Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1989, Az.: BVerwG 7 B 177.89
Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie"; Entsprechen einer Ausbildung an der FETA und einer Ausbildung an einer theologischen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik ; Voraussetzungen der Divergenz; Irrevisibilität von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 177.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 18.01.1989 - AZ: 2 K 245/88
- VGH Baden-Würtemberg - 29.09.1989 - AZ: 9 S 616/89
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 GFaG
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- Abschnitt A I Nr. 2 KMK-Richtlinie 1985
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie", der ihm von ... einer privaten Lehrstätte zur Ausbildung von Pfarrern, verliehen worden ist. Das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft und Kunst lehnte den Genehmigungsantrag mit der Begründung ab, die FETA werde von der Schweiz als wissenschaftliche Hochschule nicht anerkannt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die auf die Zulassungsgründe der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - erstens -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - zweitens -) gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind dem Vortrag der Beschwerde nicht zu entnehmen.
1.
Die Beschwerde beruft sich darauf, daß die Ausbildung des Klägers an der FETA - so die Würdigung dieser Einrichtung durch das Verwaltungsgericht - nach Zugangsvoraussetzungen, Lehrplan, Lehrkräften, Qualität der Ausbildung und Ausbildungsabschluß der Ausbildung an einer theologischen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik entspreche. Gleichwohl bestätige das Berufungsurteil die Ablehnung der Genehmigung, weil es an der Vergleichbarkeit mit einer deutschen Hochschule wegen der mangelnden Anerkennung der FETA als wissenschaftlicher Hochschule durch schweizer Stellen, sei es staatlicherseits, sei es durch Hochschulen oder Hochschulorganisationen, fehle. Hierdurch werde die Genehmigungsfähigkeit des dem Kläger verliehenen Grades nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG - über das nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige Maß hinaus eingeengt. Das Berufungsurteil weiche entscheidungserheblich von dem Senatsurteil vom 19. November 1971 - BVerwG 7 C 31.70 - (BVerwGE 39, 77) und von dem Senatsbeschluß vom 18. Juni 1987 - BVerwG 7 B 121.87 - (NVwZ 1988, 365 = KMKHSchR 1987, 1114) ab.
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung liegt nicht vor. Eine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz stützt, der zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufge stellten Rechtssatz in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch ergibt sich entgegen der Beschwerde nicht aus den genannten Senatsentscheidungen, soweit es dort als eine Genehmigungsvoraussetzung angesehen wird, daß es sich bei der ausländischen Hochschule, die den Grad verleiht, um eine den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen adäquate Einrichtung des ausländischen Bildungswesens handelt und soweit dort der mit dieser Genehmigungsvoraussetzung verfolgte Gesetzeszweck darin erblickt wird, daß der an den deutschen Hochschulen erworbene Grad für die Wissenschaft und für den zur Führung des Grades Berechtigten nicht entwertet werden soll. Daß allein diese Kriterien entscheidend sind, wird vom Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, die FETA habe hiernach den Rang einer wissenschaftlichen Hochschule, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die Beschwerde vermag sich insoweit nur auf die nicht entscheidungstragende und ohne nähere Begründung versehene Passage des erstinstanzlichen Urteils zu stützen: "Die Kammer hat allerdings aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und der Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine ernsthaften Zweifel daran, daß die Ausbildung an der ... (FETA) der Ausbildung an einer theologischen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nach Zugangsvoraussetzungen, Lehrplan, Lehrkräften, Qualität der vermittelten Ausbildung und Ausbildungsabschluß entspricht". Eine gleichartige Würdigung enthalt das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus der Stellung der FETA im Bildungswesen der Schweiz gefolgert, daß diese Einrichtung mit einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule nicht vergleichbar ist.
2.
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob das Anerkennungserfordernis nach Abschnitt A I Nr. 2 der KMK-Richtlinie 1985 eine positive (ausdrückliche oder konkludente) Anerkennung durch staatliche Stellen oder andere Hochschulen des Herkunftslandes erfordert, oder ob bei verfassungskonformer Auslegung von § 2 GFAG im Lichte von Art. 2 GG es genügen muß, daß die verleihende ausländische Institution hinsichtlich ihres akademischen Qualitätsstandards einer inländischen Hochschule gleichsteht und berechtigtermaßen betrieben wird,
wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, so daß es zu keiner die Rechtsfortbildung fördernden Klärung dieser Frage käme. Deshalb verbietet sich die Zulassung der Revision. § 2 Abs. 1 GFaG ist eine Bestimmung des einer Klärung im Revisionsverfahren unzugänglichen, nicht revisiblen Landesrechts. An der Irrevisibilität dieser Regelung ändert es nichts, daß die Beschwerde die in Rede stehende Bestimmung verfassungskonform ausgelegt und ihren Anwendungsbereich am revisiblen Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG bestimmt haben möchte. Denn klärungsbedürftig erscheint nicht etwa die Bundesrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern allenfalls die Frage, wie § 2 Abs. 1 GFaG auszulegen ist, ohne daß eine Auslegung dieser Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 1 verstößt. Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird aber nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht - hier von Bundesverfassungsrecht - beantwortet (Senatsbeschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - <Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts folgt der beschließende Senat dem Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1989, 1041), der den Wert der Nostrifikation für den Regelfall mit 10.000 DM bewertet.
Kreiling
Seebass