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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1985, Az.: BVerwG 2 C 40.82

Ausbildungszeit; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Kriegsteilnehmer; Reifevermerk; Fortbildungslehrgang; Vordienstzeit; Schwerbehinderter Beamten; Vertrauensmann der Schwerbehinderten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 40.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 24.11.1981 - AZ: 12 K 246/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1982 - AZ: 1 A 611/82

Fundstelle

  • ZBR 1988, 274-275

Amtlicher Leitsatz

Die Zeit eines für Kriegsteilnehmer mit "Reifevermerk" vor Aufnahme eines Hochschulstudiums vorgeschriebenen Übergangskurses (Fortbildungslehrgangs) ist keine als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit.

Die Rücknahme einer rechtswidrigen Berücksichtigung einer Vordienstzeit eines Schwerbehinderten Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig, weil hierzu der Vertrauensmann der Schwerbehinderten nicht vorher gehört worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 100 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Gründe

1

I.

Der Kläger, der als Schwerbehinderter anerkannt ist, stand als Vizepräsident der Bundesbahndirektion ... im Dienste der Beklagten. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen hat.

2

Mit Bescheid vom 26. Januar 1977 hatte die Beklagte auf Antrag des Klägers unter anderem auch die Zeit vom 15. Oktober 1945 bis 11. April 1946 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Während dieser Zeit hatte der Kläger, der im Februar 1944 ein Abgangszeugnis mit Reifevermerk erhalten hatte und sodann zum Reichsarbeitsdienst und anschließend zur Wehrmacht einberufen worden war, einen Fortbildungslehrgang (Übergangskurs) besucht, wie er seinerzeit für Kriegsteilnehmer mit Reifevermerk als Voraussetzung für den Beginn eines Hochschulstudiums an der Universität Münster vorgeschrieben war. Nach Abschluß seines Studiums und seiner Ausbildung als Volljurist trat der Kläger sodann im Jahre 1958 in den Dienst der Beklagten.

3

In einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht ... am 25. Oktober 1979 in einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit warf das Gericht die Frage auf, ob die Zeit des Übergangskurses zu Recht als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei. Die Beklagte nahm daraufhin aufgrund einer Überprüfung und nachdem sie dem Kläger mit Schreiben vom 3. Oktober 1980 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durch Bescheid vom 22. Oktober 1980 die Anerkennung der Zeit des Übergangskurses als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurück und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück: Bei dem Übergangskurs handele es sich nicht um einen Teil der für den späteren Beamtenberuf des Klägers vorgeschriebenen Ausbildung, sondern um eine noch der allgemeinen Schulbildung zuzurechnende Voraussetzung der Zulassung zum Studium.

4

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben, weil die Beklagte bei Erlaß des Bescheides vom 26. Januar 1977 alle Tatsachen gekannt und die Anerkennung nicht innerhalb der von diesem Zeitpunkt an laufenden Jahresfrist zurückgenommen habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Gegen den Rücknahmebescheid bestünden keine formellen Bedenken, insbesondere nicht wegen des Unterbleibens der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten. Diese sei jedenfalls für die hier zu beurteilende Rücknahme der Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach dem Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes nicht erforderlich. Die Anerkennung der Zeit des Übergangskurses sei zu Unrecht erfolgt. Der Übergangskurs sei nicht als außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung anzusehen, sondern noch zur allgemeinen Schulbildung zu rechnen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG für eine Rücknahme seien erfüllt. Auch § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen; die Jahresfrist für die Rücknahme gelte im hier vorliegenden Fall, wo die Behörde von vornherein alle Tatsachen gekannt und lediglich nachträglich ihre Rechtsauffassung geändert habe, nicht.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt mangelhafte Sachaufklärung sowie die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1982 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. November 1981 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 22. Oktober 1980 und 15. Januar 1981 sind, soweit durch sie die im Bescheid vom 26. Januar 1977 ausgesprochene Anerkennung der Zeit vom 15. Oktober 1945 bis zum 11. April 1946 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen worden ist, nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) für eine Rücknahme sind erfüllt.

10

Der Bescheid vom 26. Januar 1977 war hinsichtlich der in ihm enthaltenen Anerkennung der Zeit vom 15. Oktober 1945 bis 11. April 1946 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig. Die genannte Zeit fällt nicht unter § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), wonach die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Nach den mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der vom Kläger vor der Aufnahme des Hochschulstudiums zu absolvierende Übergangskurs (Fortbildungslehrgang) mit dem Ziel vorgeschrieben worden, die durch die Kriegsereignisse beeinträchtigte und vorzeitig beendete Schulausbildung so zu ergänzen, daß die Hochschulreife gesichert erschien. Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt revisionsrechtlich zutreffend dahingehend gewürdigt, daß es sich bei dem Übergangskurs nicht um einen Teil der Ausbildung im Sinne der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG handelt. Hierunter fallen nur solche Zeiten, die den Erwerb einer für die Laufbahn vorgeschriebenen fachlichen Vor- oder Ausbildung selbst zum Inhalt haben. An der erforderlichen Beziehung zum späteren Beamtenberuf, der die Berücksichtigung von außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtfertigt, fehlt es hier; denn der Übergangskurs war - unabhängig von der zu wählenden Studienfachrichtung - von allen Studienanfängern mit einem Abgangszeugnis mit Reifevermerk bzw. Vorsemestervermerk aus der Zeit ab Oktober 1943 vor Beginn des Studiums abzuleisten. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht dafür, daß der Gesetzgeber außer der auf das spätere Beamtenverhältnis bezogenen Ausbildung auch andere Verzögerungszeiten in die Möglichkeit der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung einbeziehen wollte. Dagegen wird aus dem sachlichen Zusammenhang der §§ 10 bis 12 BeamtVG deutlich, daß sie grundsätzlich Zeiten behandeln, die inhaltlich für die fachlichen Anforderungen des späteren Beamtenverhältnisses Bedeutung besitzen (vgl. Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 55.81 - <Buchholz 232.5 § 9 Nr. 3 = ZBR 1984, 50>; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 72.67 - <RiA 1970, 115, 116>).

11

Die Befugnis der Beklagten, die hiernach rechtswidrige Anerkennung der Zeit vom 15. Oktober 1945 bis 11. April 1946 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen, regelt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nach § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG. § 49 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG steht dem nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift folgt nicht, daß Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 10 bis 12 BeamtVG) nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften. Über die Zulässigkeit einer Änderung aus anderen Gründen enthält die Vorschrift keine Aussage. Ist eine Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten - wie hier - von Anfang an rechtswidrig, so kann sie nach den allgemeinen Grundsätzen zurückgenommen bzw. geändert werden. Insoweit verleiht § 49 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG im Gegensatz zur Auffassung der Revision den Entscheidungen der Behörde keinen erhöhten Bestandsschutz (vgl. ebenso zum früher geltenden § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 4.81 - <Buchholz 232 § 116 a Nr. 9 = RiA 1982, 168> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Finger in: Fürst, GKÖD I, Teil 4, 0 § 49 Rz 29).

12

Der Rücknahmebescheid der Beklagten leidet nicht an formellen Mängeln. Soweit der Kläger mangelhafte Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) geltend macht, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß ein etwa in der Einräumung einer zu kurzen Äußerungsfrist liegender Verfahrensfehler jedenfalls im nachfolgenden Verwaltungsverfahren rechtzeitig geheilt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG). - Der Bescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil - obwohl der Kläger mit einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. als Schwerbehinderter anerkannt ist - der Vertrauensmann der Schwerbehinderten nicht vor der Entscheidung über die Rücknahme gehört worden ist. Gemäß § 22 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - in der Fassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) ist der Vertrauensmann vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihm unverzüglich mitzuteilen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob neben der für Beamte in § 47 Abs. 2 SchwbG für bestimmte Einzelmaßnahmen der Beendigung von Beamtenverhältnissen statuierten Anhörungspflicht die auf Arbeitnehmer abstellende umfassende Regelung des § 22 Abs. 2 SchwbG überhaupt grundsätzlich anwendbar ist. Für Rücknahme der Berücksichtigung einer Vordienstzeit eines schwerbehinderten Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit hat ein Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes jedenfalls nicht die Folge, daß der Rücknahmebescheid als rechtswidrig aufzuheben wäre. Denn es handelt sich hier um eine Angelegenheit, die generell keinen Bezug zur Durchführung der Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes erkennen läßt und die auch den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter berührt. Für den Eintritt der schwerwiegenden Folge der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides, der ebenso gegenüber einem nicht schwerbehinderten Beamten hätte erlassen werden können, wäre deshalb zu fordern, daß die Maßnahme entweder nach der klaren Festlegung des Gesetzes der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes bedarf oder daß es sich jedenfalls um eine in die Sphäre des Beamten einschneidend eingreifende Maßnahme handelt (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 18, S. 18>; Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 75.84 -; vgl. auch Stein, ZBR 1983, 296, 301). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Aus Abschnitt II Nr. 3 der Fürsorgerichtlinien für die Schwerbehinderten Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn (gültig ab 15. März 1977, Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn vom 26. April 1977) ergibt sich keine über § 22 Abs. 2 SchwbG hinausgehende Anhörungspflicht der Beklagten (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom 10. November 1981 - 1 WB 36.81 - <ZBR 1983, 136>).

13

Die Verfahrensrüge, mit der der Kläger in der Sache geltend machen will, die Beklagte habe ihm gegenüber durch einen hierfür zuständigen Beamten auf ihr Rücknahmerecht verzichtet, greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil das Urteil des Berufungsgerichts auf der vom Kläger vermißten Beweisaufnahme (Vernehmung des Dezernenten als Zeugen) nicht beruhen konnte. Die vom Kläger behauptete Zusage dieses Beamten, eine Rücknahme der Anerkennung der Zeit vom 15. Oktober 1945 bis 11. April 1946 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu unterlassen, wäre jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie - auch nach dem Vorbringen des Klägers - nicht in schriftlicher Form erfolgt ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

14

Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der Rücknahme der rechtswidrigen Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit gehindert (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - <Buchholz 232 § 116 a Nr. 8 = DVBl. 1982, 795, 797> und BVerwG 2 C 18.81 - <RiA 1982, 165>; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 4.81 - <a.a.O.>). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Aus den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Vertrauen des Klägers auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise - etwa wegen bereits getroffener Dispositionen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) - größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Auch aus dem Hinweis des Klägers auf eine erhöhte Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber Schwerbehinderten und aus seinem weiteren Vorbringen in der Revisionsbegründung ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die sich - allenfalls - in einer Verkürzung des Ruhegehaltssatzes um 1 v.H. auswirken könnte, ermessensfehlerhaft ist.

15

Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet zwar - abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nach der den Parteien bekannten Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 (BVerwGE 70, 356) auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, daß sie den bei Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte erst im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 25. Oktober 1979 erkannt, daß die Berücksichtigung der Zeit des Übergangskurses als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Der Rücknahmebescheid vom 22. Oktober 1980 ist dem Kläger am 25. Oktober 1980 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.

16

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 100 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).