Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 65/88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten ; Untreue eines Beamten im Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: XVI VL 12/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerB 1990, 79-83
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsamtsrat Hans Klose,
Postbetriebsassistent Paul König als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 26. Juli 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte nach Beschränkung der Strafverfolgung auf zwei Untreuevorwürfe durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. September 1986 gegen den Beamten wegen Untreue in zwei Fällen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM, weil der Beamte in den Jahren 1982 bis 1984 in unzulässiger Weise von der Zahlstelle seiner Dienststelle gegen "Interimsquittungen" insgesamt 85 107,91 DM erhalten und teilweise, zuletzt im Umfang von 14 308,83 DM, zeitweilig für sich verbraucht hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XVI ... hat den Beamten in dem auch wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 26. Juli 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
Im Zuge seiner Tätigkeit bei einer Grenzschutzverwaltung konnte der Beamte als Bewirtschafter von bestimmten Haushaltsstellen von der Zahlstelle der Beschaffungsstelle des B... des D... Bargeldbeträge gegen formlose "Interims"-Quittung anfordern und die Abrechnung dieser "Vorschüsse" auf zu erwartende Geldausgaben zum Teil auch über das Jahresende hinauszögern. Zwischen dem 2. Februar 1982 und dem 30. Oktober 1984 machte er in 21 Fällen mit 71 350 DM von dieser Möglichkeit Gebrauch und gab als Begründung jeweils notwendige Ausgaben an. Bis Anfang des Jahres 1986 waren hiervon erst 57 041,17 DM abgerechnet und 14 308,83 DM noch offen. Diesen Betrag deckte der Beamte auf mehrfaches Drängen des Zahlstellenverwalters der Beschaffungsstelle hin am 9. Juni 1986 durch eine Auszahlungsanordnung über 14 400,99 DM ab und ließ sich restliche 92,16 DM in bar auszahlen. Wie sich später herausstellte, waren die in den Anlagen der Auszahlungsanordnung aufgeführten Arbeiten der Firma M... und B... entgegen einem Vermerk auf der Auszahlungsanordnung erst im Werte von 434,15 DM erbracht, und eine Empfangsbestätigung der Firma hinsichtlich des Gesamtbetrages war von dem Beamten erschlichen worden. Geld hatte die Firma noch nicht erhalten.
Der Beamte verschaffte sich zum ersten Mal am 21. März 1980 durch eine Interimsquittung über 2 500 DM Geld zu seiner privaten Verwendung und bis zum Herbst 1984 mit weiteren Interimsquittungen über jeweils bis zu 15 000 DM weitere insgesamt 90 111,74 DM. Er schuldete dem Bund diesen Betrag nie in der gesamten Summe, vielmehr am 19. November 1982 36 873 DM, am 4. Januar 1983 15 626,08 DM, am 6. Dezember 1983 41 823 DM und am 31. Dezember 1983 26 192,56 DM. Danach wuchs die Schuld bis zum 30. Oktober 1984 auf den Höchstbetrag von 44 737,17 DM. Unmittelbar vor der Aufdeckung der Manipulationen betrug der Schuldensaldo des Beamten noch 37 088,15 DM. Durchschnittlich standen ihm auf diese Weise etwa 20 000 DM zur ständig privaten Verfügung. Dabei gelang es ihm in zwei Fällen, durch Doppelzahlungen zu Lasten des Bundes die jeweils von ihm veruntreuten Erstzahlungen abzudecken. Auch rechnete er Barzahlungsbelege ohne Zahlungsnachweis (Quittung) ab, indem er unrichtige Angaben über den Zahlungsnachweis machte oder den Zahlungsnachweis fälschte.
Als der Sachverhalt aufgedeckt wurde, zahlte er am 12. Juni 1986 14 499 DM, am 20. August 1986 11 991,66 DM und am 1. Oktober 1986 4 176,06 DM sowie 14 453,69 DM als Zinsen für vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsmittel an den Bund.
Der Beamte räumt diesen Sachverhalt ein. Er hat zur Aufklärung wesentlich beigetragen und zur Erklärung seines Verhaltens auf seine Spielleidenschaft verwiesen, die spätestens ab 1978 ein ungewöhnliches Ausmaß angenommen habe; er sei werktäglich regelmäßig in Gaststätten und auch Spielhallen gewesen und habe dort in immer größerem Umfang Geld verspielt. Da seine Ehefrau davon nichts habe wissen dürfen, habe er Kredite aufnehmen müssen zu überhöhten Zinsen und schließlich, um weiter spielen und auch die aufgenommenen Kredite zurückzahlen zu können, dienstliche Gelder in der beschriebenen Weise in Anspruch genommen. Erst durch psychotherapeutische Behandlung habe er von seiner Spielsucht befreit werden können. Sowohl beim Spielen wie auch bei der Beschaffung der erforderlichen Geldmittel habe er zwanghaft gehandelt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennützigem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet und den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er sich durch die Schwere seiner Verfehlungen objektiv untragbar gemacht habe und anzuerkennende Milderungsgründe ihm nicht zur Seite stünden.
3.
Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:
Es sei nicht auszuschließen, daß er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Das habe bei der Wahl der zu treffenden Maßnahme berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebiete § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, eine bloß verminderte Schuldfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schwere der Tat nach Auffassung des Gerichts zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt habe. Nichts spreche für eine Absicht des Gesetzgebers, den Grundsatz des § 21 des Strafgesetzbuchs im Disziplinarrecht auszuschließen, wenn ein Beamter durch die Art seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden sei. Deshalb habe das Bundesdisziplinargericht aufklären müssen, ob er die in Frage stehenden Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe. Das sei der Fall; denn alle Zugriffe auf öffentliches Geld seien ausschließlich getätigt worden, um einer zwanghaften Spielleidenschaft nachkommen zu können. Das gehe auch aus einem im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung erstatteten Gutachten des Prof. Dr. S... vom 5. Mai 1987 hervor. Er habe sich einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie unterzogen; die in seinem Verhalten zum Ausdruck kommende negative Lebensphase sei damit abgeschlossen. Zudem sei ihm sein Verhalten unglaublich leicht gemacht worden. Das Vertrauensverhältnis mit seinem Dienstherrn sei nicht vollständig zerstört, was darin zum Ausdruck komme, daß er noch drei Vierteljahre nach Aufdeckung der Tat und aller Tatumstände nicht nur weiterbeschäftigt, sondern sogar mit der Berechnung und Auszahlungsanordnung großer Beträge beauftragt worden sei. Auch habe er das veruntreute Geld nicht für immer, sondern nur in der Absicht privaten Zwecken zugeführt, es später wieder einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß daher Kontrolle weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie uneingeschränkt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) verbunden ist. Der völlige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zu seinen Beamten tritt in diesen Fällen grundsätzlich und unabhängig von der materiellen Schadenshöhe ein, wie der erkennende Senat und die übrigen Disziplinargerichte von Bund und Ländern in ständiger Rechtsprechung betont haben. Wer mithin diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß, was allen Beamten bekannt ist, grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch ein auf Dienstentfernung lautendes Disziplinarurteil rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 16. August 1989 - BVerwG 1 D 5.89 -).
2.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz seiner Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Das könnte der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu behebenden Notlage, in einer plötzlich aufgetretenen psychischen Ausnahmesituation, in welcher der Beamte persönlichkeitsfremd, aber für diese Situation typisch handelt, sowie beim Handeln im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat und bei freiwilliger Wiedergutmachung des angerichteten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat (ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
3.
Der Beamte beruft sich ohne Erfolg darauf, während des hier in Rede stehenden Tatzeitraums im Zustande verminderter Schuldfähigkeit gehandelt zu haben.
a)
Ob der Beamte aufgrund der von ihm behaupteten Spielleidenschaft vermindert schuldfähig gewesen sein kann, erscheint fraglich. Nach dem Senat zuteil gewordener wissenschaftlicher Erkenntnis aus anderen Verfahren kann Spielleidenschaft grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit mindernden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB führen (vgl. hierzu auch BGH in JR 1989, 379 mit Anm.). Ob diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist ungeklärt, kann aber dahingestellt bleiben. Sie ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gutachten von Prof. S... vom 5. Mai 1987. Danach sind nur bei drei bis fünf Prozent der Spieler die Struktur der Handlung sowie die Umstände der dafür notwendigen Geldmittelbeschaffung als pathologisch zu bewerten. Diese Voraussetzungen müßten zwar, führt der Sachverständige aus, im gegebenen Fall angenommen werden, zumal nahezu alle Merkmale eines neurotischen Symptomcharakters hier gegeben seien, wie widersinniges und konfliktbesetztes Verhalten mit Steigerungs- und Wiederholungstendenz. Der Sachverständige äußert sich jedoch nicht dazu, inwieweit solche neurotischen Symptome Krankheitswert im Sinne von § 21 StGB haben könnten. Bei nicht angeborenen Neurosen ist das grundsätzlich nicht der Fall (Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 20 Rz. 12, 14 mit weiteren Hinweisen).
Gegen die Annahme, der Beamte habe zwanghaft auf amtlich zugängliches Geld zugegriffen, um seiner Spielleidenschaft zu frönen, spricht in tatsächlicher Hinsicht der Umstand, daß er imstande war, sich jederzeit, wie etwa nach Mittagspausen oder an Wochenenden zu Hause, des Spielens zu enthalten. Auch war er seinem eigenen Eingeständnis nach 1984 oder 1986 fähig, ohne fremde Hilfe mit dem Spielen aufzuhören. Jedenfalls die Zugriffe auf fremdes Gut zur Finanzierung der Spielleidenschaft beendete er freiwillig im Jahre 1984, während er sich erst 1986 in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben haben will.
b)
Zudem wäre die Spielleidenschaft des Beamten für sein Verhalten nicht ursächlich. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten ihm, da beim Spielen an Spielautomaten erfahrungsgemäß nicht nur verloren wird, das Spielen auch ohne Zugriff auf öffentliches Geld ermöglicht. Zur Tatzeit standen ihm aus seinem Gehalt weit über 3 000 DM monatlich netto zur Verfügung. Die Umsätze an Spielautomaten, bei denen es immer nur um den Einsatz von Kleinmünzen geht, können erfahrungsgemäß nicht so hoch sein, daß sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zur Tatzeit überschritten hätten. Auch hätte er, was anfangs sogar geschehen ist, notfalls Darlehen aufnehmen können. Die Furcht, sein Verhalten und die damit verbundenen finanziellen Folgen seiner Ehefrau zu offenbaren, ist kein ausreichender Entschuldigungsgrund. Jedem Beamten ist zuzumuten, eheliche Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen, bevor er sich zum Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld entschließt. Der Beamte hat zudem regelmäßig weit über seinen etwa durch das Spielen verursachten Bedarf hinausgehende Beträge an sich gebracht, wie die von ihm unterzeichneten "Interimsquittungen" ergeben. Ihm standen danach im Schnitt ständig 20 000 DM zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft zur Verfügung, im Höchstfall im Oktober 1984 sogar über 40 000 DM. Der Beamte hätte hiernach öffentliches Geld auf Vorrat an sich gebracht, um der von ihm behaupteten Spielleidenschaft auch weiterhin frönen zu können. Das schließt die Annahme von Beschaffungskriminalität aus. Von ihr kann nur dann ausgegangen werden, wenn jemand sich durch strafbare Handlungen Mittel zum unmittelbaren Einsatz für die Befriedigung seiner Leidenschaften verschafft. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung in Fällen der "Vorratshaltung" die Annahme von Beschaffungskriminalität ausgeschlossen.
c)
Der Beamte hat zudem gegen auch bei höchst eingeschränkter Schuldfähigkeit für ihn leicht einsehbare, einfache Pflichten verstoßen. Dieser Gesichtspunkt schließt nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Milderung der sonst gebotenen Disziplinarmaßnahme, insbesondere die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch bei gemindertem Status, schlechthin aus (BDH 3, 167 <171>, 172 <174>, 262 <263>). Mehr noch als im Strafrecht ist die Milderung der staatlichen Sanktion wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt, weil ein mit verminderter Schuldfähigkeit handelnder Beamter latent Bedenken gegen seine ordnungsgemäße und pflichttreue Amtsausführung begründet. An dieser Rechtsprechung ist mindestens für den hier gegebenen Fall jedenfalls im Hinblick darauf festzuhalten, daß der Beamte materiell-eigennützig gehandelt hat und die etwa verminderte Schuldfähigkeit des Beamten durch anderweite schulderhöhende Elemente ausgeglichen ist und sich zudem nicht schon bei der Unrechtseinsicht, sondern allenfalls bei der Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben kann (vgl. hierzu BVerfGE 50, 5 <11>[BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]). So fallen maßnahmeschärfend die - nicht immer im technischen Sinne von § 267 StGB gegebenen - Urkundenfälschungen und der Umstand ins Gewicht, daß der Beamte die privat verbrauchten Beträge nicht nur schlicht aus der von ihm verwalteten Kasse genommen, sondern durch betrügerisches Verhalten gegenüber den Kassenbeamten in seine Verfügungsgewalt gebracht hat. Er hat ihnen vorgetäuscht, das Geld für dienstliche Zwecke zu benötigen. Auch die durch sein Verhalten zur Abdeckung eigener Untreuehandlungen in mindestens zwei Fällen verursachten Doppelzahlungen zu Lasten des Bundes und die gezielte Manipulation, wie sie von dem Zeugen B... geschildert wird, zeigen auf, daß der Beamte eine sehr erhebliche kriminelle Energie eingesetzt hat, um sein Treiben zu ermöglichen oder fortzusetzen. Er hat zudem wenigstens 14 000 DM öffentlicher Mittel zwei Jahre lang zur privaten Verfügung gehabt, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, diese Beträge zurückzuzahlen. Einer Beweisaufnahme über die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit infolge einer Spielleidenschaft bedarf es hiernach nicht.
d)
Andere Milderungsgründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch ggf. unter Minderung des Status, rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich oder greifen nicht durch. Er hat die Tat jahrelang verborgen und erst nach Entdeckung gestanden. Der Umfang seiner Verfehlungen wäre, was ihm bekannt war, ohnehin aufgeklärt worden. Die Wiedergutmachung des Schadens ist eine zivil- und öffentlich-rechtliche Selbstverständlichkeit. Sie kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebensowenig rechtfertigen wie die inzwischen vollzogene psychiatrische Therapie. Dadurch allein wird die Zerstörung des Vertrauens in den Beamten nicht aufgehoben.
Der Senat hat die Anerkennung des Abschlusses einer negativen Lebensphase als Milderungsphase auch in Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut oder Geld stets abgelehnt. Hieran ist festzuhalten, zumal auch in solchen Fällen wegen des vorangegangenen Tuns grundsätzlich ein Mißtrauen bleibt, bei Anerkennung dieses Milderungsgrundes in Unterschlagungs- und Untreuefällen überdies die Dämme einer geordneten und zuverlässigen öffentlichen Verwaltung brechen würden. Dem Beamten ist sein Fehlverhalten allerdings leicht gemacht worden. Auch das mindert seine Schuld nicht, erweist sich vielmehr eher als Grund zur Verschärfung der Maßnahme: Er hat seine relativ hohe Stellung im Dienst gegenüber den Bediensteten der Zahlstelle ausgenutzt, um sein Treiben zu ermöglichen. Bei der Bewertung des durch sein Fehlverhalten eingetretenen oder ermöglichten Ansehensverlustes kommt es nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, auch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, nicht auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, sondern nur auf die Möglichkeit seines Eintritts an. Dieser Maßnahmegesichtspunkt hängt mithin nicht von dem Zufall der Verwirklichung eines Ansehensschadens ab. Das Dienstvergehen erweist sich in diesem Zusammenhang überwiegend als Gefährdungsdelikt. Das ist im Hinblick auf das Erfordernis geboten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechts- und Ordnungsmäßigkeit öffentlicher Verwaltung gegen jede Erschütterung zu sichern.
Für die von dem Beamten für geboten gehaltene konkrete Prüfung der Beeinträchtigung des ihn mit seinem Dienstherrn verbindenden Vertrauensverhältnisses gibt es keinen Grund. Abgesehen davon, daß der Beamte einige Monate nach Aufdeckung seiner Taten des Dienstes enthoben worden ist, mögen die unmittelbaren Dienstvorgesetzten durch von disziplinaren Gesichtspunkten freie, etwa rein fiskalische Erwägungen dazu veranlaßt worden sein, den Beamten vorübergehend weiterzubeschäftigen. Schon dieser Umstand schließt es aus, dem weiteren Einsatz disziplinarische Relevanz beizumessen. Dies gilt um so mehr, als der Vorgesetztenbegriff vielschichtig ist. Dienstvorgesetzte eines Beamten als Partner des diesen mit dem Staat verbindenden Vertrauensverhältnisses sind nicht nur die unmittelbar übergeordneten Personen, sondern auch Repräsentanten höherer Verwaltungsinstanzen bis hinauf zur Bundesregierung und den zuständigen Ministern. Deshalb, und um eine einheitliche Anwendung des Disziplinarrechts losgelöst von Vorstellungen einzelner Dienstvorgesetzter zu ermöglichen, ist die Entscheidung darüber, ob durch ein Mißverhalten das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten zerstört oder auch nur beeinträchtigt ist, den Disziplinargerichten übertragen worden. Auch das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern. Endlich kommt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht darauf an, daß der Beamte, wie er geltend macht, das Geld nicht für immer, sondern nur vorübergehend an sich bringen wollte; denn auch in solchen Fällen erweist sich ein Beamter in untragbarer Weise als unehrlich und unzuverlässig.
4.
Der Beamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Im Umfang von 40 v. H. des erdienten Ruhegehalts ist er einer Unterstützung auch bedürftig. Der Senat läßt sich bei dieser Entscheidung von den jetzt im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Sozialhilfesätzen und dem Einkommen der Ehefrau leiten, durch das Aufwendungen des Beamten für Miete, Mietnebenkosten und Versicherungen ausgeglichen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages auf zunächst sechs Monate beruht auf der Vorstellung, es werde dem Beamten gelingen, vor Ablauf dieser Frist eine andere, den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie sichernde Einnahmequelle zu erschließen. Sollte ihm das trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz
Klose
König