Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 283.89

Vertreibungsmaßnahme; Volkszählungsangaben; Ausweisbewerber; Aufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte; Vertriebene; Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 283.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 19.08.1987 - AZ: 4 K 85 A.1524
VGH Bayern - 08.05.1989 - AZ: 11 B 87.03335

Fundstellen

  • DÖV 1990, 894 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gemachten Angaben bei Volkszählungen stellen einen bedeutenden Umstand für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit eines Ausweisbewerbers dar.

Sind Originalzählbogen von Volkszählungen im wesentlichen noch vollständig erhalten, sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, die damit gegebene Aufklärungsmöglichkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Beklagte wirft im Hinblick darauf, daß der vom Verwaltungsgerichtshof als deutscher Volkszugehöriger angesehene Vater Anton N. des im Jahre 1953 in der Slowakei (CSSR) geborenen Klägers sich vom 30. Oktober 1947 (Zuzug aus B.) bis zum 2. Oktober 1948 (Wegzug nach B.) in Z. aufgehalten hat, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß die Frage auf, ob es dem Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG durch einen Spätgeborenen entgegensteht, wenn bei dem ihn prägenden Volksdeutschen Elternteil die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vorliegen, so daß dieser selbst mangels Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung im Vertreibungsgebiet den Vertriebenenstatus nicht erwerben könnte. Diese Frage ist jedoch zum einen nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen (Spätgeborene) auch den Ausnahmetatbestand im letzten Halbsatz dieser Vorschrift ein; ein spätgeborenes Kind kann daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht Vertriebener (Aussiedler) sein, wenn die Eltern oder der prägende Elternteil diesen Ausnahmetatbestand erfüllen (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, 309) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]. Zum anderen würde sich die angesprochene Frage im vorliegenden Fall auch nicht stellen. Sie wäre nur entscheidungserheblich, wenn der Vater des Klägers, ohne vertrieben worden zu sein, im Jahre 1947 seinen Wohnsitz in P. (...) aufgehoben und ihn Ende 1948 in der CSSR neu begründet hätte (vgl. dazu Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40, 45) [BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]. Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht der Fall, so daß das Beschwerdevorbringen auch nicht auf eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt. Vielmehr hat das Berufungsgericht den die Person des Vaters des Klägers betreffenden Eintragungen in dem schweizerischen Geburtsschein der Tochter A. ("wohnhaft in B., zur Zeit in Z.") entnommen, daß der Vater des Klägers seinen Wohnsitz in P. während seines Aufenthaltes in der Schweiz beibehalten hat. Soweit die Beschwerde dies als "fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung" angreift, übersieht sie, daß die Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsgerichtlich nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden kann, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze sowie die Denkgesetze gehören (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Daß ein solcher Verstoß hier gegeben sein könnte, legt die Beschwerde indessen nicht dar. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schon dann vor, wenn die Vorinstanz einen nach Ansicht der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden Schluß gezogen hat, sondern ist nur dann gegeben, wenn es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330, 361) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]. Das läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, nach den eigenen Einlassungen des Klägers sowie der Aussage der Zeugin D. sei der Vater des Klägers 1948 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt, weil dessen eigener Vater krank geworden sei.

3

Ebenfalls nicht durchzugreifen vermögen die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerde die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, der Vater des Klägers sei nach seinem gesamten Verhalten als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, u.a. auch deshalb, weil er - wie die Aussage der Zeugin D. ergebe - anläßlich der im Jahre 1940 in der Slowakei durchgeführten Volkszählung an seinem damaligen Studienort Preßburg mit Volksdeutschen Studienkollegen Plakate mit einem Aufruf an die deutschen Teilnehmer der Volkszählung angebracht habe.

4

Die Beschwerde macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei seinem am 8. Mai 1989 beschlossenen Urteil den der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1989 nachgelassenen und am 6. Mai 1989 mit den angekündigten Unterlagen bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Mai 1989 nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das ist indessen nicht der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte entsprechend ihrer Verpflichtung das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann daher nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies geschehen ist (BVerfGE 47, 182, 187) [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr - wie seine Ausführungen auf Seite 9 der Urteilsausfertigung zeigen - mit dem abschriftlich vorgelegten, an die tschechoslowakische Botschaft gerichteten Auskunftsersuchen der Beklagten vom 20. Oktober 1988 befaßt und - wie sich aus Blatt 7 der Urteilsausfertigung ergibt - auch den von der Beklagten vorgelegten Geburtsschein der Schwester A. des Klägers berücksichtigt, was bereits oben dargelegt wurde. Freilich fehlen im angegriffenen Urteil Ausführungen über die in dem nachgelassenen Schriftsatz dargelegte Auffassung der Beklagten, die aus dem Geburtsschein folgende staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung des Vaters des Klägers als Tschechoslowake in der unmittelbaren Nachkriegszeit sei ein wichtiges Indiz dafür, daß er als tschechoslowakischer Volkszugehöriger geführt worden sei. Daraus ergibt sich jedoch kein Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, daß die Gerichte das Vorbringen der Prozeßbeteiligten in Erwägung ziehen müssen, folgt nicht, daß sie sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen müssen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs läßt sich daher nicht schon daraus herleiten, daß die Vorinstanz in ihren Entscheidungsgründen nicht ausnahmslos auf das gesamte Vorbringen eingegangen ist (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 78). Da somit davon auszugehen ist, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 5. Mai 1989 nebst Anlagen berücksichtigt hat, kommt allein schon deshalb der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler nicht in Betracht, die Vorinstanz sei unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

5

Der Beschwerde läßt sich weiterhin auch nicht entnehmen, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, weil das Berufungsgericht entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Bitte der beklagten mit seiner Entscheidung nicht bis zum Eingang der Antwort der tschechoslowakischen Botschaft auf das die Volkszählungsergebnisse 1930 und 1940 betreffende Auskunftsersuchen der Beklagten vom 20. Oktober 1988 zugewartet hat. Allerdings stellen die Angaben bei Volkszählungen einen sehr bedeutsamen und vielfach letztlich entscheidenden Umstand für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit eines Ausweisbewerbers dar (vgl. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344, 350) [BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64]. Sind - wie es hier zu sein scheint - Originalzählbogen von Volkszählungen im wesentlichen noch vollständig erhalten und wird ihr Inhalt auf entsprechendes Ersuchen durch die Behörden des Heimatstaats des Ausweisbewerbers auch zugänglich gemacht, sind die Gerichte in aller Regel verpflichtet, diese Aufklärungsmöglichkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dementsprechend sind sie - mangels Entscheidungsreife - regelmäßig auch gehalten, im Wege einer Vertagung mit einer Entscheidung zuzuwarten, wenn die nach § 16 BVFG zuständige Behörde unter den genannten Voraussetzungen während des Rechtsstreits bereits selbst eine diesbezügliche Anfrage an die Behörden des Heimatstaats des Ausweisbewerbers gerichtet hat, solange die Antwort auf die Anfrage noch aussteht. Im vorliegenden Fall hatte die tschechoslowakische Botschaft indessen, was die Volkszählung des Jahres 1930 anbelangt, eine entsprechende Anfrage der Beklagten bereits im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens dahin beantwortet, daß die Familie N. in den Zählungsbogen der Gemeinde Bo. nicht habe ermittelt werden können. Insoweit kann in der stillschweigend abgelehnten Vertagung des Rechtsstreits eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erblickt werden. Soweit sich die Anfrage hingegen auf die Volkszählung des Jahres 1940 bezog, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die diesbezügliche Antwort der tschechoslowakischen Botschaft abgewartet hätte, nachdem die Beklagte im Beschwerdeverfahren diese zwischenzeitlich ergangene Auskunft vorgelegt hat, in der es heißt, der Name des Herrn Anton N. sei in den Volkszählungsbogen aus dem Jahre 1940 in Bo. leider nicht gefunden worden. Soweit die Beklagte dieses Ergebnis auf ihrer Ansicht nach ungenaue Wohnsitzangaben des Klägers zurückführt, legt sie bereits nicht dar, worin die Ungenauigkeit liegen soll. Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 16. Juni 1988 und der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aussage der Zeugin D. wohnte die Familie seines Vaters, der sich selbst in Preßburg lediglich zu Studienzwecken aufhielt und in einem Studentenwohnheim untergebracht war, im Jahre 1940 in Bo..

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin