Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1984, Az.: BVerwG 4 CB 23.84
Genehmigung für einen Schlachtbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet; Immissionsbelastung durch einen Schlachtbetrieb; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Öffentlichkeit der Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 23.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.03.1983 - AZ: 2 OS VG A 182/81
- OVG Niedersachsen - 09.12.1983 - AZ: 6 OVG A 79/83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtssache hat nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es ist eindeutig, daß die vom Kläger begehrte Nutzung von Räumen zum Schlachten von durchschnittlich etwa fünfundzwanzig Schweinen und ein bis zwei Rindern in der Woche, auch wenn die Schlachtungen nur an einem Vormittag stattfinden, nicht zu den "nicht störenden Handwerksbetrieben" gehört, die, wenn sie "der Versorgung des Gebiets" dienen, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß ein Schlachtbetrieb wie der des Klägers mit seinen Begleiterscheinungen wie Auslieferung und Ausladen der Tiere, Verweilen der Tiere in den Räumen bis zur Schlachtung, Lärm der verängstigten Tiere, typischerweise zu Lärm- und Geruchsbelästigungen führt, und zwar über einen den bloßen Schlachtvorgang überschreitenden Zeitraum, nämlich "an zwei Wochentagen während eines guten halben Vormittags" (UA S. 13). Derartige Belästigungen stören das Wohnen in einer für ein allgemeines Wohngebiet, welches überwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), unzumutbaren Weise. Um dies zu klären, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Ebenso eindeutig ist, daß die Lage am Rande des allgemeinen Wohngebiets und daß von außerhalb auf das Gebiet einwirkende Belästigungen eines landwirtschaftlichen Betriebs sowie eines öffentlichen Freibades nichts daran ändern, daß der Schlachtbetrieb den Festsetzungen des Bebauungsplans über ein allgemeines Wohngebiet widerspricht und deshalb gemäß § 30 Bundesbaugesetz in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unzulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß von außerhalb des Gebiets nicht Störungen der Art ausgehen, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verwirklicht werden könnten und deshalb obsolet wären. Somit kommt es für die Zulässigkeit nicht darauf an, ob der Schlachtbetrieb eine vorgegebene Immissionsbelastung nicht erhöht, abgesehen davon, daß das Oberverwaltungsgericht dies so nicht festgestellt hat.
Die ohne Zulassung unter Berufung auf § 133 Nr. 4 VwGO eingelegte Revision ist unzulässig. Ihrer Begründung - deren Richtigkeit unterstellt - ist nicht zu entnehmen, daß bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1983 im Sitzungssaal der beigeladenen Gemeinde die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden seien. Diese Vorschriften gebieten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß die mündliche Verhandlung durch Aushang bekanntgemacht werden muß; den Interessen der Streitbeteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung möchte, hieran gehindert wird (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1). Daß Zuhörer oder Vertreter der Presse gehindert worden wären, an der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Rathaus der beigeladenen Gemeinde teilzunehmen, hat die Revision nicht vorgetragen. Überdies kann ein Streitbeteiligter, der in der mündlichen Verhandlung den ihm erkennbaren - vermeintlichen - Mangel der Öffentlichkeit nicht rügt, diese Rüge nicht später mit der zulassungsfreien Revision nachholen; auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO und den Besonderheiten des Verwaltungsgerichtsverfahrens wie § 101 Abs. 2 VwGO).
Die hiernach unzulässige Revision ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann