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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 335.89

Beurteilung der deutsche Volkszugehörigkeit; Rechtsbegriff des deutschen Volkszugehörigen; Aussiedlerpass des rumänischen Staates

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 335.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1989 - AZ: 14 A 524/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, deutsche Volkszugehörige zu sein, bezieht sich auf ihren Vortrag im Berufungsverfahren, wonach einen Paß, wie sie ihn bei der Ausreise aus Rumänien erhalten habe (Aussiedlerpaß), nur Personen bekämen, von denen die rumänischen Behörden annähmen, daß sie nicht rumänischer Abstammung seien. Insofern komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zu, "welche rechtliche Qualität einem Aussiedlerpaß des rumänischen Staates zuzuordnen ist, der vom rumänischen Staat dahingehend ausgestellt wurde, daß der betreffende Paßinhaber legal von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen durfte".

3

Mit diesem Vorbringen wird jedoch, soweit es von rechtlichem Gehalt ist, keine sich in einem Revisionsverfahren stellende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Die Rüge der Beschwerde geht bereits von dem fehlerhaften rechtlichen Ansatz aus, daß allein schon eine deutsche Abstammung im ethnischen Sinne die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG begründe. Der in § 6 BVFG enthaltene, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinlänglich geklärte Begriff des deutschen Volkszugehörigen ist jedoch kein ethnischer, sondern ein Rechtsbegriff, und zwar in erster Linie ein Bekenntnisbegriff, der den von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen zur Voraussetzung hat. Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <349>[BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64]; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - BVerwGE 30, 305 <309>[BVerwG 24.10.1968 - III C 121/67]). Bei sogenannten Spätgeborenen, die - wie die Klägerin - im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Volkstumsbekenntnis nicht ablegen konnten, kommt es darauf an, daß zum einen zumindest ein Elternteil Volksdeutscher im Rechtssinne ist und zum anderen dem Spätgeborenen das Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volks zu sein, prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61 mit weiteren Nachweisen).

4

Demgegenüber ist die ethnische Abstammung nach § 6 BVFG in erster Linie ein Bestätigungsmerkmal, durch das die subjektive Bekenntnislage als ernsthaft ausgewiesen wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 27). Zwar kommt den in § 6 BVFG enthaltenen objektiven Merkmalen neben ihrer Bestätigungsfunktion auch eine wichtige Indizfunktion für die Ablegung eines Volksdeutschen Bekenntnisses oder die Überlieferung eines solchen Bekenntniszusammenhangs insofern zu, als aus ihnen mittelbar auf einen Bekenntnissachverhalt geschlossen werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Das setzt indessen eine hinreichende Anzahl von Indizien voraus; maßgebend sind letztlich die gesamten Lebensumstände des Einzelfalls. Die ethnische Abstammung für sich allein reicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus.

5

Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil neben der von der Klägerin behaupteten Abstammung keine weiteren Umstände festzustellen vermocht, die für eine deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Mutter oder der Großeltern mütterlicherseits sprechen könnten. Darüber hinaus ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß auch dann, wenn die Mutter oder deren Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen sein sollten, keine Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die alsdann bei den Vorfahren gegebene Volksdeutsche Bekenntnislage der Klägerin prägend über-, mittelt worden sei; vielmehr hat es festgestellt, daß die Klägerin durch das ungarische Volkstum ihres Vaters geprägt worden ist.

6

Somit beantwortet sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dahin, daß die Umstände, die die Klägerin aus dem rumänischen "Aussiedlerpaß" herleiten will, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich sind. Bereits aus diesem

7

Grunde geht auch die in zweiter Linie erhobene Aufklärungsrüge ins Leere, das Berufungsgericht habe es entgegen dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag unterlassen, eine Auskunft bei der rumänischen Botschaft darüber einzuholen, daß die Klägerin nicht rumänischer Abstammung sei.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin