Vorhängeschloß zu seinem Spind mit einer Kombi-Zange, um einen Diebstahl vorzutäuschen. Sodann drückte er die Tür des verschlossenen Spindes des Zeugen F. an der oberen Ecke mit einem Einrückhebel so weit auseinander, daß er die dort aufbewahrte Lottokasse entnehmen konnte. In dieser befand sich Bargeld in Höhe von 193,01 DM.

Gegen 6.18 Uhr meldete der Beamte der Bahnpolizei der Wahrheit zuwider, daß in das Fahrdienstleiterstellwerk in R. eingebrochen worden sei. Dabei sei auch aus seinem gewaltsam geöffneten Spind eine Herrenarmbanduhr Marke Timex im Wert von ca. 150 DM entwendet worden.

Am 24. September 1985 erstattete er bei der DEVK-Versicherungsgruppe in ... als Versicherungsnehmer eine Einbruchsdiebstahlschadensanzeige, in der er den Verlust der ihm angeblich gestohlenen Herrenarmbanduhr meldete. Die Versicherung leistete ihm eine Entschädigung in Höhe von 100 DM.

In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter war der Beamte geständig.

2. Am 17. Februar 1983 hielt sich der Beamte mit sechs bis sieben Mitarbeitern einer Rotte der Bahnmeisterei K. im Stellwerksraum des Bahnhofs H. auf. Der Stellwerksraum war durch Inbetriebnahme des dort vorhandenen Ölofens geheizt. Nach einer Weisung des Beriebsamtes K. vom 13. November 1981 ist der Bahnhof H. zeitweise durchgeschaltet. Während der Durchschaltzeiten sind die Räumlichkeiten abzuschließen. Der Beamte hat hierzu angegeben, ihm sei von Mitarbeitern der Bahnmeisterei K. ein Schienenkraftlastwagen der Bahnmeisterei angekündigt worden. Er habe geglaubt, im Falle der Durchfahrt dieses Wagens im Stellwerk betriebliche Handlungen durchführen zu müssen und deshalb auch den Ofen in Betrieb genommen.

3. Am 8. September 1983 wurde durch den Vertreter des Dienststellenleiters des Bahnhofs P. Hauptbahnhof gegen 10.02 Uhr festgestellt, daß der Beamte den Bahnhof H. bereits verlassen hatte, obwohl sein Dienst dort erst um 10.22 Uhr endete. Der Beamte räumt das vorzeitige Beenden seines Dienstes ein und rechtfertigt dies damit, daß er regelmäßig morgens schon vor Dienstbeginn anwesend sei und auch abends erst nach dem planmäßigen Dienstschluß seinen Dienst zu beenden pflege. Die Zeit reiche sonst nicht aus, um die Kunden zu bedienen und abends alle Expreßgutsendungen abzufertigen. Deshalb habe er auch mit Schreiben vom 5. Juli 1983 auf die Notwendigkeit einer Änderung der Schalterzeiten hingewiesen. Es sei davon auszugehen, daß er seine tägliche Anwesenheitszeit erfülle.

4. Am 9. September 1983 wurde die Verkehrskasse des Bahnhofs H. einer Kassenprüfung unterzogen. Der Kassenprüfer nahm den Kassenbestand in Anwesenheit des Beamten auf. Beim Bargeld befand sich ein von dem Beamten auf die Sparda-Bank M. ausgestellter Scheck über 250 DM. Den Gegenwert hatte der Beamte der Kasse entnommen. Darüber hinaus hatte er am Morgen des 9. September 1983 weitere 100 DM der Kasse entnommen. Für diesen Betrag stellte er ebenfalls einen Scheck auf die Sparda-Bank M. aus und legte ihn in die Kasse. Beide Schecks wurden später durch die Sparda-Bank M. ordnungsgemäß eingelöst, so daß der Deutschen Bundesbahn kein Schaden entstand. Der Zeuge Z. hat angegeben, daß der Beamte den Scheck über 100 DM dem Kassenbestand erst während der Kassenprüfung beifügte.

Der Beamte räumt ein, die beiden Schecks in die Kasse gelegt und den jeweiligen Gegenwert dem Bargeldbestand entnommen zu haben. Allerdings habe er den Scheck über 100 DM nicht erst während der Kassenprüfung, sondern schon am Morgen des 9. September 1983 vor Erscheinen des Kassenprüfers in die Kasse gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat aus dem Verhalten des Beamten nicht den Schluß gezogen, daß er den Betrag von 100 DM der Kasse in der Absicht entnahm, sich hieran ungerechtfertigt zu bereichern, den entsprechenden Scheck also nicht eingelegt hätte, wenn die Kassenprüfung unterblieben wäre.

Das Merkblatt über wichtige Bestimmungen des Kassendienstes, nach dessen Ziffer 11 der Kassenbeamte vom Kassenbestand nichts unberechtigt entnehmen darf, auch nicht gegen Einlegung von eigenen Gutscheinen (Zetteln), Schecks oder Wertpapieren, war dem Beamten am 26. September 1978 gegen Unterschrift übergeben worden.

5. Am 29. Mai 1985 sollte der Beamte an einem Lehrgang in K. teilnehmen, dessen Beginn auf 8.30 Uhr festgelegt war. Der Beamte besuchte den Lehrgang nicht, meldete sich vielmehr gegen 11.00 Uhr telefonisch wegen einer Erkältung für einen Tag krank. Ein Dienstunfähigkeitszeugnis legte er nicht vor, obwohl er durch eine ihm am 26. Juli 1982 zur Kenntnis gegebenen Verfügung seines Dienstvorgesetzten hierzu verpflichtet war.

Der Beamte gibt hierzu an, es sei nicht auszuschließen, daß er aufgrund seiner Krankheit erst spät eingeschlafen und am nächsten Morgen verspätet aufgewacht sei.

6. Am 30. September und am 1. Oktober 1985 versah der Beamte keinen Dienst. Am 29. September 1985 hatte er bei Dienstende seinem Ablöser einen Zettel hinterlassen, wonach er am nächsten Tag krank sei. Er teilte daher am 30. September 1985 seiner Dienststelle telefonisch mit, daß er an diesem sowie dem folgenden Tag wegen Krankheit zur Dienstverrichtung nicht in der Lage sei. Am 2. Oktober 1985 nahm er den Dienst planmäßig wieder auf. Ein ärztliches Attest legte er nicht vor, obwohl ihm bekannt war, daß er aufgrund der Weisung vom 22. Juli 1982 hierzu verpflichtet war. Hierzu gibt der Beamte an, es wäre ihm möglich gewesen, ein Krankenblatt vorzulegen, sofern dies von der Dienststelle reklamiert worden wäre.

7. Am 15. Dezember 1986 hatte der Beamte ab 6.20 Uhr Dienst als Fahrdienstleiter im Bahnhof R. zu leisten. Er erschien dort jedoch erst um 7.38 Uhr. Der erste Zug in Richtung L. der planmäßig um 6.35 Uhr abfahren sollte, erhielt infolge der Abwesenheit des Beamten Verspätung, ebenso ein weiterer Zug.

Der Beamte war im September 1983 durch den Vertreter des Dienststellenleiters des Bahnhofs P. Hauptbahnhof ermahnt worden, seinen Dienst planmäßig zu beginnen und zu beenden. Am 12. September 1983 hatte er unterschriftlich bestätigt, von der Ermahnung Kenntnis genommen zu haben. Diesen Sachverhalt gesteht der Beamte als richtig ein, verweist aber darauf, es sei das erste Mal in seinen 16 Dienstjahren gewesen, daß er einen Dienstbeginn verschlafen habe.

3

Den Sachverhalt zu 1. hat das Bundesdisziplinargericht als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), angesehen. Das Verhalten zu Punkt 2. hat es als Verstoß gegen seine Pflicht aus § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 ADAB gewertet, da er ohne konkreten Auftrag das Stellwerk betreten und es beheizt habe. Zu Punkt 3. habe der Beamte seine Pflicht aus § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 ADAB verletzt, da er nicht befugt gewesen sei, sich selbst vom Einhalten der Dienstzeit zu befreien. Zu Punkt 4. liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen einschlägige Kassenbestimmungen in Verbindung mit § 55 Satz 2 BBG vor. Punkt 5. sei als fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zu sofortiger Anzeige krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 ADAB, 55 Satz 2 BBG) sowie als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten aus § 15 Abs. 2 Nr. 2 c ADAB und § 55 Satz 2 BBG zu bewerten, gleiches gelte für die Unterlassung zu Punkt 6. Punkt 7. stelle sich als fahrlässiger Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf gemäß § 54 Satz 1 BBG dar.

4

Bei den festgestellten Pflichtverletzungen des Beamten - von drei weiteren Anschuldigungspunkten hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt - handele es sich um ein sehr schwerwiegendes, teils außerdienstliches (Betrug zum Nachteil der DEVK-Versicherungsgruppe), im übrigen innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG, wobei das Hauptgewicht dem schweren Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen zukomme. Der Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen führe nach ständiger Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel bereits nach nur einmaliger Begehung zur Entfernung aus dem Dienst.

5

Ausnahmen von diesem Grundsatz seien vorliegend nicht zu erkennen, so daß nur die Höchstmaßnahme in Frage komme. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte allerdings nicht unwürdig und er sei dessen in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate auch bedürftig.

6

3.

Gegen das Urteil hat der Beamte rechtzeitig durch seinen Verteidiger Berufung einlegen lassen und beantragt, es dahin abzuändern, daß auf eine mildere Disziplinarmaßnahme erkannt werde. Das Dienstvergehen sei nicht derart schwerwiegend, daß die härteste Disziplinarmaßnahme berechtigt sei. Diese sei insbesondere im Hinblick auf die Dienstdauer und sein dienstliches Verhalten in der Vergangenheit nicht angemessen.

7

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

8

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Disziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Hauptgewicht der dienstlichen Verfehlungen des Beamten in dem Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen gesehen und sich hierzu auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats berufen (vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 1 D 149.87 -). Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und Vermögens auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit, seine dienstlich erworbene Kenntnis über die Verhältnisse seiner Dienststelle oder seine Beziehungen zu dort arbeitenden Kollegen nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat der Senat bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und ihn dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld insoweit gleichgestellt.

10

2.

Gründe, die in solchen Fällen ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, so eine auf andere Weise nicht zu beseitigende unverschuldete Notlage, eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, eine psychische Ausnahmesituation mit schockartigem Zugriff und freiwillige vollständige Wiedergutmachung des Schadens vor dessen Entdeckung sind hier nicht gegeben.

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Für eine finanzielle Notlage gibt es ebensowenig Anhaltspunkte wie für einen schockartigen Zugriff in einer psychischen Ausnahmesituation. Auch der einmalige, persönlichkeitsfremde Zugriff in einer besonderen Versuchungssituation scheidet hier aus. Der Beamte hat den Diebstahl zugleich mit der Vortäuschung einer Straftat begangen und wenige Tage später zudem einen Versicherungsbetrug in die Wege geleitet. Das spricht für wohlbedachtes, zielgerichtetes Handeln und gegen eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung des Beamten. Auch ist nicht erkennbar, warum am Tattag eine besondere Versuchungssituation bestanden haben könnte.

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Schließlich scheidet auch die Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat aus. Zwar ist ein Teil des Geldes, nämlich ein Betrag von 120 DM, in einem Kuvert von der Polizei wieder aufgefunden worden, und der Beamte behauptet, er selbst habe diesen Betrag in den Umschlag gelegt und der Polizei den Hinweis auf die Fundstelle gegeben. Es handelte sich aber nicht um die gesamte entwendete Summe von 193,01 DM, so daß auch dieser Ausnahmegrund hier von vornherein ausscheiden muß.

13

3.

Gegen den Beamten spricht ferner, daß er nicht nur die zu Punkt 1. genannten Pflichtverstöße begangen, sondern darüber hinaus in einer Reihe weiterer, für den Senat bindend festgestellter Fälle sich pflichtwidrig verhalten hat. Diese würden zwar jeder für sich und auch zusammengenommen nicht zur Entfernung aus dem Dienst führen, runden aber das insgesamt negative Bild ab, das der Beamte in diesem Verfahren von sich hat erkennen lassen. Besonders belastet es den Beamten, daß er sich sämtlicher Verfehlungen zu einer Zeit schuldig gemacht hat, in der bereits Vorermittlungen gegen ihn veranlaßt waren oder sogar das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet war.

14

Die Auffassung des Verteidigers, die Entfernung aus dem Dienst sei mit Rücksicht auf die lange Dienstzeit und das bis 1983 untadelige Verhalten des Beamten unverhältnismäßig, geht fehl. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nicht entgegensteht, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist (BVerwGE 76, 87 <88 [BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82] und 89>). Ist ein Beamter aus eigener Schuld endgültig achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt es damit an einer entscheidenden Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf seinem schuldhaften Verhalten beruht. So liegt es - wie dargelegt - auch in dem hier zu entscheidenden Fall.

15

4.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt, die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Beamten zu ändern. Dem Antrag war zu entsprechen. Zwar hält der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags mit Rücksicht auf seine lange Dienstzeit, die zunächst über 10 Jahre ohne Tadel gewesen ist, und die darin erbrachten guten Leistungen nicht für unwürdig. Dennoch sieht er sich nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, weil Bedürftigkeit i.S. des § 77 Abs. 1 BDO nicht feststellbar ist. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Dienststelle hat der Beamte es abgelehnt, Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage zu machen. Dies hat zur Folge, daß der Senat nicht prüfen kann, ob und in welcher Höhe ihm ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen wäre, so daß dies unterbleiben muß.

16

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter