Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1987, Az.: BVerwG 7 B 121.87
Akademische Grade; Ausländische Hochschule; Vergleichbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 121.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.10.1984 - AZ: 3 A 190/83
- OVG Niedersachsen - 16.12.1986 - AZ: 10 A 161/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 25 GG
- § 2 Abs. 1 GFaG
- § 29 Abs. 3 HSchG/Nds.
- § 2 AkadGFG
Fundstellen
- DVBl 1987, 1221-1223 (Volltext mit amtl. LS)
- KMK-HSchR 1987, 1114-1119
- NJW 1988, 1611 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, die Genehmigung zur Führung eines ausländischen Hochschulgrades davon abhängig zu machen, daß die ausländische Hochschule den Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vergleichbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erwarb aufgrund einer schriftlichen Ausarbeitung an der Pacific Western University (PWU) in Kalifornien den "Doctor of Philosophy in Economics". Seinem Antrag, ihm die Führung dieser Bezeichnung in der Originalform zu genehmigen, lehnte der Beklagte ab; die PWU sei mit den wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vergleichen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde beruft sich auf das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das es dem Gesetzgeber verwehre, das Recht zur Führung eines im Ausland erworbenen Grades in Originalform davon abhängig zu machen, daß der verliehene Grad von einer Institution verliehen werde; die mit einer bundesdeutschen Hochschule vergleichbar sei. Ein Genehmigungsvorbehalt sei jedenfalls unzulässig, wenn der ausländische Grad mit einem deutschen nicht zu verwechseln sei. Das Recht zur Führung des im Ausland ordnungsgemäß erworbenen Grades folge außerdem unmittelbar aus dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung ausländischer Staatsakte als allgemeiner Regel des Völkerrechts, die nach Art. 25 GG innerstaatlich gelte. Dem Genehmigungsvorbehalt des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ermangele es ebenso wie dem des Gesetzes über die Führung akademischer Grade an der erforderlichen Klarheit ihrer Zweckbestimmung. Auf alle Fälle sei die Genehmigung deshalb zu erteilen, weil der Kläger in seiner Person alle Voraussetzungen erfülle, aus denen die geforderte Vergleichbarkeit der PWU mit inländischen Hochschulen zu folgern sei.
Dieses Vorbringen der Beschwerde führt lediglich auf Fragen, die entweder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden oder so eindeutig beantwortbar sind, daß es ihrer vertieften Betrachtung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf.
Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG mag zwar - was der erkennende Senat bislang dahingestellt sein lassen konnte (vgl. BVerwGE 39, 77 <78>) - die Berechtigung umgreifen, einen im Ausland erworbenen akademischen Grad in seiner Originalform zu führen. Daraus folgt aber nichts für die hier zu entscheidende Frage, ob eine im Ausland erworbene Bezeichnung, die wie ein akademischer Grad lautet, im Inland nicht als solcher anzusehen ist, weil die verleihende ausländische Institution nach ihrer Bedeutung im dortigen Bildungswesen mit deutschen wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf einer Stufe steht. Daß ein solcher "Grad" nach § 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG - nicht genehmigungsfähig ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwGE 27, 222 <225>; BVerwGE 39, 77 <79>; Beschluß vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76 - <Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 5>). Für die hier in Rede stehende Genehmigungsregelung in § 29 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 23. Oktober 1981 (GVBl. S. 263) i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (GVBl. S. 246) kann nichts anderes gelten; denn das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich bindender Anwendung des landesrechtlichen Rechts der akademischen Grade entschieden, daß sich in Niedersachsen hierdurch gegenüber der früheren Rechtslage nach Maßgabe des § 2 GFaG keine substantielle Änderung ergeben hat.
Die allgemeine Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, auf die sich die Beschwerde beruft, steht dieser Beurteilung ersichtlich nicht entgegen. Sie steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, die es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, nur diejenigen im Ausland verliehenen Bezeichnungen mit dem Erscheinungsbild akademischer Grade im inländischen Verkehr zuzulassen, die von einer mit deutschen wissenschaftlichen Hochschulen vergleichbaren ausländischen Bildungsstätte stammen. Insbesondere wird der bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu beachtende verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Eine übermäßige Einschränkung der Berechtigung des Absolventen ausländischer Bildungseinrichtungen, sich mit den dort erworbenen Qualifikationen zu bezeichnen, ist mit jenem Genehmigungshindernis nicht verbunden. Dürften ausländische Bezeichnungen, die wie akademische Grade lauten, aber nicht von einer den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen adäquaten Einrichtung des ausländischen Bildungswesens verliehen werden, im Inland uneingeschränkt getragen werden, so würde damit die den deutschen akademischen Graden innewohnende Zweckbestimmung eines Nachweises wissenschaftlicher Qualifikation unterlaufen.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Gesichtspunkt fehlender Verwechslungsgefahr greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Er spielt für die Genehmigung zum Führen eines akademischen Grades allerdings dann eine Rolle, wenn der akademische Grad einer ausländischen Hochschule in der Originalform Anlaß zu Verwechslungen mit einem akdademischen Grad des deutschen Bildungssystems gibt. Ist dies der Fall, so ist die Genehmigung, den ausländischen Grad in der Originalform zu führen, unter der Bedingung zu erteilen, daß er zusammen mit der Angabe der verleihenden ausländischen Institution geführt werden muß (vgl. Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. April 1977 i.d.F. vom 14. September 1979 II. 4 und III. <GMBl. 1979 S. 635>; ferner BVerwGE 39, 77 <80>). Hier geht es hingegen um den Schutz der deutschen akademischen Grade vor unzulässiger ausländischer Konkurrenz, die sich daraus ergibt, daß ausländische Bildungsstätten Bezeichnungen mit dem äußeren Bild des akademischen Grades verleihen, obwohl sie nach ihrer Art und Stellung im ausländischen Bildungssystem mit deutschen Hochschulen nicht vergleichbar sind. Art. 2 Abs. 1 GG steht der Forderung nach einer "Vergleichbarkeit" in diesem Sinne nicht entgegen. Die Beschwerde beruft sich insoweit zu Unrecht auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen die zuständigen Stellen "inzwischen von dem Kriterium der Vergleichbarkeit abgerückt (seien), auf das zunächst bei der Anwendung dieses Gesetzes (= Gesetz über die Führung akademischer Grade) abgestellt worden war" (BVerfGE 36, 212 [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71] <223>). Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich mit dieser Wendung auf die Vergleichbarkeit der akademischen Grade i.S. einer Vergleichbarkeit ihrer wissenschaftlichen Wertigkeit und nicht auf die Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen, wie sich aus seiner anschließenden Bemerkung
"denn die Kultusminister haben sich mit Beschluß vom 28. März 1968 (GMBl. S. 172) darauf geeinigt, daß künftig die Führung ausländischer akademischer Grade in Originalform mit Angabe der verleihenden ausländischen Hochschule grundsätzlich genehmigungspflichtig sein soll, vorausgesetzt, daß der betreffende Grad nach dem jeweiligen ausländischen Recht einen echten 'akademischen' Grad darstellt"
unmißverständlich ergibt.
Eine Verletzung des grundrechtlichen Persönlichkeitsrechtes läßt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht mit dem Argument begründen, daß die auf § 29 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gestützte Ablehnung der Genehmigung im Widerspruch zu Art. 25 GG als einen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung i.S. des Art. 2 Abs. 1 GG stehe. Unbeschadet der von dem beschließenden Senat nicht weiter verfolgten Frage, ob das von der Beschwerde behauptete Gebot gegenseitiger Achtung ausländischer Staatsakte als allgemeine Regel des Völkerrechts i.S. des Art. 25 GG hier überhaupt in Betracht gezogen werden kann - der auf den Geltungsbereich des Niedersächsischen Hochschulgesetzes bezogene Genehmigungsvorbehalt bestreitet dem Inhaber ausländischer Hochschulbezeichnungen nicht das Recht zu deren Führung im Ausland -, kommt ein Verstoß gegen diesen Grundrechtsartikel schon deshalb nicht in Betracht, weil ausländische Staatsakte durch die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht betroffen sind. Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 173 VwGO/§ 562 ZPO) zum Inhalt des US-amerikanischen Bundesrechts und des Rechts des US-Bundesstaats Kalifornien kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bezeichnung, um deren Führung es dem Kläger geht, von einer staatlichen Stelle verliehen worden ist. Daß die PWU die Bezeichnung nach US-amerikanischem Recht rechtmäßig verleiht, wovon das Berufungsurteil ausgeht, bringt die Entscheidung, die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung im Inland zu untersagen, nicht in Widerspruch zum Staatsakt einer ausländischen Stelle.
Aus dem Gesichtspunkt eines Mangels an "Klarheit der inhaltlichen Zweckbestimmung", die der Genehmigungsregelung in § 29 Abs. 3 des Niedersachischen Hochschulgesetzes nach Meinung der Beschwerde anhaften soll, ergibt sich gleichfalls keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Die Vorschrift gibt in Satz 1 dieses Absatzes dem Inhaber eines ausländischen Hochschulgrades einen Anspruch darauf, daß dessen Führung genehmigt wird, wenn der Hochschulgrad von einer ausländischen Hochschule, die den Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vergleichbar ist, verliehen worden ist. Sie verfolgt damit den gleichen Zweck wie § 2 GFaG: Es soll vermieden werden, daß die rechtliche Position, die ein deutscher akademischer Grad vermittelt, durch die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, deren Erwerb aber nicht an gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationen geknüpft ist, entwertet wird; die Allgemeinheit soll die Gewißheit haben, daß auch der Träger eines ausländischen akademischen Grades diesen unter Voraussetzungen erworben hat, die denen im Inland vergleichbar sind. Dieser Zweckbestimmung entsprechend sind den zuständigen Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Führung akademischer Grade durch die erwähnten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. April 1977/14. September 1979 Richtlinien für die Genehmigungspraxis an die Hand gegeben worden, die nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1983 - 9 S 376/82 - <DVBl. 1984, 273 = KMK-HSchR 1983, 836>; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juli 1984 - 1 K 287/83 - <KMK-HSchR 1985, 63>; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteile vom 20. April 1984 - 16 A 1157/83 - <KMK-HSchR 1985, 70>, - 16 A 2393/83 - <KMK-HSchR 1986, 360> und - 16 A 2574/83 - <OVGE 37, 161 = WissR Band 18 S. 182>; Bay. VGH, Urteil vom 3. April 1985 Nr. 7 B 83 A. 1699 <Bay. VBl. 1985, 752>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 1985 - 2 A 5/85 - <KMK-HSchR 1986, 965>) dem Normzweck des § 2 GFaG Rechnung tragen und gleichermaßen zur Anwendung von § 29 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes heranzuziehen sind. Vor diesem Hintergrund ist es rechtstaatlich unbedenklich, daß das Niedersächsische Hochschulgesetz selbst der Genehmigungsbehörde keine weiteren Entscheidungskriterien vorgegeben und der zuständige Minister von der ihm erteilten Ermächtigung in § 29 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, durch Verordnung die Voraussetzungen zur Führung des Grades zu regeln, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch keinen Gebrauch gemacht hat.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung wird der Rechtssache schließlich auch nicht aufgrund des Umstands zuteil, daß - wie die Beschwerde es formuliert - der Kläger als "Bewerber in seiner Person alle Voraussetzungen erfüllt, deren Fehlen das Gericht bei der verleihenden Institution beanstandet". Es ist geklärt, daß die Genehmigungsbehörde in einem Fall, in dem der ausländische Hochschulgrad von einer Institution stammt, die nach ihrem Rang im Bildungssystem des Herkunftslands nicht mit einer deutschen Hochschule vergleichbar ist, nicht verpflichtet ist, die individuelle wissenschaftliche Bildung des Graduierten nachzuprüfen (BVerwGE 27, 222 <225>). Ob die persönliche Leistung, die der Graduierte erbracht hat, die Verleihung eines akademischen Grades nach deutschen Maßstäben rechtfertigen würde, hat für die Beurteilung der Frage, ob die graduierende Hochschule einer wissenschaftlichen Hochschule gleichzuachten oder als nicht wissenschaftliche Institution anzusehen ist, keine Bedeutung.
Deshalb kommt es auch auf die weiteren Qualifikationen des Klägers wie Abitur, deutsche Universitätsdiplome, Assessorexamen und Berufserfahrung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das, Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Franßen