Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1989, Az.: BVerwG 4 B 211.89
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens trotz mehrfachen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 211.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.08.1989 - AZ: 7 A 2495/87
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 95.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob hinsichtlich des Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gemeinde und Oberstadtdirektor stets als Einheit zu werten sind mit der Folge, daß die förmliche Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage im Sinne der Entbehrlichkeit des förmlichen Einvernehmens in diesen Fällen bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <271>[BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 <212 f.>[BVerwG 21.06.1974 - IV C 17/72]; Beschluß vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Beschlußabdruck S. 16). Die von der Beschwerde hiergegen unter teilweiser Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Gern VBlBW 1986, 451; Müller, BauR 1982, 7; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 36 RdNr. 13) vorgetragenen Bedenken erfordern keine erneute Überprüfung dieser Frage in einem Revisionsverfahren. Die Kritik läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß dann, wenn innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind, bei Wegfall des förmlichen Einvernehmens die Planungshoheit der Gemeinde nicht ausreichend gewahrt werde. Diese Kritik verkennt, daß es sich insoweit um ein Problem der gemeindeinternen Abstimmung handelt. Es ist Sache der Gemeinde selbst oder des Landesgesetzgebers, durch nähere kommunalverfassungsrechtliche Regelungen dafür zu sorgen, daß die Belange der gemeindlichen Planungshoheit hinreichend gewahrt bleiben. Aus der Sicht des Bundesgesetzgebers bestand hingegen kein Bedürfnis für die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur gemeindeinternen Abstimmung zwischen verschiedenen Behörden der Gemeinde; das Bundesrecht enthalt insoweit auch keine kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. auch Beschluß vom 3. Oktober 1984 - BverwG 4 N 1 und 2.84 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG Nr. 4 = DVBl. 1985, 387).
Für eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung erscheint ein Revisionsverfahren im vorliegenden Fall auch deshalb nicht geeignet, weil hier das zuständige Planungsamt vom Bauordnungsamt eingeschaltet wurde und eine ausführliche Stellungnahme zu den planungsrechtlichen Aspekten des Falles abgegeben hat (vgl. Berufungsurteil S. 13). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Absehen von einer förmlichen Erklärung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB im konkreten Fall zu einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit geführt haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 95.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien