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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1989, Az.: BVerwG 2 B 115.89

Schwerbehinderter Beamter; Schwerbehindertenrecht; rechtzeitige Anhörung der Hauptfürsorgestelle und der Schwerbehindertenvertretung vor vorzeitiger Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 115.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 10.01.1989 - AZ: 6 K 229/88
OVG Koblenz - 28.06.1989 - AZ: 2 A 21/89

Fundstellen

  • DVB1 1990, 259
  • DVBl 1990, 259 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer 1990, 85-86
  • PersV 1990, 237-238
  • RiA 1990, 206-207
  • ZBR 1990, 180-181

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Sache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. unter anderem BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Frage, ob die Fortführung des Verfahrens über die vorzeitige Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand gemäß § 58 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) rechtswidrig ist, wenn hierüber ohne vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) in der Neufassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) entschieden wird, ist nicht klärungsbedürftig. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, daß die Hauptfürsorgestelle durch Anhörung noch auf die abschließende Entscheidung des Dienstherrn Einfluß nehmen kann. Diese abschließende Entscheidung ist hier die Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 58 Abs. 5 LBG, entweder das Zurruhesetzungsverfahren einzustellen oder den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, nicht aber schon die Fortführung des Verfahrens, bei der noch offen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorliegen. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt zu der entsprechenden früheren Regelung des § 47 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) - SchwbG a.F. - entschieden, daß die Behörde ihrer Anhörungspflicht auch noch nach Abschluß des gesamten, der abschließenden Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahrens bis zum Ausspruch der Zurruhesetzung selbst genügen kann (Urteile vom 20. Februar 1963 - BVerwG 6 C 225.61 - <Buchholz 237.8 § 75 Nr. 1 = VRspr. Band 16 Nr. 17> und vom 13. Dezember 1963 - BVerwG 6 C 203.61 - <BVerwGE 17, 279-283 -> sowie Beschluß vom 2. Februar 1988 - BVerwG 2 CB 53.87 - <Buchholz 436.61 § 47 Nr. 4>). Hiervon ist auch bei Anwendung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SchwbG auszugehen.

4

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die Frage, ob die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens gemäß § 58 Abs. 3 LBG bei unterbliebener vorheriger Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung gemäß §§ 50 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 2 SchwbG rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift ist die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Auch wenn es sich bei der Fortführung des Verfahrens um eine derartige Entscheidung handelt, kann eine solche Anhörung noch nachgeholt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchwbG), wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist. Im übrigen führt die unterbliebene Anhörung gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG unabhängig davon nicht zur Rechtswidrigkeit einer getroffenen Maßnahme (vgl. hierzu Rewolle, SchwbG, § 25 Anm. II 2 unter Hinweis auf die zu § 22 Abs. 2 SchwbG a.F. ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1983 - 2 AZR 122.82 - <BAGE 43, 210 [BAG 28.07.1983 - 2 AZR 122/82]> sowie Wilrodt/Neumann, SchwbG, 7. Auflage, § 25 Rz. 11 a; vgl. auch BT-Drucks. 10/5701 S. 7 f.; vgl. im übrigen zu § 22 Abs. 2 SchwbG a.F. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 18>; Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 75.84 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 24>; Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 40.82 - <Buchholz 232.5 § 12 Nr. 6 = ZBR 1986, 274>).

5

Die Beantwortung der weiteren Frage, ob § 58 LBG mit §§ 25 Abs. 2, 50 Abs. 2 SchwbG vereinbar ist, ergibt sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller