Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 14.87
Erlaß eines Zweitbescheides; Ablehnende Entscheidung; Eintreten der Bestandskraft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 14.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZWehrr 1989, 77
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erneute Sachprüfung sowie der Erlaß eines Zweitbescheides mit dem Hinweis auf die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung verweigert werden kann.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 17. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberst i.G. Ehninger,
Major Lüning
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 51 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde am 21. Dezember 1972 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1978 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach einer dreijährigen integrierten Verwendung im Headquarter (HQ) AFCENT ... ... wurde er zum 1. Oktober 1981 zum Materialamt der Bundeswehr (MatABw) als Versorgungsstabsoffizier und Dezernent versetzt und leistet dort seit April 1984 als Logistikstabsoffizier und Dezernatsleiter Dienst.
Im Personalgespräch vom 20. November 1981 trug der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - vor, er wolle in der neuen Verwendung nicht allzu lange bleiben, weil er sich seiner Persönlichkeit nach und in fachlicher Hinsicht mehr zutraue, als ihm derzeit in seiner Aufgabenstellung abverlangt werde. Zu seinem Wunsch nach späterem Einsatz entweder als Referent im Ministerium oder erneut in integrierter Verwendung äußerte sich P III 7 zurückhaltend; er forderte ihn insofern auf, "sein derzeitiges Leistungsbild zu konsolidieren", soweit es ihm um eine Empfehlung seiner Verwendung im Ministerium gehe, und wies andererseits darauf hin, daß es für ihn als Oberstleutnant mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 nur sehr wenige entsprechend dotierte Stellen im Verwendungsbereich (VerwBer) 40 gebe und eine dahingehende Verwendungsplanung zeitlich verfrüht sei. Insgesamt müßten zunächst seine weitere Entwicklung und Bewährung in der derzeitigen Verwendung abgewartet werden. Da sein derzeitiges Leistungsbild im Leistungsvergleich zu den Stabsoffizieren etwa seines Jahrganges - nur - durchschnittlich sei, sei für ihn auf der A-16-Ebene keine Verwendungsperspektive erkennbar. Der Antragsteller erklärte sich abschließend zu einer Umsetzung in den VerwBer 10 (Verwendung im Führungsgrundgebiet G l/S 1) bereit und stimmte "bei Verwendungsmöglichkeit ggf. einem Verwendungsbereichswechsel" zu. Der Antragsteller war zuvor teilweise auf Dienstposten der Nachschubtruppe, teilweise im Bereich Personal und Innere Führung eingesetzt worden, und zwar als S-1/S-2-Offizier auf Bataillonsebene, als Jugendoffizier beim .... Korps sowie als Dezernent und S-1-Stabsoffizier im Heeresamt. Nachdem er zunächst dem VerwBer 40 A ("Verwendung im Führungsgrundgebiet 4, logistische Führung und Nachschub") zugeordnet war, wurde er durch die mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung des BMVg - P III 7 - vom 10. März 1983 auf Grund einer im Jahre 1982 getroffenen Entscheidung der Auswahlkommission in den VerwBer 10 - die Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 23911 ("Personal/Innere Führung/Presse") - aus folgenden Erwägungen umgesetzt: Der VerwBer 40 A war mit Offizieren der Geburtsjahrgänge 1936 bis 1944 überbesetzt; insgesamt mußten 61 Offiziere in andere aufnahmefähige VerwBer überführt werden, darunter 26 Offiziere in die AVR 23911. Für die entsprechende Umsetzung des Antragstellers war nicht nur seine im Jahre 1981 geäußerte Bereitschaft zur Verwendung in diesem Bereich, sondern auch der bei seinen Vorverwendungen im S-1-Gebiet erbrachte Eignungsnachweis ausschlaggebend; als Jugendoffizier war er 1966 "gut" und 1967 "sehr gut", als S-1-Stabsoffizier 1972 und 1974 mit "3 B" beurteilt worden.
Im Personalgespräch vom 26. April 1984 wiederholte der Antragsteller seinen Wunsch nach Veränderung mit der Begründung, daß drei Jahre in der derzeitigen Verwendung genug seien und er sich unterfordert fühle; er gab zu erkennen, daß er an einer Verwendung als Personalstabsoffizier, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Ausland oder, wenn möglich, im Ministerium interessiert sei; vom Referat P III 9 erhielt er jedoch keine Zusage seiner konkreten Einplanung, sondern nur die Auskunft, daß P III 9 bemüht sein werde, ihn, den Antragsteller, im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen.
Sein auf Rückführung in den VerwBer 40 A gerichteter Antrag vom 30. Juli 1985 wurde vom BMVg - P III 1 - durch Bescheid vom 20. August 1985 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit der Begründung abgelehnt, daß der angestrebte VerwBer weiterhin überbesetzt sei und der Antragsteller durch seine Zuordnung zum VerwBer 10 keine Laufbahnnachteile habe; eine solche Verwendungsmöglichkeit sei zwar derzeit noch nicht abzusehen, die Lage könne sich aber infolge der Auswirkungen des Personalstrukturgesetzes schon sehr bald Indern.
Der Antragsteller legte hiergegen ausdrücklich keinen Rechtsbehelf ein, erklärte jedoch mit Schreiben vom 28. August 1985 seine Unzufriedenheit und setzte sich mit der Begründung des gegen ihn ergangenen Bescheides kritisch auseinander; er führte aus, er vertraue noch auf eine vernünftige Verwendungsplanung und entnehme dem Hinweis auf das Personalstrukturgesetz die Erklärung, daß für ihn in nächster Zeit eine Versetzung ins Auge gefaßt sei.
Am 2. Oktober 1985 bot der zuständige Referent des BMVg - P III 9 - dem Antragsteller in einem Telefongespräch die Versetzung auf den Dienstposten "Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" (LDP) beim Wehrbereichskommando (WBK) ... in ... an. Nach Bedenkzeit lehnte der Antragsteller dieses Angebot ab und gab seinerseits zu erkennen, daß er eine Verwendung beim BMVg oder im Ausland anstrebe; ergänzend trug er - erneut - vor, daß er sich innerhalb der Nachschubtruppe "unter Wert verkauft fühle" und daß aus seiner Sicht weniger geeignete Kameraden auf gewichtigere Dienstposten versetzt worden seien. Demgegenüber bezeichnete der zuständige Referent P III 9 die Chancen für die vom Antragsteller erstrebte Verwendung auf einem A-15-Dienstposten im Ministerium als gering.
Im Personalgespräch vom 25. Oktober 1985 eröffnete der Referent P III 9 dem Antragsteller folgende Verwendungsplanung:
"Verwendungsbereich 10:
- PersFü PSABw/SDH
- PröA/InfoStOffz SKA
- BMVg (Ref A 15)
- evtl LDP (wird angestrebt für das Jahr 1986)
Verwendungsbereich 40:
- wird nicht betrachtet."
Der Antragsteller legte seine Verwendungswünsche dar und erklärte, daß er "nicht zwingend auf einen Wechsel in den Verwendungsbereich 40 fixiert" sei, wenn er nicht benachteiligt werde; in seinem "alten Bereich" seien jedoch Offiziere mit gleicher Qualität weiter nach vorne gekommen bzw. in förderlicher Planung, beispielsweise durch Verwendung im ministeriellen Bereich. Innerhalb des VerwBer 10 sei er, der Antragsteller, bereit,überall dorthin zu gehen, wo er im Hinblick auf eine deutliche A-16-Perspektive gefördert werde. Andernfalls strebe er eine Verwendung an, die seinen Vorkenntnissen, seinen vielfältigen Voraussetzungen entspreche, ihn fordere und ihm unabhängig vom VerwBer Freude bereite; im VerwBer 10 wäre dies eine ministerielle Verwendung, z.B. Presse- undÖffentlichkeitsarbeit, Protokollreferat, Fü H I 2 und P. Andererseits strebe er auch nach wie vor eine Auslandsverwendung (SHAPE, Brunssum) an, und falls eine A-16-Perspektive nicht gegeben sei, dann wolle er im Köln-Bonner-Raum mit Rücksicht auf sein Eigenheim Verwendung finden. Zu diesen Wünschen nahm der Referent P III 9 wie folgt Stellung: Im VerwBer 10 werde im Rahmen des Möglichen versucht werden, den Wünschen Rechnung zu tragen; es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß Verwendungsmöglichkeiten im Ministerium unter den gegebenen Voraussetzungen generell relativ gering seien, und zwar auch mit Blick auf die Vorverwendungen im VerwBer 10. Es sei besser und zweckmäßig, zunächst eine Verwendung beim Personalstammamt der Bundeswehr, bei der Stammdienststelle des Heeres oder beim Streitkräfteamt vorzusehen, um dann zu versuchen, eine Anschlußverwendung im Ministerium zu finden. Hinsichtlich der A-16-Perspektive seien die Chancen für den Jahrgang 1937 gering und zur Zeit nicht erkennbar.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1986 bat der Antragsteller darum, ihn für die zum 1. Oktober 1987 anstehende Nachbesetzung des Dienstpostens eines Verbindungs- und Leiterstabsoffiziers beim Heeresverbindungsstab (HVStab) ... in ...(USA) vorzusehen, da er dafür alle erforderlichen Voraussetzungen erfülle. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage wiederholte er seinen Antrag auf Rückführung in den VerwBer 40 mit der Begründung, er habe sich inzwischen um ein weiteres Jahr vom "know how" des VerwBer 10, in dem er letztmalig im Jahre 1974 tätig gewesen sei, entfernt. Seine Chancen seien nicht gewahrt, wenn er seit 1974 mit gutem Ergebnis P-III-7-Dienstposten ausfülle, von jenem Referat aber nicht mehr für interessante Tätigkeiten im VerwBer 40 berücksichtigt werde, obwohl er als qualifizierter "Nachschub-Mann" hierfür nicht weniger geeignet sei als andere Offiziere.
Diese Anträge wies der BMVg - P III 9 - mit Bescheid vom 2. Oktober 1986, der dem Antragsteller am 10. Oktober 1986 ausgehändigt wurde, mit folgender Begründung zurück: Dem erneuten Antrag auf Rückführung in den VerwBer 40 könne nicht entsprochen werden, da die Gründe für die Ablehnung des ersten Antrages vom 30. Juli 1985 nach wie vor gültig seien. Außerdem habe der Antragsteller die für Oktober 1985 angebotene Verwendung im VerwBer 10 als LDP beim WBK III abgelehnt. Gleichwohl bleibe P III 9 weiterhin bemüht, für den Antragsteller eine Anschlußverwendung im VerwBer 10 zu finden; da er eine Verwendung im Raum Köln/Bonn anstrebe, seien entsprechende Möglichkeiten derzeit jedoch nur sehr eingeschränkt zu realisieren. Bei der Nachbesetzung des zum 1. Oktober 1987 freiwerdenden Dienstpostens des Verbindungs- und Leiterstabsoffiziers beim HVStab 1 in Fort Lee könne der Antragsteller nicht berücksichtigt werden, da für diese Personalauswahl Stabsoffiziere in Betracht gezogen würden, die dem VerwBer 40 A bzw. B zugeordnet seien und die über diese Verwendung weiterhin im VerwBer 40 gefördert werden müßten.
Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 17. Oktober 1986, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, "Beschwerde" mit folgender Begründung ein: Die ihm zugemutete Situation basiere auf einer unsinnigen Entscheidung und verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er habe einen Dienstposten für Öffentlichkeitsarbeit letztmalig im Jahre 1968 wahrgenommen, im Personalwesen sei er zuletzt im Jahre 1974 tätig gewesen. Es sei nicht wahrscheinlich, daß potentielle Vorgesetzte für solche Tätigkeiten noch an ihm interessiert seien, da sie andere Stabsoffiziere mit aktuellen Kenntnissen und Erfahrungen zur Auswahl hätten. Deshalb sei sich der Referent P III 9, der ihm die Stelle eines LDP beim WBK III angeboten habe, auch nicht sicher gewesen, ob er ihn im Falle seiner Zustimmung auch werde "durchbringen" können. Es sei aber richtig, daß er, der Antragsteller, gebeten habe, ihn nicht auf diesem Dienstposten zu verwenden, da er nach vielen Umzügen und schulischen Nachteilen für seine Kinder den Wunsch gehabt habe, im Köln-Bonner-Raum zu bleiben. Die Bescheide des BMVg vom 20. August 1985 und 2. Oktober 1986 enthielten widersprüchliche Aussagen über eine Anschlußverwendung im VerwBer 10. Er könne den Dienstposten in Fort Lee auch als Angehöriger des VerwBer 10 wahrnehmen, zumal auch andere Stabsoffiziere des VerwBer 10 ihren Dienst auf einer Stelle des VerwBer 40 leisteten. Er selbst erfülle in jeder Hinsicht die Voraussetzungen für die Zuordnung zum VerwBer 40 A und sei für keinen anderen VerwBer geeigneter. Tatsächlich aber würden andere Kameraden - auch im Hinblick auf eine Verwendung im Ministerium - ihm vorgezogen, obwohl sie erst später diesem Bereich zugeordnet worden seien, nicht annähernd so lange wie er der Nachschubtruppe angehörten und/oder nicht entfernt über entsprechende Verwendungen im VerwBer 40 A verfügten. Die Aussage im Bescheid vom 20. August 1985, daß ihm durch seine Zuordnung zum VerwBer 10 keine Nachteile entstünden, sei daher nachweislich falsch. Für ihn, der "von Hause aus" Logistiker sei, in den letzten fünf Jahren auf diesem Gebiet erfolgreiche Arbeit geleistet sowie eine förmliche Anerkennung erhalten habe, sei die gegenwärtige Situation - Dienst auf einem Dienstposten des Verwednungsbereichs 40 A, Zugehörigkeit zum VerwBer 10, Nichtförderung durch P III 9, Nichtberücksichtigung durch P III 7 - mit zunehmender Zeit immer unsinniger und menschlich verletzend. Auf dem Dienstposten in Fort Lee werde derzeit sein Vorgänger als Bataillonskommandeur verwendet, so daß er, der Antragsteller, die dafür gegebenen Voraussetzungen ebenso gut wie sein Vorgänger erfülle.
Der BMVg legte diese als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelte Beschwerde mit Stellungnahme vom 20. Januar 1987 dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller trägt vor, er werde "strukturwidrig" verwendet, da er einerseits nicht als Logistiker gefördert und andererseits dem VerwBer 10 weiter entfremdet werde. Darin liege für ihn eine Benachteiligung, die insbesondere wegen Verstoßes gegen das Fürsorgeprinzip rechtswidrig sei. Wenn er weiterhin im VerwBer 10 in seiner derzeitigen Verwendung belassen würde und ab 1. April 1988 einen neuen Gruppenleiter (VerwBer 40) "vor die Nase gesetzt" erhalte, dann würde er zu Recht nach sechseinhalb Jahren Dienstzeit als Leiter eines der drei Dezernate dieser Gruppe trotz guter Beurteilungen von jedermann als "Dummkopf" angesehen, da er offenbar nicht in der Lage sei, trotz langer Erfahrung als Dezernatsleiter diese kleine, überschaubare Gruppe zuübernehmen, während der neue Gruppenleiter für diese Verwendung zwangsläufig weniger qualifiziert sei als er. Eine solche Entwicklung sei für sein Selbstwertgefühl unerträglich.
Der Antragsteller begehrt,
den BMVg zu verpflichten,
- 1.
ihn, den Antragsteller, in den VerwBer 40 zurückzuführen,
- 2.
ihn auf den Dienstposten des Verbindungs- und Leiterstabsoffiziers beim HVStab 1 in Fort Lee (USA) zu versetzen,
oder - hilfsweise -
- 3.
ihn auf den zum 1. April 1988 freiwerdenden Dienstposten des Referenten Fü S V 4 (VerwBer 40) beim BMVg zu versetzen.
Der BMVg beantragt
die Zurückweisung des Antrages.
Zur Begründung führt er aus:
Soweit der Antragsteller seine Rückführung in den VerwBer 40 A begehre, sei sein Antrag unzulässig, da das sachgleiche Begehren vom 30. Juli 1985 mit Bescheid vom 20. August 1985 zurückgewiesen worden sei und der Antragsteller diese Entscheidung, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, nicht angefochten habe. Das Schreiben des Antragstellers vom 28. August 1985 sei weder der Bezeichnung noch dem Inhalt nach als förmlicher Rechtsbehelf anzusehen; daher sei der Bescheid vom 20. August 1985 rechtsbeständig geworden. Mit der erneuten Entscheidung vom 2. Oktober 1986, die keine neue Sachentscheidung nach erneuter Sachprüfung getroffen, sondern dem Antragsteller lediglich mitgeteilt habe, daß die für die Ablehnung des Begehrens vom 30. Juli 1985 maßgeblichen Gründe weiterhin gültig seien, sei der Rechtsweg nicht neu eröffnet worden. Soweit der Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstposten in Fort Lee begehre, sei sein Antrag zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Denn es sei eine sachgerechte Entscheidung, hierfür nur Bewerber aus dem VerwBer 40 A und B in Betracht zu ziehen, da die zu besetzende Stelle diesem VerwBer zugeordnet sei. Jeder Dienstposten des VerwBer 40 werde dringend für Offiziere benötigt, die den VerwBer 40 A und B zugeordnet seien. Im VerwBer 40 gebe es immer noch mehr Offiziere als entsprechende Dienstposten. Daher sei eine Förderung der Mehrzahl der Angehörigen dieses VerwBer zum sogenannten Laufbahnziel (A 14) nur dann möglich, wenn insbesondere die höherwertigen Dienstposten (A 15 und höher), wozu auch der Dienstposten in Fort Lee zähle, vollständig und ausschließlich für Offiziere des VerwBer 40 A und B in Anspruch genommen würden. Der Antragsteller könne daher nicht berücksichtigt werden. Auch die Tatsache, daß er noch auf einem (anderen) Dienstposten des VerwBer 40 A verwendet werde, könne nicht dazu führen, ihn im Wege einer neuen Personalmaßnahme wiederum auf einen Logistikdienstposten zu versetzen und "so seine strukturwidrige Verwendung fortzusetzen". Er werde vielmehr bei nächster sich bietender Möglichkeit auf einen Dienstposten des VerwBer 10 versetzt werden, weil auch der von ihm derzeit wahrgenommene Dienstposten für Angehörige des VerwBer 40 A und B benötigt werde. Im übrigen käme der Antragsteller für die Nachbesetzung des Dienstpostens in Fort Lee auch dann nicht in Frage, wenn er in den VerwBer 40 zurückgeführt würde oder als Angehöriger des VerwBer 10 hierfür mit zu betrachten wäre. Denn wenngleich er wesentliche Voraussetzungen für die Personalauswahl erfülle, so würde doch die ihm, dem BMVg, im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes obliegende Würdigung der Eignung, Befähigung und Leistung des Antragstellers nicht zu einer positiven Entscheidung führen, weil sich die im Beurteilungsbild des Antragstellers regelmäßig wiederkehrend geschilderten Schwächen mit dem Anforderungsbild des zu besetzenden Dienstpostens nicht in Einklang bringen ließen. Bei den im Beurteilungsbild regelmäßig auftretenden Schwächen handele es sich umÜbereifer und um Weitschweifigkeit in Wort und Vortrag; in allen seit 1976 erstellten Beurteilungen sei dem Antragsteller sinngemäß übereinstimmend nahegelegt worden, mehr Gelassenheit zu zeigen und Weitschweifigkeit zu vermeiden. Hierauf sei es letztlich zurückzuführen, daß der Antragsteller in den Jahren 1976, 1978, 1981 und 1983 mit "3 C" und im Jahre 1980 mit "4 C" beurteilt worden sei. Mit diesem Leistungsbild gehöre er - im Vergleich mit Offizieren seiner Altersgruppe - nicht zur Spitzengruppe der für eine weitere Förderung in Betracht kommenden Bewerber. Dieser Bewertung stehe nicht entgegen, daß der Antragsteller im Jahre 1985 insgesamt das Beurteilungsergebnis "3 B" erreicht und im Jahre 1981 die Bemerkung erhalten habe, daß er "im Bemühen um mehr Gelassenheit Erfolg erzielt" habe. Insgesamt habe er die ihm attestierten Schwächen nicht erfolgreich abzustellen vermocht, da in den Beurteilungen von 1983 und 1985 wiederum Weitschweifigkeit im Ausdruck und Beeinträchtigung seines Diskussionsvermögens festgestellt worden seien. Für die vom Antragsteller angestrebte Verwendung auf dem Dienstposten in Fort Lee seien diese Mängel von wesentlicher Bedeutung und stünden einer integrierten Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten regelmäßig entgegen. Darüber hinaus könne im Rahmen des Beurteilungsspielraums ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsteller auch in den internationalen Beurteilungen von 1979 und 1982 keine überdurchschnittlichen Ergebnisse erzielt habe. Daher sei seine Berücksichtigung bei der Nachbesetzung des Dienstpostens in Fort Lee auch dann nicht zu erwarten gewesen, wenn er in die Auswahl einbezogen worden wäre.
Das "alternative" Begehren einer Versetzung auf den Dienstposten des Referenten Fü S V 4 beim BMvg zum 1. April 1988 stelle eine unzulässige Antragserweiterung dar, da es hierfür bereits am erforderlichen Vorverfahren fehle.
Der Antragsteller hat hierauf entgegnet:
Es sei unzutreffend, daß er den Bescheid des BMVg vom 20. August 1985 nicht angefochten habe. Er habe zwar tatsächlich darauf verzichtet, den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen, da er von der Vorstellung ausgegangen sei und ausgehe, daß die Rückführung in den VerwBer 40 A ohne Bemühen des Gerichts sowie dem damit verbundenen vielfältigen Aufwand im Argumentationswege sich ermöglichen lassen müsse. Außerdem habe er bis dahin eine truppendienstliche Beschwerde gleichsam für "ehrenrührig" gehalten. Die Angelegenheit sei für ihn aber noch nicht abgeschlossen, da er bereits sechs Tage nach Entgegennahme des Bescheids vom 20. August 1985 unter ausdrücklicher Bezugnahme hierauf geantwortet habe. Entscheidend könne doch wohl nicht die als förmlicher Rechtsbehelf bezeichnete Einlassung, sondern die in zeitlichem Zusammenhang damit stehende weitere Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Bescheides sein. Da der Bescheid des BMVg vom 2. Oktober 1986 den Rechtsweg neu eröffnet habe und er, der Antragsteller, sich hiergegen mit einem Rechtsbehelf zur Wehr gesetzt habe, halte er seinen - erneuten - Antrag auf Rückführung in den VerwBer 40 A durchaus für zulässig.
Soweit es um "Schwächen" in seiner Leistungsfähigkeit gehe, seien seine Beurteilungen insgesamt zu würdigen, mithin auch positive Äußerungen der Vorgesetzten zu berücksichtigen. Das Wort "Übereifer" sei in seinen Beurteilungen nicht zu finden. Die Darstellung seiner Beurteilung über Verwendungen im integrierten Bereich sei nachweislich falsch. Die Beurteilung vom 19. Dezember 1979 laute "above average" (über Durchschnitt), die Beurteilung vom 22. Juni 1981 laute "very good" (sehr gut). In all seinen Beurteilungen sei ihm ausdrücklich die Eignung für den integrierten Bereich bescheinigt worden, nämlich 1981 vom HQ AFCENT, 1983 und 1985 vom MatABw, und zwar in der Beurteilung von 1985 expressis verbis mit dem Hinweis "Ltr VerbKdo in USA/Kanada".
Schließlich sei sein "alternatives" Begehren, zum 1. April 1988 auf den Dienstposten des Referenten Fü S V 4 beim BMVg versetzt zu werden, nach seiner, des Antragstellers, Auffassung keine unzulässige Antragserweiterung. Seine Verwendung auf diesem A-15-Dienstposten sei unabhängig davon, ob er mit oder ohne Rückführung in den VerwBer 40 A berücksichtigt würde, eine angemessene Lösung. Seine derzeit wahrgenommene Stelle stünde dann für einen "A-15-Anwärter" zur Verfügung.
Der Dienstposten eines Verbindungs- und Leiterstabsoffiziers beim HVStab ... in ... (USA) ist zum 1. Oktober 1987 mit einem Oberstleutnant und früheren Bataillonskommandeur nachbesetzt worden, der nach unwiderlegter Darstellung des BMVg "deutlich besser als der Antragsteller beurteilt worden ist".
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
1. Der Antrag ist nur zum Teil zulässig.
a) Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Denn es geht dem Antragsteller nicht um eine Beförderung, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet wäre, sondern um eine für eine eventuelle künftige Beförderung förderliche Verwendung, und zwar die Rückführung in den VerwBer 40 und die Berücksichtigung bei der Nachbesetzung eines bestimmten Dienstpostens. Derartige Entscheidungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur und damit den Wehrdienstgerichten zugewiesen (BVerwGE 46, 220, 222; 76, 243, 244).
b) Das Begehren zu 1, mit dem der Antragsteller seine Rückführung vom VerwBer 10 in den VerwBer 40 erstrebt, ist als zulässig anzusehen, weil er geltend macht, trotz der rechtsbeständig gewordenen sachgleichen ablehnenden Entscheidung des BMVg vom 20. August 1985 wegen seiner tatsächlichen Weiterverwendung im VerwBer 40 einen Anspruch auf dahingehende Rückführung zu haben.
c) Das Begehren zu 2, ihn, den Antragsteller, auf den Dienstposten des Verbindungs- und Leiterstabsoffiziers beim HVStab ... in ... (USA) zu versetzen, begegnet auch insofern keinen Zulässigkeitsbedenken, als dieser Dienstposten inzwischen anderweitig besetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 76, 336 m.w.N.) ist eine entsprechende "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, zulässig.
d) Soweit der Antragsteller hilfsweise ("alternativ") seine Versetzung auf den zum 1. April 1988 freiwerdenden Dienstposten des Referenten Fü S V 4 beim BMVg begehrt, ist sein Antrag unzulässig. Denn Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des Vorverfahrens war, weil die Wehrbeschwerdeordnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 43, 193, 195) keine Antragsänderung kennt. Gegenstand des Vorverfahrens war hier jedoch lediglich das Bemühen des Antragstellers um Rückführung in den VerwBer 40 und um Versetzung auf den Dienstposten in Fort Lee. Der Antragsteller hat zwar in den zurückliegenden Jahren wiederholt den Wunsch nach Verwendung als Referent im Ministerium geäußert, dieses generelle Anliegen bislang jedoch nicht im Sinne des Hilfsantrages konkretisiert, so daß der BMVg darüber im Vorverfahren auch noch keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
2. Der Antrag hat, soweit er zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg.
a) Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller in den VerwBer 40 zurückzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat eine Verwaltungsbehörde - abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen - grundsätzlich die Möglichkeit, einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des von ihm Betroffenen zu ergänzen oder zu ändern (BVerwGE 53, 12, 14 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch im militärischen Bereich. Allerdings liegt die Entscheidung darüber, ob eine Sache erneut aufgegriffen werden soll, im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle, wobei der Soldat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat (BVerwG aaO).
Es kann hier offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat, der wie der Antragsteller einen mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilten ablehnenden Bescheid des BMVg (vom 20. August 1985) weder ausdrücklich noch sinngemäß angefochten und damit hat bestandskräftig werden lassen, nach Ablauf einer gewissen Wartezeit generell eine erneute Sachprüfung und Erteilung eines Zweitbescheides mit Erfolg beanspruchen kann. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Antragsteller, der zwar durch Verfügung des BMVg vom 10. März 1983 in den VerwBer 10 umgesetzt, aber - unstreitig - weiterhin auf Dienstposten des VerwBer 40 A und B eingesetzt worden war, gerade wegen dieser Diskrepanz zwischen seiner formalen Bereichszugehörigkeit und tatsächlichen Verwendung nach nahezu einem Jahr - mit Schreiben vom 30. Juni 1986 - erneut die Rückführung in den VerwBer 40 beantragt. Wegen dieser besonderen Gegebenheiten eines widersprüchlichen Verhaltens der Personalführung kann der BMVg eine erneute Sachprüfung sowie den begehrten Erlaß eines Zweitbescheides nicht schon mit dem Hinweis auf die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 20. August 1985 verweigern.
Die ablehnende Entscheidung des BMVg war hier jedoch im Ergebnis nicht rechtswidrig. Denn wenn der Soldat seinen Vorgesetzten dazu bewegen möchte, in eine erneute Prüfung einer rechtsbeständig abgeschlossenen Sache einzutreten, muß er besondere Umstände vortragen, die dem Vorgesetzten vernünftigerweise Anlaß geben können, sein Ermessen in dem vom Antragsteller erhofften Sinne auszuüben. Der Senat ist für den Bereich des besonderen militärischen Pflichtenverhältnisses der Ansicht, daß der Vorgesetzte dann nicht rechtswidrig handelt, wenn er den Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides deshalb ablehnt, weil der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet ist, von der Sache her den Anstoß zu einer derartigen Neuprüfung zu geben. Das kann einerseits der Fall sein, wenn sich der Antragsteller darauf beschränkt, Gründe vorzubringen oder zu wiederholen, die er bereits bei einer fristgerechten Anfechtung hätte vortragen können oder vorgetragen hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt im militärischen Bereich besondere Bedeutung, weil die Notwendigkeit jederzeitiger Einsatzbereitschaft der Truppe in kürzester Frist die Wiederherstellung ungestörter Verhältnisse erfordert und demgemäß die Wehrbeschwerdeordnung für das Rechtsbehelfsverfahren die Zweiwochenfrist vorschreibt, während dieser Zweck bei Ausweitung der zum Zweitbescheid entwickelten Überlegungen systemwidrig unterlaufen werden würde. Andererseits besteht auch dann kein Anlaß, das Ermessen durch Erlaß eines Zweitbescheides auszuüben, wenn das neue Vorbringen des Soldaten nicht geeignet ist, die Rechtslage für ihn positiv zu beeinflussen (vgl. BVerwGE 46, 252, 254 f.).
Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des BMVg vom 2. Oktober 1986, mit der er eine nochmalige Sachprüfung des vom Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 1986 begründeten - erneuten - Rückführungsantrages unter Hinweis auf den Fortbestand der für das Ergebnis seiner früheren Sachprüfung im Erstbescheid vom 20. August 1985 maßgebenden Gründe abgelehnt hat, nicht ermessensfehlerhaft; denn eine nach wie vor bestehende personelle Überbesetzung im VerwBer 40, die der BMVg unwiderlegt vorgetragen hat, war eine sachgerechte Erwägung, um eine erneute Sachprüfung des Rückführungsantrages unter Hinweis auf den bestandskräftigen Erstbescheid zurückzuweisen.
b) Die Ablehnung des Versetzungswunsches bezüglich des Dienstpostens in ... ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das dienstliche Bedürfnis für die Verwendung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ermessensausübung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der BMVg den Antragsteller bei seiner Entscheidung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat {§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 73, 51 f.).
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller - entgegen seiner Erwartung - nicht auf den Dienstposten in Fort Lee zu versetzen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Der BMVg hat sein Ermessen durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 B 171) gebunden; nach Nr. 5 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich (BVerwGE 73, 51 f.).
Ein bestimmter Verwendungsanspruch ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die begehrte Verwendung dienstlich nicht möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der vom Antragsteller erstrebte Dienstposten inzwischen anderweitig besetzt worden ist und der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, daß dieser Dienstposten für ihn "freigemacht" wird (BVerwG Beschluß vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83). Dies würde indessen voraussetzen, daß die Auswahlentscheidung zur Nachbesetzung des Dienstpostens in Fort Lee ermessensfehlerhaft zustandegekommen ist, insbesondere der Antragsteller dabei in rechtswidriger Weiseübergangen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der BMVg hat den Dienstposten eines Verbindungs- und Leiterstabsoffiziers beim HVStab ... in ... (USA) zum 1. Oktober 1987 mit einem Oberstleutnant und früheren Bataillonskommandeur nachbesetzt, der nach seiner unwiderlegten Darstellung "deutlich besser als der Antragsteller beurteilt worden ist". Ferner hat er unwidersprochen vorgetragen, daß für die Personalauswahlentscheidung zur Nachbesetzung nur Bewerber aus dem - nach wie vor personell überbesetzten - VerwBer 40 in Betracht gezogen worden sind.
Da der Antragsteller nach seiner Umsetzung vom VerwBer 40 in den VerwBer 10 durch Verfügung des BMVg vom 10. März 1983 nicht mehr zu dem Bewerberkreis gehört, der für eine Nachbesetzung des dem VerwBer 40 zugeordneten Dienstpostens ... in Betracht zu ziehen ist, kann offenbleiben, ob er im Falle einer Rückführung in den VerwBer 40 oder bei einer "Betrachtung" als Angehöriger des VerwBer 10 Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Personalauswahl gehabt hätte oder ob die vom BMVg vorgetragenen, vom Antragsteller jedoch bestrittenen Schwächen seines Leistungsbildes dem entgegengestanden hätten.
Schließlich war der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten hier auch nicht dadurch eingeschränkt, daß der zuständige Vorgesetzte dem Bewerber eine bindende Zusicherung gegeben hat, ihn einer bestimmten, gegebenenfalls höherwertigen Verwendung zuzuführen (BVerwGE 53, 23, 26 m.w.N.). Dem Antragsteller ist in den Personalgesprächen, die er in den Jahren 1981, 1984 und 1985 mit den zuständigen Referenten des BMVg geführt hat, weder generell eine Auslandsverwendung noch konkret eine Versetzung auf den Dienstposten in ... bindend zugesichert oder auch nur in Aussicht gestellt worden. Mangels entsprechender Äußerungen einer solchen Planungsabsicht kann der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung erheben.
Der Antragsteller hat auch sonst keine Gründe geltend gemacht, aus denen sich der BMVg hätte veranlaßt sehen können oder müssen, dem Versetzungsantrag unter Zurückstellung der - oben dargestellten - dienstlichen Belange zu entsprechen. Soweit er vorgetragen hat, daß er in jeder Hinsicht die Voraussetzungen für die Zuordnung zum VerwBer 40 A erfülle und für keinen anderen VerwBer geeignet sei, handelt es sich um eine subjektive Selbsteinschätzung, die unabhängig davon, ob und inwieweit sie sachlich berechtigt sein mag, für die Personalauswahl des BMVg deshalb unerheblich sein konnte und mußte, weil der Antragsteller nicht mehr dem VerwBer 40 angehört und auch keinen Anspruch auf Rückführung in diesen VerwBer hat.
Der Antragsteller muß es hinnehmen, daß durch die Ablehnung seiner Verwendungswünsche seine persönlichen und familiären Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile - wie hier - dasübliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Juni 1986 - 1 WB 95/85 - m.w.N.).
Nach alledem ist der Antrag zurückzuweisen.
3. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wehrl