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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.07.1983, Az.: 2 AZR 122/82

Schwerbehinderung; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.07.1983
Aktenzeichen
2 AZR 122/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lübeck 20.08.1981 - 3 Ca 1497/81
LAG Kiel 19.02.1982 - 4 Sa 462/81

Fundstellen

  • BAGE 43, 210 - 222
  • DB 1984, 133
  • JR 1985, 88
  • NJW 1984, 687 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Kündigung eines Schwerbehinderten, die ein Arbeitgeber ausspricht, ohne zuvor nach § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 5 SchwbG den Vertrauensmann oder den Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten unterrichtet und angehört zu haben, ist aus diesem Grunde weder wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung noch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i. V. m. § 65 Abs. 1 Ziffer 8 SchwbG) unwirksam.