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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1989, Az.: BVerwG 4 NB 32.89

Zweckbestimmung des Baugebiets; Bebauungsplan; Festsetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 32.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.09.1989 - AZ: 7a NE 91/87

Fundstellen

  • BRS 49, 190 - 193
  • BauR 1990, 186-189 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1990, 171 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1990, 53-55
  • UPR 1990, 102-103
  • ZfBR 1990, 98-99

Amtlicher Leitsatz

Auch bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Baugebiet gem. § 1 IV BauNVO gliedern, muß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Die Antragsgegnerin hält es für klärungsbedürftig, "ob und inwieweit bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO die Zweckbestimmung eines Baugebietes zu wahren ist". Mit diesem Vorbringen kann eine Verletzung der Vorlagepflicht nicht dargetan werden. Die Sache besitzt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern anhand des Wortlautes der Baunutzungsverordnung ohne weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

3

Jedes der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete dient einer auf den Gebietstypus zugeschnittenen und insofern allgemeinen Zweckbestimmung. Das ergibt sich aus dem systematischen Aufbau der einzelnen Vorschriften, welche den jeweiligen Baugebietstypus festlegen. Auch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO setzen dies voraus. In Abs. 5, Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 3 werden die jeweiligen differenzierenden Festsetzungen unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes gewahrt bleiben muß. Diese allgemeine Zweckbestimmung darf durch die planerischen Festsetzungen nicht verloren gehen, da anderenfalls die Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen. Dies ist so selbstverständlich, daß der Verordnungsgeber diese Voraussetzung bei den von ihm in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten, besondere Festsetzungen vorzusehen, nicht stets ausdrücklich hervorgehoben hat. § 1 Abs. 4 BauNVO soll es dem Ortsgesetzgeber erlauben, innerhalb eines Baugebietes eine Gliederung und damit Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festzusetzen. Daß dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Das Baugebiet muß sich übrigens - wovon das Normenkontrollgericht zutreffend ausgegangen ist und was die Beschwerde nicht hinreichend berücksichtigt - nicht mit dem Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplans) decken. Äußerste Grenze ist die Umgehung des § 1 Abs. 2 BauNVO, da sonst gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstoßen wird. Diesem Verständnis des § 1 Abs. 4 BauNVO steht nicht entgegen, daß § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 2 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, daß die allgemeine Zwecksetzung gewahrt bleiben müsse. Daraus läßt sich nicht ein Umkehrschluß ziehen, daß in anderen Fallgruppen eine Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung nicht verlangt werden dürfe. Das verbieten der dargestellte Sinn und Zweck der in § 1 BauNVO enthaltenen planerischen Differenzierungsmöglichkeiten.

4

2.

Die Antragsgegnerin hält ferner die Frage der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebietes" für grundsätzlich bedeutsam. Auch dieses Vorbringen ergibt nicht, daß das Erstgericht seine Vorlagepflicht verletzt hat.

5

Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebietes im einzelnen zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem System der Baunutzungsverordnung und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Vorlageverfahren. Insoweit kann ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen zu § 1 Abs. 4 BauNVO verwiesen werden.

6

Welche weiterführenden Fragen sich hieraus im einzelnen und im vorliegenden Falle ergeben könnten, weist die Beschwerde jedenfalls für die Frage einer abstrakten Klärung des Begriffs der allgemeinen Zweckbestimmung nicht auf. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die tatrichterliche Entscheidung für verfehlt erachtet, betrifft dies ohnehin nicht die von ihr aufgeworfene grundsätzliche Frage. Das gilt namentlich für das Vorbringen der Beschwerde zu § 5 BauNVO, aber auch zu § 1 Abs. 5 BauNVO.

7

3.

Die Antragsgegnerin erachtet schließlich die Frage für grundsätzlich, "ob und inwieweit eine Gliederung in MD-L und MD-W rechtlich zulässig ist und ob oder ggf. wann dadurch die Zweckbestimmung eines Dorfgebietes aufgegeben wird". Auch dieses Vorbringen ergibt nicht, daß das Erstgericht zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre.

8

Es kann dahinstehen, ob es rechtlich zulässig ist, ein als Dorfgebiet ausgewiesenes Baugebiet in MD-L und MD-W zu gliedern. Der Ortsgesetzgeber hat dies getan und das Erstgericht hat dies als grundsätzlich zulässig angesehen. Durch diese Annahme wird die Antragsgegnerin nicht beschwert. Zu einer insoweit entscheidungsunerheblichen Vorlage wäre das Erstgericht nicht verpflichtet gewesen. Demgemäß kann es sich nur darum handeln, ob sich auf der Grundlage der vom Erstgericht insoweit eingenommenen Rechtsauffassung weitere klärungsbedürftige Fragen ergeben konnten und die Beschwerde dies dargetan hat. Das ist zu verneinen.

9

Das Erstgericht hat zugunsten der Antragsgegnerin eine denkbare Auslegungsfrage unentschieden gelassen. Es hat den Bebauungsplan hinsichtlich seiner Ausweisungen des Planbereiches als MD-Woder MD-L-Gebiete als textlich ungenau angesehen und einen gewissen Widerspruch zwischen der Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO einerseits und § 1 Abs. 4 BauNVO andererseits angedeutet. Auf der Grundlage der von ihm insoweit gebildeten Auslegungsalternative hat das Erstgericht geprüft und entschieden, daß die Ausweisung den Erfordernissen des § 1 Abs. 5 oder Abs. 4 BauNVO nicht genüge. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, daß die von der Beschwerde aufgeworfene Frage hinsichtlich der Art der. Ausweisung entscheidungserheblich war. Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:

10

Das Erstgericht hat zur Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich unentschieden gelassen, ob nach den in den MD-L-Gebieten zulässigen Nutzungsarten für diese Gebiete die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebietes noch gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO gewahrt sei (Urteil S. 12). Denn nach seiner Ansicht stellt der als MD-W-Gebiet ausgewiesene Bereich der Sache nach die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes dar. Trifft dies zu - und die Beschwerde stellt dies mit ihrem Vorbringen nicht grundsätzlich in Frage - und liegt darin die Nichtigkeit dieser planerischen Ausweisung, dann ergreift diese Nichtigkeit nach Ansicht des Erstgerichts die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans. Dann kommt es aber auf das Verhältnis der unterschiedlichen Gebietsausweisungen zueinander in sachlicher Hinsicht nicht an. Denn dieses Verhältnis kann im Sinne des Beschwerdevorbringens nur entscheidungserheblich sein, wenn die Ausweisung als MD-W-Gebiet nicht - bei isolierter Betrachtung - ihrerseits rechtsfehlerhaft ist.

11

Soweit das Erstgericht hingegen die durch § 1 Abs. 4 BauNVO eröffnete Differenzierungsmöglichkeit zugrunde legt, ist bereits ausgeführt, daß auch die sog. horizontale Gliederung des Baugebietes die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebietes nicht in Frage stellen darf. Auf dieser Grundlage beantwortet sich auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage. Wann im Einzelfall eine derartige Gliederung zur Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung auch in Fällen des § 5 BauNVO führt, läßt sich nicht allgemein entscheiden und ist damit einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Auch das Vorbringen der Beschwerde ergibt hierzu keinen Anhalt. Vielmehr werden kritische Gesichtspunkte hervorgehoben, die im Einzelfall für die tatrichterliche Würdigung bedeutsam sein können. Daß die Festsetzung eines Dorfgebietes nichtig ist, wenn in diesem nach den getroffenen Festsetzungen Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nicht oder jedenfalls in wesentlichen Teilen des Gebietes nicht zulässig sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Vorlageverfahren (vgl. hierzu auch Bad.-Württ. VGH, BauR 1987, 284 = BRS 47, 142; Bayer. VGH, BRS 46, Nr. 19). Daß jeweils städtebauliche Gründe für eine vorgenommene Differenzierung erforderlich sind, mag beiläufig bemerkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <320> = BRS 47, Nr. 58 = DVBl. 1987, 1004).

12

Soweit die Beschwerde ihrem Vorbringen eine bestimmte rechtliche Auslegung sowohl des angegriffenen Bebauungsplans als auch die Anwendung der §§ 1 Abs. 4, 5 und 5 Abs. 1 BauNVO durch das Erstgericht als rechtlich verfehlt ansieht, kann dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgegangen werden. Das Beschwerdegericht ist gehindert, eine derartige revisionsgerichtliche Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen.

13

4.

Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des Erstgerichtes weiche von einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21. Mai 1985 - 6 OVG C 5/83 - ab.

14

Die Rüge ist unzulässig. Sie entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO. Der Begründungszwang dieser Vorschrift entspricht dem des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = NVwZ 1988, 727).

15

Die Antragsgegnerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in der von ihr benannten Entscheidung die Festsetzung eines "eingeschränkten Dorfgebietes" mit einem teilweisen "Ausschluß der Hauptnutzungsart eines Dorfgebietes" für zulässig und rechtmäßig erachtet; es habe eine derartige Festsetzung nicht als einen Verstoß gegen § 1 Abs. 5 BauNVO angesehen, sondern § 1 Abs. 5 BauNVO in derartigen Fällen einer Gliederung überhaupt nicht für anwendbar gehalten.

16

Eine Divergenz in einem entscheidungstragenden Rechtssatz zu einem eben solchen Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil des Normenkontrollgerichts wird aus diesem Vorbringen nicht deutlich. Das Normenkontrollgericht hat nicht darauf abgestellt, daß ein teilweiser Ausschluß landwirtschaftlicher Nutzungen bei der Gliederung des Dorfgebietes nicht zulässig sei. Vielmehr beruht seine Entscheidung auf dem Rechtssatz, daß auch durch eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO ein Dorfgebiet nicht seiner allgemeinen Zweckbestimmung entzogen werden darf; die Zulässigkeit einzelner Nutzungen dürfe mit dem Mittel der Gliederung nicht so zurückgedrängt oder eingeschränkt werden, daß das Gebiet seinem normativ vorgegebenen Gebietscharakter nicht mehr entspreche. Damit ist ein teilweiser Ausschluß landwirtschaftlicher Nutzungen, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nach der Darstellung der Beschwerde für zulässig erachtet hat, noch nicht unmöglich gemacht. Daß das Oberverwaltungsgericht Lüneburg andererseits eine Gliederung des Baugebietes auch unter Aufhebung seiner normativ vorgegebenen Zweckbestimmung als zulässig angesehen habe, behauptet auch die Beschwerde nicht. Letzteres ergibt sich auch nicht etwa aus ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe § 1 Abs. 5 BauNVO im Rahmen einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO für nicht anwendbar gehalten. Das schließt den vom Normenkontrollgericht - zutreffend - vertretenen Standpunkt nicht aus, auch bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO müsse die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes nach dem systematischen Grundprinzip der Baunutzungsverordnung - also unabhängig von einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO - gewahrt bleiben.

17

Da mithin eine Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO nicht gemäß § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet worden ist (vgl. zur Darlegungslast auch BVerwG, Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27), kann offenbleiben, ob die Beschwerde mit ihrer Abweichungsrüge auch deshalb unzulässig ist, weil sie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, von der das Normenkontrollgericht angeblich abgewichen sein soll, weder mit einer Fundstelle bezeichnet noch in Abschrift beigefügt hat. Das Beschwerdegericht wäre bei dieser Sachlage nicht imstande, eine - schlüssig erhobene - Abweichungsrüge objektiv zu prüfen, ohne zuvor die von der Beschwerde benannte Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts aufzusuchen oder sich anderweitig zu beschaffen. Ob das Beschwerdegericht - ebenso wie das Normenkontrollgericht im Abhilfeverfahren - verpflichtet ist, diese Voraussetzungen einer Nachprüfung in dieser Weise selbst zu schaffen, könnte im Hinblick auf die Darlegungslast des Beschwerdeführers zweifelhaft sein.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann