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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 123/89

Rechtsbeständige erzieherische Maßnahme; Anspruch auf erneute Prüfung; Soldat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 123/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1990, 165

Amtlicher Leitsatz

Die Aufhebung einer rechtsbeständigen Erzieherischen Maßnahme kann nur dann verlangt werden, wenn der Soldat Umstände geltend macht, die dem zuständigen Vorgesetzten vernünftigerweise Anlaß geben sollten, in eine erneute sachliche Überprüfung der Angelegenheit einzutreten.

- im Anschluß an BVerwG Beschluß vom 17. Mai 1988 -

1 WB 14/87 und BVerwGE 46, 252 -

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Roos, Major Babucke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er am 11. Juli 1972 und zum Oberstleutnant am 1. Oktober 1985 befördert.

2

Nach einer Verwendung im Amt für Militärkunde auf einem A-11-Dienstposten vom 1. April 1972 an wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1975 zur Militärischer Abschirmdienst (MAD)-Gruppe ... als MAD-Offizier (A 11) versetzt. Zum 1. April 1984 wechselte er auf den Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers (A 14/A 13) bei derselben Dienststelle. Zum 1. Oktober 1984 wurde der Antragsteller zur MAD-Stelle ... als MAD-Stabsoffizier versetzt.

3

2.

Am 21. Januar 1985 erteilte der Leiter MAD-Stelle ... dem Antragsteller eine schriftliche Zurechtweisung, weil er am 26. November 1984 im Wachbereich der ... B.-Kaserne in M. einen Wachsoldaten geduzt und ihm durch unkorrektes Verhalten die Erfüllung seines Wachauftrages erschwert sowie dessen Anweisung nicht befolgt habe, sich zum Wachhabenden zu begeben; der Antragsteller habe durch diese Verhaltensweise dem Ansehen sowohl eines Stabsoffiziers als auch dem des MAD Schaden zugefügt. Der Leiter MAD-Stelle ... hatte zuvor am 14. Januar 1985 einer Beschwerde des damaligen Sanitätssoldaten Kremer stattgegeben und in dem Bescheid festgestellt, der Antragsteller habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber pflichtwidrig verhalten.

4

Den am 5. Juli 1985 gestellten Antrag des Antragstellers, den Beschwerdebescheid des Leiters MAD-Stelle ... vom 14. Januar 1985 und die Zurechtweisung vom 21. Januar 1985 aufzuheben, wertete der Amtschef MAD-Amt als Beschwerde und wies sie mit Bescheid vom 14. November 1985 wegen Überschreitung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) mit Bescheid vom 12. Mai 1986 zurück. Diese Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

5

Mit Schreiben vom 18. Januar 1989 beantragte der Antragsteller beim Kommandeur (Kdr) MAD Gruppe ... "auf der Grundlage des Erlasses 'Erzieherische Maßnahmen' (Nr. 401 ff)... die umgehende Aufhebung der 'Zurechtweisung' ... sowie die Aufhebung des 'Beschwerdebescheids' bzw. mindestens dessen Abänderung/Richtigstellung". Er beanstandete, daß seine Auffassung von der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bis heute ignoriert werde. Er habe sich nach einem Gespräch mit dem Kdr MAD-Gruppe ... am 18. Januar 1989 davon überzeugt, daß die ihn belastenden Schreiben immer noch in seinen Personalunterlagen vorhanden seien.

6

Mit Schreiben vom 2. Februar 1989 teilte der Kdr MAD-Gruppe ... dem Antragsteller mit, daß die monierten Schreiben aus der Zusatzakte entfernt worden seien. Rechtsbehelfe gegen Beschwerdebescheide, die gegenüber Dritten ergangen seien, seien unzulässig. Er habe darüber hinaus weder Veranlassung noch sehe er seine Zuständigkeit, Vorgänge, die bereits durch verschiedene Instanzen der militärischen Hierarchie geprüft und gewürdigt worden seien und Bestandskraft besäßen, erneut aufzugreifen.

7

Mit Schreiben vom 15. Februar 1989 stellte der Antragsteller beim Chef des Stabes MAD-Amt "erneut" den Antrag, ihn zu rehabilitieren. Gleichzeitig lege er vorsorglich Beschwerde gegen den "Entscheid" vom 2. Februar 1989 ein. Für eine "Wiedergutmachung" schrieben die einschlägigen Vorschriften keine Frist vor. Entscheidend seien

"a.
die seinerzeitige Nichtbeachtung einschlägiger Vorschriften durch Vorgesetzte zu meinem Nachteil,

b.
Mein Rechtsanspruch auf Rehabilitierung und Wiederherstellung meiner Ehre,

c.
Die Verpflichtung zur Aufhebung rechtswidriger Vorgänge durch die zuständigen Vorgesetzten gem. Erlaß 'Erzieherische Maßnahmen' (Ziff. 401 bis 403)."

8

Der Amtschef MAD-Amt wies die Beschwerde mit Bescheid vom 17. März 1989 zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die Beschwerde zulässig aber unbegründet sei. Die Erzieherische Maßnahme sei seinerzeit bestandskräftig geworden, ohne daß der Antragsteller von der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, Gebrauch gemacht habe. Auch gegen den Beschwerdebescheid vom 14. Januar 1985 habe er sich zunächst nicht gewandt.

9

Der Antrag vom 5. Juli 1985, mit dem der Antragsteller die "umgehende Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 14. Januar 1985 und der Zurechtweisung vom 21. Januar 1985" beantragt habe, sei vom StvGenInsp mit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1986 - bestandskräftig - zurückgewiesen worden.

10

Es bestehe auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine Veranlassung, diese Angelegenheit nochmals aufzugreifen, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, daß diese Maßnahmen fehlerhaft seien.

11

Auch aus den Bestimmungen des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" ließen sich keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Denn die Nrn. 401 ff. dieses Erlasses begründeten allenfalls insoweit einen Anspruch auf Aufhebung, als eine Erzieherische Maßnahme zu Unrecht oder von einem unzuständigen Vorgesetzten angeordnet worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auf die Frage, ob der nächste Disziplinarvorgesetzte das Verhalten heute anders bewerten würde, komme es nicht an.

12

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 29. März 1989 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 10. April 1989 hat er weitere Beschwerde eingelegt, die er mit einem weiteren Schreiben vom 28. April 1989 begründete. Er rügte, daß ein unzuständiger Vorgesetzter über die Beschwerde entschieden habe und daß die Vorgänge aus dem Jahre 1984 in dem Beschwerdebescheid vom 14. Januar 1985 und in der schriftlichen Zurechtweisung rechtlich falsch gewürdigt worden seien. Er beantragte eine umfassende Prüfung aller damaligen Vorgänge. Der StvGenInsp wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 25. Juli 1989 zurück. Auch er sehe - ebenso wie der Kdr MAD-Gruppe ... und der Amtschef MAD-Amt - im Rahmen seines Ermessens nach Abwägung der materiellen Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keine Veranlassung, die bestandskräftigen Verfahren aufzugreifen; insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Inneren Führung vermöge er schlechthin unerträgliche Maßnahmen/Entscheidungen nirgendwo zu erkennen. Die drei in der Begründung der weiteren Beschwerde enthaltenen Anträge seien nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, das lediglich die ursprünglich mit der Beschwerde vom 15. Februar 1989 angegriffenen Maßnahmen in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 17. März 1989 erfasse.

13

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 31. Juli 1989 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 10. August 1989 - beim StvGenInsp eingegangen am 15. August 1989 - hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsteller selbst hat mit Schreiben vom 14. August 1989, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag einging, "in Ergänzung" des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 10. August 1989 beantragt, festzustellen, daß der Beschwerdebescheid unvollständig, parteilich und damit rechtswidrig sei. Der Beschwerdebescheid gehe nicht auf alle Beschwerdegründe ein, der Sachverhalt sei nicht geprüft und beschieden worden.

14

Der StvGenInsp hat den Antrag mit Schreiben vom 15. September 1989 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

15

Der Antragsteller macht geltend, er habe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist festgestellt, daß die Erzieherische Maßnahme auf Grund eines unrichtigen Sachverhalts erfolgt sei. Außerdem sei die vom Leiter MAD-Stelle ... vertretene Rechtsansicht falsch. Das Duzen von Soldaten sei 1984 rechtlich zulässig gewesen. Nach Nr. 401 des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" sei der Leiter MAD-Stelle ... verpflichtet, die Zurechtweisung vom Januar 1985 aufzuheben. Ausschlußfristen für dieses Begehren gebe es nicht. 1985 habe die Weiterverfolgung des Begehrens keinen Erfolg versprochen, weil die verantwortlichen Vorgesetzten nicht nur noch in Amt und Würden gewesen seien, sondern auch aus allen Stellungnahmen und Bescheiden Zwischenvorgesetzter überdeutlich geworden sei, daß man deren rechtswidriges Vorgehen nicht nur gebilligt, sondern auch rechtswidrig gerechtfertigt habe. Der erneute Antrag auf der Grundlage des jetzt gültigen Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" sei sein rechtmäßiger Versuch, endlich die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Maßnahmen nachzuweisen.

16

Es berühre merkwürdig, daß entgegen rechtsstaatlicher Prinzipien nicht der Einzelfall gem. § 51 VwVfG gesehen und eine angebliche "Abwägung materieller Rechtsmäßigkeit und Rechtssicherheit" lediglich vorgeschoben worden sei. Dabei hätte gerade die Berücksichtigung von Gesetzen und Rechtsprechung, insbesondere der Grundsätze der Inneren Führung alle Vorgesetzten zwingen müssen, die rechtswidrigen Maßnahmen im Rahmen von Dienstaufsicht und Kontrolle aufzuheben und dadurch einen völlig unbescholtenen Offizier zu rehabilitieren.

17

Der Antragsteller beantragt:

"Es wird festgestellt, daß die Nichtaufhebung der Erzieherischen Maßnahme vom 21.01.1985 rechtswidrig ist."

"Erzieherische Maßnahmen und Beschwerdebescheid sind wegen fehlender Rechtsgrundlage (Rechtswidrigkeit und rechtswidriger Begründungen) aufzuheben."

18

Der StvGenInsp bittet,

19

den Antrag zurückzuweisen.

20

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zu verneinen. Der Antragsteller berufe sich nicht auf solche Umstände, die er bei fristgerechter Anfechtung der Zurechtweisung nicht auch schon hätte geltend machen können. Die von ihm jetzt angeführten Gründe seien ihm auf jeden Fall seit langem bekannt.

21

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 115/86 und 157/86, die Personalakten des Antragstellers, Teile A bis D, und die Verfahrensakten des StvGenInsp 11/26/89 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

22

II

1.

a)

Der Antragsteller erstrebt zunächst die Aufhebung einer Erzieherischen Maßnahme, obwohl diese rechtsbeständig ist. Der hierzu gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

23

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Erzieherische Maßnahme, die die Rechtssphäre des Betroffenen berührt, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (BVerwGE 76, 267). Wird die Aufhebung einer rechtsbeständigen Erzieherischen Maßnahme von einem Vorgesetzten begehrt und bleibt dieses Begehren erfolglos, so kann nach Erschöpfung des Beschwerdewegs das zuständige Wehrdienstgericht angerufen werden, wenn der Betroffene behauptet, einen Anspruch auf Aufhebung der Maßnahme zu haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Mai 1988 - 1 WB 14/87 -; siehe auch BVerwG NJW 1990, 199 [BVerwG 28.07.1989 - 7 C 78/88]).

24

Zuständig ist der erkennende Senat, weil der das Beschwerdeverfahren abschließende Beschwerdebescheid vom StvGenInsp erlassen worden ist (§ 22, 21 WBO).

25

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch form- und fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat den Bescheid des StvGenInsp vom 25. Juli 1989 mit seinem Schreiben vom 14. August 1989 rechtzeitig angefochten und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit diesem Schreiben auch rechtzeitig und ausreichend begründet. Der in der Antragsschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 10. August 1989 gestellte Feststellungsantrag ist aus dem Gesamtvorbringen heraus unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller selbst in seinem Schreiben vom 14. August 1989 gestellten Antrags dahin auszulegen, daß der Antragsteller die Verpflichtung des zuständigen Vorgesetzten zur Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme des Leiters MAD-Stelle ... vom 21. Januar 1985 begehrt. Dem Antrag aus der Antragsschrift des Bevollmächtigten vom 10. August 1989 kann deshalb nicht entgegengehalten werden, er sei wegen des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsanträgen unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).

26

b)

Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die militärischen Vorgesetzten haben es zu Recht abgelehnt, die Erzieherische Maßnahme trotz ihrer Bestandskraft darauf zu überprüfen, ob sie zu Recht oder zu Unrecht erlassen worden ist.

27

Der Senat vertritt die Auffassung, daß Vorgesetzte grundsätzlich die Möglichkeit haben, unanfechtbar gewordene Maßnahmen zugunsten der von ihnen Betroffenen zu ergänzen oder zu ändern. Die Entscheidung darüber, ob eine Sache erneut aufgegriffen werden soll, steht im Ermessen der zuständigen Vorgesetzten. Dem betroffenen Soldaten steht hierbei zunächst nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu (BVerwGE 53, 12 f.). Wenn ein Soldat seinen Vorgesetzten dazu bewegen möchte, in eine erneute Prüfung einer rechtsbeständig abgeschlossenen Sache einzutreten, muß er besondere Umstände vortragen, die dem Vorgesetzten vernünftigerweise Anlaß geben können, sein Ermessen in dem vom Antragsteller erhofften Sinne auszuüben. Der Senat ist für den Bereich des besonderen militärischen Pflichtenverhältnisses der Ansicht, daß der Vorgesetzte dann nicht rechtswidrig handelt, wenn er den Antrag auf Erlaß einer erneuten Nachprüfung deshalb ablehnt, weil der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet ist, von der Sache her den Anstoß zu einer derartigen Neuprüfung zu geben. Das kann einerseits der Fall sein, wenn sich der Antragsteller darauf beschränkt, Gründe vorzubringen oder zu wiederholen, die er bereits bei einer fristgerechten Anfechtung hätte vortragen können oder vorgetragen hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt im militärischen Bereich besondere Bedeutung, weil hier die Wiederherstellung ungestörter Verhältnisse in kürzester Frist erforderlich ist und demgemäß die Wehrbeschwerdeordnung für das Rechtsbehelfsverfahren die Zweiwochenfrist vorschreibt, während dieser Zweck bei Ausweitung der zum "Zweitbescheid" entwickelten Überlegungen systemwidrig unterlaufen werden würde. Andererseits besteht auch dann kein Anlaß, das Ermessen durch Erlaß eines "Zweitbescheides" auszuüben, wenn das neue Vorbringen des Soldaten nicht geeignet ist, die Rechtslage für ihn positiv zu beeinflussen (vgl. BVerwGE 46, 252, 254 f.[BVerwG 25.04.1974 - I WB 66/73], BVerwG Beschluß vom 17. Mai 1988 - 1 WB 14/87).

28

Der Antrag auf Aufhebung der Erzieherischen Maßnahme ist unter Berücksichtigung dieser Umstände zu Recht abgelehnt worden.

29

Zunächst hat der zuständige Vorgesetzte über das Begehren entschieden, denn die "Zurechtweisung" vom 21. Januar 1985 ist ausweislich des dem Sanitätssoldaten ... Kr. gegenüber ergangenen Beschwerdebescheids vom 14. Januar 1985 als Ergebnis einer disziplinaren Würdigung angeordnet worden. Für solche Fälle hat der BMVg - Fü S I 3 - mit Wirkung vom 1. Januar 1989 an angeordnet, daß die höheren Disziplinarvorgesetzten für die Aufhebung zuständig sind (ZDv 14/3 B 160 Nr. 403). Über die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 1989 ist auch zu Recht vom Amtschef MAD-Amt entschieden worden. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1989 zur weiteren Beschwerde vom 10. April 1989 ausdrücklich klargestellt, daß die Kdr MAD-Gruppen ihm unmittelbar truppendienstlich unterstellt seien. Diese Aussage ist unwidersprochen geblieben.

30

Die Weigerung des Kdr MAD-Gruppe ... und der Beschwerdeinstanzen, in eine sachliche Überprüfung der "Zurechtweisung" einzutreten, ist nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat keine Aspekte vorgetragen, die er nicht bereits im Rahmen des 1985/1986 laufenden Beschwerdeverfahrens vorgetragen hat bzw. hätte vortragen können. Ob es sich bei dem fraglichen Parkplatz im Vorfeld der ... B.-Kaserne um einen militärischen Sicherheitsbereich handelt bzw. gehandelt hat oder ob dieser Parkplatz zu Unrecht als militärischer Sicherheitsbereich angesehen worden ist, war aus der Sicht des Antragstellers spätestens mit dem Gutachten des Rechtsanwalts Dr. E. (Gutachten E.) vom 12. April 1985 geklärt. Der Antragsteller hatte - unter anderem auf Grund dieses Gutachtens - bereits mit Schreiben vom 5. Juli 1985 die Aufhebung der "Zurechtweisung" beantragt. Er hat in einem weiteren Schreiben vom 7. August 1985 mitgeteilt, daß er das Schreiben vom 5. Juli 1985 nicht als Beschwerde, sondern als "Antrag" angesehen haben wolle. Gleichwohl hat der Amtschef MAD-Amt eine "Beschwerde" als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid des StvGenInsp vom 12. Mai 1986 wird dem Vorbringen des Antragstellers insoweit gerecht, als er davon ausgeht, daß der Amtschef MAD-Amt das Schreiben vom 5. Juli 1985 nicht hätte als Beschwerde, sondern als Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides hätte werten müssen. Der Bescheid des Amtschefs sei aber im Ergebnis zutreffend, weil er sich auch für die Zurückweisung des Antrags zutreffend auf die Rechtsbeständigkeit der "Zurechtweisung" habe berufen können. Diesen Bescheid des StvGenInsp hat der Antragsteller nicht mehr angefochten, obwohl durch die Veränderung der Argumentation im Verhältnis zu dem Beschwerdebescheid des Amtschefs dem Antragsteller nunmehr die Möglichkeit aufgezeigt war, wie er seinen vermeintlichen Anspruch auf den Erlaß eines Zweitbescheids in einem gerichtlichen Antragsverfahren hätte geltend machen können. Daß er damals keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, bedeutet einmal, daß ein Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides rechtsbeständig zurückgewiesen worden ist und andererseits für den neuerlichen Antrag vom Januar 1989, daß es sich bei der Berufung auf das Gutachten E. vom April 1985 eben nicht um Gründe handelt, die er nicht in einem früheren Verfahren hätte geltend machen können. Insofern kann er nicht besser gestellt sein, wie wenn er das Gutachten in ein Anfechtungsverfahren eingebracht, das Verfahren aber nicht zur gerichtlichen Entscheidung gebracht hätte.

31

Offenbleiben kann hierbei die - vom Antragsteller im übrigen bereits in seiner Anhörung durch den Leiter MAD-Stelle ... am 7. Januar 1985 angesprochene - Frage, ob der Parkplatz im Vorfeld der ... B.-Kaserne zu Recht oder zu Unrecht als militärischer Sicherheitsbereich eingeordnet worden ist und inwieweit das für den Ausspruch der "Zurechtweisung" überhaupt ausschlaggebend war. Fest steht, daß der Wachsoldat seiner Wachanweisung folgen mußte und daß dies für den Antragsteller als langgedientem Offizier auch hätte erkennbar sein können. Dementsprechend hat er in seiner Stellungnahme zu dem Versetzungsantrag des Kdr MAD-Gruppe ... vom 12. Februar 1985 auch von einer "letztlich entschuldbaren Fehleinschätzung" gesprochen.

32

Was den Hinweis des Antragstellers angeht, es sei ihm jetzt erst deutlich geworden, daß das "Duzen" eines Mannschaftsdienstgrads im Jahre 1984 eine zulässige Anredeform gewesen sei, so erschöpfen sich die Darlegungen des Antragstellers in dieser Behauptung. In der Sache ist diese Behauptung unzutreffend. Nach der Anlage 1 zu Kapitel 6 der ZDv 10/8 wurde schon "1972 ... entsprechend einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung" (= BVerwGE 43, 88) "auch für Untergebene die Anrede mit 'Herr' und Dienstgrad angeordnet". Einer solchen Anordnung läuft das "Duzen" eines nicht näher bekannten (z.B. befreundeten) Soldaten eindeutig zuwider.

33

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines angeblichen Anspruchs auf sachliche Überprüfung der "Zurechtweisung" auch nicht auf die ZDv 14/3 B 160 Nr. 401 Satz 1 in der Fassung vom 2. Februar 1988 berufen. Diese Vorschrift ergäbe einen Anspruch auf Aufhebung allenfalls dann, wenn festgestellt wäre, daß die "Zurechtweisung" zu Unrecht angeordnet worden wäre; denn es wäre nicht vertretbar, eine solche Maßnahme auch dann aufrechtzuerhalten, wenn ihre Rechtswidrigkeit feststünde. Die Vorschrift besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens verlangt werden kann. Insofern verbleibt es bei den von der Senatsrechtsprechung aufgestellten Grundsätzen.

34

Der Antragsteller kann schließlich einen Überprüfungsanspruch nicht aus § 51 VwVfG herleiten. Die Rechtsprechung des Senats geht zugunsten der Soldaten erheblich über die dort festgelegten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen hinaus, so daß offenbleiben kann, ob und wie weit diese Vorschrift für den Bereich der militärischen Über- und Unterordnung gilt. § 51 VwVfG knüpft die Zulässigkeit eines Antrags an verschiedene Voraussetzungen. Unzulässig ist aber ein solcher Antrag stets dann, wenn er nicht binnen drei Monaten gestellt wird, nach dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der Antragsteller hat den hier entscheidenden Antrag am 18. Januar 1989 gestellt. Das Gutachten E., auf das er sich als neue Erkenntnis beruft, war ihm seit April 1985 bekannt. Für die angebliche nachträgliche Erkenntnis, daß er den Sanitätssoldaten Kr. zu Recht mit "Du" angeredet hat, gibt es keine sachliche und zeitliche Substantiierung.

35

Nach alledem mußte der Vortrag des Antragstellers den Vorgesetzten keinen Anstoß geben, die "Zurechtweisung" sachlich nach vier Jahren erneut zu überprüfen.

36

2.

Der Antragsteller hat in dem Antrag vom 18. Januar 1989 die "Zurechtweisung" und den dem Sanitätssoldaten Kremer gegenüber ergangenen Beschwerdebescheid vom 14. Januar 1985 angegriffen. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang (vgl. BVerwGE 46, 239) der dem Sanitätssoldaten Kr. gegenüber ergangene Beschwerdebescheid von dem Antragsteller überhaupt der gerichtlichen Kontrolle hätte unterbreitet werden können; denn einen Anspruch auf sachliche Überprüfung im gegenwärtigen Zeitpunkt hätte der Antragsteller nur unter den Voraussetzungen, die oben für die Überprüfung der "Zurechtweisung" aufgezeigt worden sind und die, wie dargelegt, nicht vorliegen.

37

3.

Soweit der Antragsteller andere Maßnahmen von Vorgesetzten zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht hat bzw. hat machen wollen, wäre der Antrag unzulässig, weil nur die "Zurechtweisung" und der Beschwerdebescheid Gegenstand des Vorverfahrens waren (vgl. BVerwGE 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].

38

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Roos
Babucke