Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1989, Az.: BVerwG 1 D 5.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue; Nutzung entnommenen Kassengelds für private Zwecke; Kombination mehrerer nur teilweise erfüllter anerkannter Milderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.11.1988 - AZ: XI VL 21/88

Prozessgegner

Postobersekretär ... geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnamtmann Klaus Näser, Postbetriebsassistent Eberhard Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI ..., vom 10. November 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 18. April 1988 wegen Untreue in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen, die es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Der Beamte hatte am 21. August 1987 der von ihm verwalteten Kasse 5.000 DM Bargeld gegen Einlage eines von ihm unterzeichneten, nicht gedeckten Gehaltsschecks in gleicher Höhe sowie am 22. August 1987 1.500 DM entnommen und für sich verbraucht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI ..., hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. November 1988 in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt. Es ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der Beamte entnahm am 21. August 1987 der von ihm verwalteten Schalterkasse 1 beim Postamt ... 5.000 DM Bargeld gegen Einlage eines von ihm selbst ausgestellten, unterschriebenen und mit "G" gekennzeichneten Gehaltsschecks gleicher Höhe, der, wie er wußte, nicht gedeckt war.

4

Am nächsten Tage nahm der Beamte aus der von ihm verwalteten Postkasse weitere 1.500 DM.

5

Er verbrauchte beide Beträge für sich.

6

Er hat den Schaden inzwischen gutgemacht.

7

Als Grund für sein Fehlverhalten gibt der Beamte seine zur Tatzeit bestehenden finanziellen Schwierigkeiten an: Durch den Versuch, sich mit einem eigenen Geschäft für Inseratenwerbung selbständig zu machen, habe er sich finanziell in eine Lage gebracht, daß er seine Lebenshaltungskosten nicht mehr habe tragen können. Da er deshalb ab März 1987 für seine Wohnung keine Miete mehr gezahlt habe, sei ihm die Wohnung Mitte Juli 1987 zum Ende des Monats gekündigt worden. Wegen dieser Kündigung und weil ihm die 2-Zimmerwohnung von 60 qm für eine mehrköpfige Familie zu klein gewesen sei, habe er sich dringend um eine neue, größere Wohnung bemüht. In die erste von seinem Makler vermittelte neue Wohnung habe er privat geliehenes Geld in Höhe von 5.500 DM (Maklergebühr, Mietkaution, Möbelübernahme) investiert; diese Wohnung sei dann aber wegen Ungeziefers doch nicht in Betracht gekommen. Das hierfür an den Makler gezahlte Geld habe er bis heute nicht wieder zurückbekommen. So habe er dann am 21. und am 22. August 1987 auf die von ihm verwaltete Kasse zurückgegriffen, als ihm am 20. August 1987 für den 22. August 1987 eine weitere Wohnung gegen Zahlung von 3.500 DM angeboten worden sei und er auch noch 2.500 DM des Anfang August 1987 privat geliehenen Geldes zurückzahlen sowie eine Rechtsschutzversicherungsrechnung in Höhe von 300 DM habe begleichen wollen. Das "entliehene" Geld habe er nicht etwa für den Kauf von Luxusgegenständen gebraucht, sondern für die Beschaffung einer neuen Wohnung, zum Kauf lebensnotwendiger Lebensmittel sowie zur Begleichung einer anstehenden fälligen Rechtsschutzversicherungsrechnung.

8

Das Gericht hat den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Amt uneigennützig zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen, damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2, Satz 3; 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Von der auch in diesem Fall grundsätzlich gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst hat es, obwohl von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmegründe nicht gegeben seien, mit Rücksicht darauf abgesehen, daß der Beamte unbedacht und nach durch frühere Alkoholkrankheit verursachtem Realitätsverlust mit der Folge gestörten Beurteilungsvermögens gehandelt habe.

9

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, der Beamte habe nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt, seine Weiterbeschäftigung würde daher insbesondere bei anderen Kassenführern auf breites Unverständnis stoßen und allgemein sehr bedenkliche dienstliche Auswirkungen auf die Kassensicherheit im Postbetrieb zur Folge haben.

10

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses.

12

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld oder Gut vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit regelmäßig derart nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis deshalb auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu völliger Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß die einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses damit geboten erscheint. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst auch dann ausgesprochen, wenn der Beamte das veruntreute Geld nicht endgültig, sondern nur vorübergehend seinem Privatvermögen zuführen wollte. Öffentliche Kassen sind nicht dazu bestimmt, ihren Verwaltern Darlehensmöglichkeiten zu geben. Auch in diesen Fällen ist das Vertrauen in die Redlichkeit und Ehrlichkeit von Beamten und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - mit weiteren Hinweisen).

13

2.

Nach ebenso ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen von der hiernach grundsätzlich verwirkten Entfernung aus dem Dienst nur möglich bei einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten oder wenn der Beamte im Zuge einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage bzw. in einer psychischen Zwangssituation gehandelt oder den Schaden vor Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht hat.

14

Als die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigender Umstand käme hier allenfalls das Handeln in einer von dem Beamten unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage in Betracht. An den für diesen Ausnahmegrund verlangten Voraussetzungen fehlt es hier:

15

a)

Es ist schon zweifelhaft, ob die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes objektiv gegeben sind.

16

Die Einlassung des Beamten, zur Tatzeit im August 1987 sei sein Gehaltskonto mit 2.010,42 DM überzogen gewesen, ist im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenzen und den gerichtsbekannten Umstand unerheblich, daß den Bediensteten der Deutschen Bundespost in der Regel ein sogenannter Dispositionskredit von bis zu 2.500 DM eingeräumt wird. Daher kann es nicht zutreffen, daß ihm für August 1987 überhaupt keine Dienstbezüge zur Verfügung gestanden hätten. Wie sich überdies aus seiner zu den Akten überreichten Aufstellung und der vom Gericht eingeholten Gehaltsnachweisung ergibt, standen ihm im August 1987 Einkünfte von 2.773,32 DM brutto und 1.777,16 DM netto zur Verfügung. Die Differenz von annähernd 1.000 DM monatlich erklärt sich u.a. mit Pfändungen für ein Darlehen der Allbank AG M. im Umfang von monatlich 367,60 DM. Jedenfalls verblieben dem Beamten für sich und seine damals dreiköpfige Familie nach weiteren, in der Hauptverhandlung vorgetragenen Abzügen monatlich etwa 1.000 DM zum Leben. Bei rund 550 DM monatlicher Miete einschließlich Nebenkosten und Rundfunk sowie 40 DM für Telefon hätten ihm dann 400 DM monatlich zum Bestreiten des über den Mietaufwand hinausgehenden notwendigen Lebensbedarfs für die damals dreiköpfige Familie zur Verfügung gestanden. Das gilt jedenfalls, wenn der Beamte die in seiner Aufstellung angegebebenen Kosten für Kraftfahrzeug in Höhe von 221 DM monatlich und die Versicherungsbeiträge von 158 DM monatlich eingespart hätte, was ihm möglich und zuzumuten gewesen wäre. Von diesem Betrag hätte er bei ihm möglicher und auch zumutbarer äußerster wirtschaftlicher Beschränkung wenigstens vorübergehend den zum Leben erforderlichen Bedarf seiner Familie decken können, ohne auf von ihm verwaltetes öffentliches Geld zugreifen zu müssen. Die Notwendigkeit von Kosten für ein Kraftfahrzeug und für Versicherungsbeiträge ist angesichts seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage nicht ersichtlich.

17

b)

Die bei dem Beamten zur Tatzeit offenbar vorhanden gewesene erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis war jedenfalls nicht unverschuldet. Sie beruht nach seinem Vortrag darauf, daß er ab März 1987 die monatliche Miete nicht mehr bezahlt hatte, so daß das Mietverhältnis zum 31. Juli 1987 gekündigt worden war. Wie aus seiner eigenen Aufstellung und seinen Gehaltsnachweisen ersichtlich, hätte er die monatliche Miete mit etwa 530 DM jedoch, wenn auch unter Einschränkungen im übrigen, entrichten und der Notwendigkeit, für eine neue Wohnung Aufwendungen machen zu müssen, so enthoben werden können. Mindestens hätte er die Beträge, die er im August 1987 für zwei weitere Wohnungen nacheinander aufgewendet hat, nämlich 5.500 DM für eine zunächst in Aussicht genommene und zusätzliche 3.500 DM für eine weitere Wohnung, für die rückständige Miete aufwenden können. Daß das nicht geschehen ist, gereicht ihm zum Verschulden.

18

Der erhöhte Finanzbedarf, der nach Darstellung des Beamten zu seiner Unfähigkeit geführt hat, die monatliche Miete ab März 1987 zu entrichten, ist nach seiner weiteren Einlassung dadurch verursacht worden, daß er in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1986 auf seinen Antrag ohne Dienstbezüge beurlaubt war und während dieser Zeit mit erheblichen Investitionen den Versuch unternahm, ein Geschäft für den Vertrieb von Druckerzeugnissen und Inseratenwerbung zu betreiben. Dabei hat er sich übernommen. Die Folgen hat er sich aber selbst zuzuschreiben, weil ein vernünftiger Grund zum Betrieb dieses Unternehmens anstelle seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost nicht ersichtlich ist. Die durch den auf freiwilligem Entschluß beruhenden Betrieb eines Erwerbsunternehmens etwa verursachte Notlage ist daher von dem Beamten selbst verschuldet.

19

c)

Der Beamte hätte sich schließlich auch auf andere Weise als durch Zugriff auf von ihm verwaltetes öffentliches Geld aus seiner wirtschaftlichen Bedrängnis befreien können. Wie er selbst vorbringt, hatte er sich die für die zunächst von ihm gemietete Ersatzwohnung erforderlichen 5.500 DM geliehen, diesen Betrag hätte er auch zur Tilgung seiner Mietrückstände einsetzen können. Notfalls hätte er sich zur Befreiung aus seiner wirtschaftlichen Situation von seiner Schwiegermutter helfen lassen können, die schließlich die rückständigen Mieten bezahlt hat. Endlich hätte er weitere Kreditaufnahmen versuchen oder sich mit der Bitte um Unterstützung an seinen Dienstherrn wenden können. Warum das nicht geschehen ist, hat er dem Senat nicht ausreichend erklären können.

20

3.

Der Beamte hatte zur Tatzeit sein Konto bereits mit 2.010,42 DM überzogen. Er wußte das. Schon aus diesem Grunde war die über insgesamt 2.500 DM hinausgehende weitere Belastung seines Gehaltskontos auch aus seiner Sicht für ihn ausgeschlossen. Er war überdies nicht befugt, gegen die Einlage eines Gehaltsschecks Geld der von ihm selbst verwalteten Kasse zu entnehmen (§ 7 DAKÄ). Bei der Bewertung des Dienstvergehens sind daher die Grundsätze über den Zugriff auf öffentliches Geld und nicht die für die Überziehung des Gehaltskontos geltenden Maßnahmeerwägungen bestimmend.

21

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung darüber, ob es die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte, wenn mehrere nur teilweise erfüllte anerkannte Milderungsgründe kombiniert würden. Der Senat hat diese Möglichkeit in ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, weil die Kumulation von null nicht zu eins führen kann. Hieran ist ebenso festzuhalten wie an der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Entwicklung weiterer als der bisher in der Rechtsprechung anerkannten sogenannten klassischen Ausnahmegründe nicht in Betracht kommt. Die hierfür in dem Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 D 25.82 - vorgebrachten Gründe gelten weiter: Bei Zulassung weiterer Ausnahmegründe wäre die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, worauf auch der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Berufungsbegründung zutreffend hinweist, erheblich gefährdet. Eine rechtspolitische Notwendigkeit zur weiteren Öffnung der Maßnahmeerwägungen zugunsten der Fortdauer eines seiner Grundlage entzogenen Beamtenverhältnisses ist auch jetzt nicht erkennbar. Die Disziplinargerichte oberster Instanz würden die ihr durch die mangelhafte Kodifizierung des materiellen Disziplinarrechts zugewiesene Richtlinienfunktion für die Beamtenschaft verletzen, wenn sie verstärkt auf individuelle und jedenfalls nicht generelle, außergewöhnliche Umstände bei der Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses abheben wollten.

22

4.

Der Beamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien Dienste trotz der nicht einschlägigen Vorstrafe einer Unterstützung nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er im vollen Umfange des durch das Gesetz gezogenen Rahmens auch bedürftig. Ihm ist daher ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert auf die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, innerhalb dieses Zeitraums eine andere den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

23

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Hartmann
Janzen
Pellnitz