Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1989, Az.: BVerwG 4 C 39.89
Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung; Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 39.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.04.1989 - AZ: 1 A 108/87
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 17. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. April 1989 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die ohne Zulassung eingelegte Revision wird darauf gestützt, daß die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nicht öffentlich gewesen sei. Die Verhandlung habe auf dem Grundstück bzw. im Haus ... in ... stattgefunden. An keiner Stelle seien Hinweise auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung angebracht gewesen.
Mit diesem Vorbringen werden keine Tatsachen bezeichnet (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensmangel des § 133 Nr. 4 VwGO ergibt; die Revision ist deshalb unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich" schon dann ist, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, daß dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten braucht, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1 und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 4 CB 62.80 -). Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht, daß die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muß (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 und vom 4. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 23.84 -). Den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird. Daß im konkreten fall jemand von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Im vorliegenden Fall kann deshalb offen bleiben, ob ein Streitbeteiligter, der in der mündlichen Verhandlung den ihm erkennbaren - vermeintlichen - Mangel der Öffentlichkeit nicht gerügt hat, diese Rüge später mit der zulassungsfreien Revision nachholen kann (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 295, 558 ZPO sowie Beschluß vom 26. November 1985 - BVerwG 4 CB 46.85 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Dr. Lemmel