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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1990, Az.: BVerwG 3 C 27.87

Berücksichtigung ausschließlich der im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesenen Milchkuhzahl bei der Berechnung der Milchzielmenge; Sinn und Zweck der Anknüpfung an den Betriebsentwicklungssplan bei der Berechnung der Referenzmenge; Umfang des Vertrauensschutzes bei Investitionsentscheidungen milcherzeugender Betriebe; Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten bei der Regelung des Vertrauensschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 27.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.02.1987 - AZ: 9 B 86.01113

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und van Schewick
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Dem Kläger ist zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 aufgrund eines Betriebsentwicklungsplanes die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert bewilligt worden. Der Betriebsentwicklungsplan sah den Bau eines Stalles mit 40 Kuhplätzen für 36 Milchkühe vor. Abweichend vom Plan errichtete der Kläger einen Viehstall mit 43 Milchkuhplätzen. Aufgrund dieses Tatbestandes bescheinigte ihm die zuständige Behörde für die Berechnung der Referenzmenge eine Zielmenge von 162.360 kg Milch. Der Berechnung lag die Milchkuhzahl (36) des Betriebsentwicklungsplans zugrunde. Diese Zahl wurde mit der durchschnittlichen Milchanlieferung 1983 je Kuh im Bundesgebiet (= 4.510 kg) vervielfältigt.

2

Der Kläger ist der Auffassung, bei der Berechnung der Zielmenge müsse von 43 Kuhplätzen ausgegangen werden. Nach erfolglosem Widerspruch hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht insoweit Erfolg, als der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO zu erteilen, in der bei der Festsetzung der Zielmenge 40 Kühe berücksichtigt sind. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Standpunkt eingenommen: Die Behörde habe die Zielmenge nicht nach der im Betriebsentwicklungsplan angegebenen Kuhzahl, sondern nach der in diesem Plan angegebenen Zahl der Milchkuhplätze berechnen müssen; die 3 Kuhplätze, die der Kläger in Abweichung vom Plan erstellt habe, müßten außer Betracht bleiben.

3

Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, die Behörde habe die Referenzmenge zutreffend berechnet.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO zu erteilen, in der bei der Festsetzung der Zielmenge 43 Kühe berücksichtigt sind.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Berufungsurteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat Bundesrecht nicht verletzt.

11

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Bescheinigung hat, die eine höhere Zielmenge als die anerkannten 162.360 kg Milch ausweist. Der Kläger hat in Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MGVO die Bescheinigung erhalten, die ihm zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Berechnung der Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO die im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesene Milchkuhzahl, nicht die Zahl der geplanten Kuhplätze zugrunde zu legen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 451.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) entschieden. Es ist deshalb auch unerheblich, ob der Kläger mehr Kuhplätze erstellt hat, als nach dem Betriebsentwicklungsplan vorgesehen war. Schon weil im vorliegenden Fall die Zahl der Milchkühe im Entwicklungsplan ausdrücklich angegeben worden ist, wäre ein Schluß auf die Zielmenge aus der Zahl der Kuhplätze - und nicht aus der Zahl der geplanten Milchkühe - in jedem Fall verfehlt. Ist aber der Berechnung der Zielmenge lediglich die im Entwicklungsplan genannte Zahl der Milchkühe, nicht aber die Zahl der geplanten Kuhplätze zugrunde zu legen, so kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie es sich die Festlegung der Zahl der Kuhplätze im Betriebsentwicklungsplan erkläre, und die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe trotz Beweisangeboten des Klägers zu Unrecht unterstellt, daß bei Betrieben von der Größenordnung wie dem des Klägers in der Regel 10 Prozent der Kuhplätze als übliche Pufferplätze für kranke und abkalbende Kühe geplant seien, aus Rechtsgründen nicht mehr an; denn diese Feststellung - wie überhaupt die Kuhplatzzahl - erweist sich als nicht entscheidungserheblich, das angefochtene Urteil auch ohne diese Feststellungen im Ergebnis jedenfalls als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Im übrigen kann nach einem weiteren Urteil des Senats vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - (BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16 = RdL 1989, 157) der Betriebsentwicklungsplan in zielmengenrelevanter Weise nur unter den in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen geändert werden, die im vorliegenden Falle nicht erfüllt sind.

12

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken, daß § 6 Abs. 2 MGVO die Berechnung der Referenzmenge überhaupt an Angaben des Entwicklungsplans knüpft. § 6 Abs. 2 MGVO ist verfassungsmäßig und schließt damit für die von ihm geregelten Fälle eine Anwendung des § 6 Abs. 3 bis 5 MGVO, die möglicherweise dem Kläger günstiger wäre, aus. Dabei kann dahinstehen, ob die Entwicklungspläne - wie der Kläger meint - in einer erheblichen Anzahl unrichtig ausgefüllt worden sind. Jedenfalls ist die Folgerung, die er aus seiner Behauptung zieht, daß nämlich eine Referenzmengenzuteilung auf dieser Grundlage mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei, verfehlt.

13

Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 5 MGVO haben den Zweck, dem Milcherzeuger im Hinblick auf die beschränkende Milch-Garantiemengen-Regelung Vertrauensschutz für bestimmte geplante Investitionen zu gewähren. Der Normgeber stand somit vor der Aufgabe, Kriterien festzulegen, anhand deren die schutzwürdigen von den nicht schutzwürdigen Investitionsplanungen mit angemessenem Verwaltungsaufwand und unter Wahrung der Rechtssicherheit geschieden werden konnten. Im Grundsatz will der Normgeber vermeiden, Milcherzeuger wegen der mit Investitionsplanungen verbundenen wirtschaftlichen Belastung durch die Milch-Garantiemengen-Regelung in den Ruin zu treiben. Zur Abgrenzung dieser Fallgruppe erweisen sich die Betriebsentwicklungspläne als durchaus geeignet. Sie enthalten unter Beteiligung von Fachberatern und Behörden zustande gekommene Angaben darüber, was erforderlich ist, um das Ziel des Entwicklungsplans, wie es in Art. 4 der Richtlinie 72/159/EWG niedergelegt ist, zu erreichen, nämlich dem Landwirt zumindest ein Arbeitseinkommen zu erbringen, das dem in außerlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen vergleichbar ist. Wird dieses Ziel erreicht, so ist auch ein wegen der Investitionsplanung drohender Ruin regelmäßig abgewandt und dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 MGVO genüge getan. Auch der Kläger behauptet nicht, daß die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage der im Entwicklungsplan niedergelegten Daten regelmäßig falsch sei. Er führt im Gegenteil aus, daß Betriebsentwicklungspläne unrichtig ausgefüllt worden seien, wenn die Angaben für die Förderungsmaßnahme ohne Bedeutung gewesen wären.

14

Es erscheint auch nicht unangemessen, den Milcherzeuger an den Plandaten, die er der Behörde gegenüber ausdrücklich gebilligt hat, festzuhalten; dies entspricht der Rechtssicherheit und der Redlichkeit des Rechtsverkehrs und damit den Voraussetzungen jedes Vertrauensschutzes. Nur dort, wo derartige Daten - auf ihre Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit geprüft - nicht zur Verfügung stehen, muß nach anderen Anhaltspunkten Ausschau gehalten werden, die im Hinblick auf Investitionsplanungen Auskunft über ein schutzwürdiges Interesse des Milcherzeugers geben, vor den Belastungen der Milch-Garantiemengen-Regelung in bestimmten Ausmaße verschont zu bleiben. Dies ist mit den Absätzen 3 bis 5 des § 6 MGVO geschehen.

15

Es macht zudem unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen erheblichen Unterschied in der rechtlichen Wertung aus. ob jemand zur Verwirklichung eines zeitlich konkretisierten, auf seine Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit geprüften, nach außen hin offenbarten Plans einen nicht unerheblichen Investitionsaufwand auf sich nimmt oder ob er lediglich die Absicht hegt, den Milchkuhbestand aufzustocken. Hierfür generell "Vertrauensschutz" zu gewähren, hätte, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - (BVerwGE 79, 180 = Buchholz 451.512 Nr. 2) dargelegt hat, dazu geführt, daß latente Milcherzeugungskapazitäten, die - aus welchen Gründen auch immer - bisher stillgelegt, nur unvollkommen genutzt oder unausgebaut waren, nunmehr - in der Krise der Überproduktion - mobilisiert werden.

16

Schließlich mußte bei der Regelung des Vertrauensschutzes darauf geachtet werden, daß Manipulationen nach Möglichkeit vermieden werden, daß nämlich insbesondere nicht durch bloßes nachträgliches Behaupten angeblicher ursprünglicher Planungsabsichten Vertrauensschutz erwirkt werden kann. Damit erweist es sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unumgänglich, nach Möglichkeit an objektivierte, bei Beginn der Investitionsplanung bereits vorhandene, nach außen verlautbarte Planungsabsichten anzuknüpfen, wie sie ohne großen Verwaltungsaufwand den Angaben eines Betriebsentwicklungsplans entnommen werden können.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.314 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist hier die Differenz zwischen der in der Revisionsinstanz begehrten und der bereits bestandskräftig gewährten Zielmenge, wobei ein Gewinn von 0,20 DM pro Kilogramm Milch zusätzlicher Zielmenge zugrunde gelegt wird.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Schmidt
Sommer
van Schewick