Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1983, Az.: BVerwG 2 C 55.81
Berücksichtigung von abgeleisteten Zeiten im Studentischen Ausgleichsdienst als ruhegehaltsfähig; Maßgeblichkeit der rechtlichen Natur des jeweiligen Dienstverhältnisses und nicht der Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; Berücksichtigung der Zeit des Studentischen Ausgleichsdienstes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit der Hochschulausbildung; Nur Berücksichtigung von Zeiten für den Erwerb einer für die Laufbahn vorgeschriebenen fachlichen Vorbildung oder Ausbildung; Gebotene oder mögliche Berücksichtigung der Zeit des Studentischen Ausgleichsdienstes als ruhegehaltsfähig aufgrund von Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 55.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 10.11.1976 - AZ: III/2 - E 284/75
- VGH Hessen - 08.10.1980 - AZ: I OE 24/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1984, 31-32
- RIA 1984, 104
- RiA 1983, 239
- ZBR 1984, 50
Verfahrensgegenstand
Beamtenversorgung
Amtlicher Leitsatz
Der bis 1945 von arbeitsdienstuntauglichen Abiturienten vor Zulassung zum Studium geforderte "Studentische Ausgleichsdienst" ist nicht ruhegehaltfähig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die 1924 geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes. Auf ihre Bitte erstellte der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 16. April 1975 eine "vorläufige Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit" und setzte die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf siebenundzwanzig Jahre fest. Hierbei waren verschiedene von der Klägerin angegebene Zeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt, darunter eine - jetzt noch allein streitige - Tätigkeit vor Studienbeginn im "Studentischen Ausgleichsdienst" vom 15. Oktober 1942 bis 31. März 1943. Den unter anderem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Hessische Kultusminister durch Bescheid vom 15. Oktober 1975 zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. beantragt, das beklagte. Land unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Tätigkeit beim Studentischen Ausgleichsdienst vom 15. Oktober 1942 bis 31. März 1943 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 10. November 1976 die Klage insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Studentischen Ausgleichsdienstes hat es zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 HBG sei ausgeschlossen. Denn dem Gesetzgeber sei das Problem der Anrechnung des Studentischen Ausgleichsdienstes bekannt gewesen. Er habe es aber trotz Neufassung dabei belassen, nur die Reichsarbeitsdienstzeit als anrechenbar vorzusehen. Hierin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Zwischen beiden Diensten hätten erhebliche Unterschiede im Hinblick auf zeitliche Dauer und Ausgestaltungsart bestanden. Der Reichsarbeitsdienst habe praktisch ein Jahr, ab 1944 sogar eineinhalb Jahre gedauert, der Studentische Ausgleichsdienst nur vierundzwanzig Wochen. Der Reichsarbeitsdienst sei in kasernierter Form weitab von zu Hause abgeleistet worden, der Studentische Ausgleichsdienst unkaserniert und - wie im Falle der Klägerin - auch gelegentlich am Heimatort.
Der Berufung der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 8. Oktober 1980 in einem anderen Punkt stattgegeben und sie im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er hinsichtlich des Studentischen Ausgleichsdienstes im wesentlichen ausgeführt:
Auf die im Streit befindliche künftige Versorgung der Klägerin seien die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - anzuwenden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sehe ebenso wie der früher gültige § 127 Abs. 2 Nr. 1. HBG nur die Zeit des nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienstes, nicht aber die Zeit des Studentischen Ausgleichsdienstes als ruhegehaltfähig vor. - Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß der Klägerin jene Zeit bei der Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters angerechnet worden sei. Denn dafür gälten andere Vorschriften; zudem sei die fragliche Zeit zu Unrecht als Reichsarbeitsdienstzeit bezeichnet worden. - Dem auf den ersten Blick einleuchtenden Gedanken, daß Reichsarbeitsdienst und Studentischer Ausgleichsdienst gleich zu behandeln seien, weil beide auf staatlichem Zwang beruhten und sich der arbeitsdienstuntaugliche Student dem Studentischen Ausgleichsdienst ebensowenig entziehen konnte wie der arbeitsdiensttaugliche dem Reichsarbeitsdienst, vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen: Der Reichsarbeitsdienst sei von jedem arbeitsdiensttauglichen jungen Deutschen beiderlei Geschlechts abzuleisten gewesen, ganz gleich, welchen Beruf oder welche Ausbildung er später gewählt habe (§ 1 ReichsarbeitsdienstG in der Fassung vom 9. September 1939, RGBl. I S. 1747) Demgegenüber sei der Studentische Ausgleichsdienst im wesentlichen lediglich von arbeitsdienstuntauglichen Abiturienten oder Abiturientinnen abzuleisten gewesen, um ein Studium aufnehmen zu können (Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 6. Juli 1943, Amtsblatt 1943, 254 ff.). Wer nicht habe studieren wollen, habe einen solchen Dienst nicht zu leisten brauchen. Schon wegen dieser Einschränkung habe der Studentische Ausgleichsdienst etwas wesentlich anderes dargestellt als der Reichsarbeitsdienst. Im übrigen sei hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltung von Reichsarbeitsdienst einerseits und Studentischem Ausgleichsdienst andererseits auf die typischen, generellen Unterscheidungsmerkmale abzustellen und nicht auf die örtlichen und zeitlichen Umstände im Einzelfall. Ferner sei dem Gesetzgeber die Frage der Anerkennung des Studentischen Ausgleichsdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit seit langem bekannt, ohne daß er Anlaß genommen habe, sie in bejahendem Sinne zu regeln. Schließlich sei für die Ruhegehaltfähigkeit von bestimmten Zeiten nicht darauf abzustellen, daß der Beamte Tätigkeiten einer bestimmten Art ausgeübt habe, sondern vielmehr darauf, daß er die fraglichen Zeiten in einem bestimmten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt habe.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Punktes wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, beantragt die Klägerin,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1980 aufzuheben, soweit die Anerkennung des Studentischen Ausgleichsdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit abgelehnt wurde, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 16. April 1975 und 18. August 1975 sowie des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 10. Oktober 1975 das beklagte Land zu verpflichten, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei dem Studentischen Ausgleichsdienst vom 15. Oktober 1942 bis 31. März 1943 als ruhegehaltfähig anzuerkennen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Klägerin im Studentischen Ausgleichsdienst abgeleistete Zeit ist zu Recht nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden.
1.
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach u.a. die Zeit eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienstes als ruhegehaltfähig gilt, ergibt sich nicht die Ruhegehaltfähigkeit der im seinerzeitigen Studentischen Ausgleichsdienst abgeleisteten Zeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzugehen auch das Vorbringen der Revision keinen Anlaß gibt, kommt es für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die rechtliche Natur des jeweiligen Dienstverhältnisses an, nicht dagegen auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. z.B. zum Begriff des Wehrdienstes das Urteil des Senatsvom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [Buchholz 237.6 § 132 LBG Niedersachsen Nr. 1] m.w.Nachw.). Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Tätigkeitszeiten außerhalb der in der Vorschrift genannten Dienstverhältnisse kommt folgerichtig nicht in Betracht. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. Zeiten einer Heranziehung aufgrund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 zum Dienst in der Technischen Nothilfe (vgl.Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]), als Polizeireservist (vgl.Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 4]) und als Luftwaffenhelfer (vgl.Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [a.a.O.]) nicht als (nichtberufsmäßigen) Wehrdienst angesehen und auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über dessen Ruhegehaltfähigkeit nicht in Betracht gezogen. Hinsichtlich der Vorschrift über die Ruhegehaltfähigkeit nichtberufsmäßigen Reichsarbeitsdienstes ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen.
Als (nichtberufsmäßiger) Reichsarbeitsdienst kann somit nur der nach den seinerzeit geltenden arbeitsdienstrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst in einem nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründeten (öffentlich-rechtlichen) Arbeitsdienstverhältnis angesehen werden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach ein Arbeitsdienstverhältnis in diesem Sinne nicht bestand, sind mit Verfahrensrügen nicht angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch zählt das mit diesem Ergebnis vom Berufungsgericht herangezogene frühere Reichsrecht nicht zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder Landesbeamtenrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG).
Die dargelegte Anknüpfung der Ruhegehaltfähigkeit an die Art des Dienstverhältnisses und nicht an die tatsächliche Tätigkeit ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Schon die anderenfalls auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten lassen diese Anknüpfung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. insbesondere die genannten Urteile vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27-72 - [a.a.O.] undvom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 12.75 - [a.a.O.]). Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 288) ist nicht einschlägig. Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie sie die Revision hilfsweise anregt, besteht daher kein Anlaß.
2.
Die Zeit des Studentischen Ausgleichsdienstes zählt auch nicht - wie die Revision zur Erörterung stellt - zur Hochschulausbildung, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Während dieser Zeit fand keine Hochschulausbildung der Klägerin statt. Die Zeit mag zwar seinerzeit Voraussetzung für die Hochschulausbildung gewesen sein und dadurch deren Beginn unvermeidlich verzögert haben. Jedoch ermöglicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur die Berücksichtigung von Zeiten, die den Erwerb einer für die Laufbahn vorgeschriebenen fachlichen Vor- oder Ausbildung selbst zum Inhalt hatten. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht dafür, daß der Gesetzgeber außer dieser Ausbildung auch Verzögerungszeiten, wie sie hier vorliegen, in die Möglichkeit der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung einbeziehen wollte. Dagegen wird aus dem sachlichen Zusammenhang der §§ 10 bis 12 BeamtVG deutlich, daß sie grundsätzlich Zeiten behandeln, die inhaltlich für die fachlichen Anforderungen des späteren Beamtenverhältnisses Bedeutung besitzen. Soweit Finger (GKÖD I, Teil 3, 0 § 12 BeamtVG Rz 19) die Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für möglich halten sollte, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
3.
Eine gebotene oder mögliche Berücksichtigung der strittigen Zeit als ruhegehaltfähig ergibt sich schließlich auch nicht aus den Übergangsvorschriften der §§ 84, 78 BeamtVG. Die vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Vorschriften der §§ 127 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 41), ergeben keinen der Klägerin günstigeren Inhalt als die erörterten Vorschriften der §§ 9, 12 BeamtVG, ebenso nicht § 85 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) in Verbindung mit § 221 HBG.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Sommer
Dr. Müller