Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1979, Az.: BVerwG 2 C 12/75
Berechnung der Jubiläunsdienstzeiten; Dienst als Luftwaffenhelfer als nichtberufsmäßiger Wehrdienst; Einsatz bei der Waffen-SS als Wehrdienst im Sinne der deutschen Wehrgesetze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 12/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 20.01.1972 - AZ: VG I A 199/70
- OVG Niedersachsen - 15.10.1974 - AZ: OVG II A 28/72
Rechtsgrundlagen
- § 132 NBG
- §§ 7, 21 WehrG
Fundstelle
- DokBer B 1979, 141
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Die Dienstzeit als Luftwaffenhelfer ist nicht nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG - F. 1970 - (= § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) ruhegehaltfähig und deshalb nicht auf die Jubiläumsdienstzeit anrechenbar.
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1974 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - vom 20. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1928 geborene Kläger ist Beamter des Landes Niedersachsen. Mit Bescheid vom 20. August 1970 stellte der Beklagte die Jubiläumsdienstzeit des Klägers fest. Dabei wurde nur die Polizeidienstzeit des Klägers berücksichtigt, seine Dienstzeit als Luftwaffenhelfer vom 5. Januar 1944 bis 6. April 1945 blieb unberücksichtigt.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 20. August 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 14. September 1970 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom 5. Januar 1944 bis zum 6. April 1945 bei der Luftwaffe als Luftwaffenhelfer abgeleistete Dienstzeit auf die Jubiläumsdienstzeit anzurechnen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1972 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Ersturteil aufgehoben und der Klage antragsgemäß stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten maßgebliche (Gesamt-)Dienstzeit bemesse sich nach den in § 3 der Verordnung über die Ehrung der Beamten und Richter für langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst in der Fassung vom 16. Juni 1965 (Nieders. GVBl. S. 143) - EVO 1965 - unter Verweisung auf die entsprechenden Dienstzeitvorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - im einzelnen erschöpfend aufgeführten Dienstzeiten. Der Dienst des Klägers als Luftwaffenhelfer stelle nichtberufsmäßigen Wehrdienst i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 EVO 1965 und des § 132 NBG dar. Wenngleich dieser Begriff an das frühere Wehrrecht, insbesondere die Vorschriften des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) - WehrG - anknüpfe, bedürfe er doch im Anwendungsbereich der heute geltenden Vorschriften einer sachgerechten verfassungskonformen Auslegung. Da er ein Begriff des geltenden Beamtenrechts sei, bestimmten sich seine Grenzen nach Sinn und Zweck der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften und den Gegebenheiten des zu beurteilenden Lebenssachverhalts. Auszugehen sei davon, daß nichtberufsmäßiger Wehrdienst i.S. des § 132 NBG (= § 114 BBG) der als Soldat oder Wehrmachtsbeamter des Beurlaubtenstandes nach früherem Wehrrecht geleistete Dienst sei. Diese Begriffsbestimmung sei in erster Linie an den §§ 7, 21 WehrG orientiert. Außer dem sich aus diesen Vorschriften ergebenden Personenkreis hätten auch der Deutsche Volkssturm im Kampf- und Ausbildungseinsatz (Nr. 4 des Erlasses vom 25. September 1944, RGBl. I S. 253) sowie die "anerkannten freiwilligen Verbände nach dem ersten Weltkrieg" nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet, letztere unter der Voraussetzung, daß der Verband von einer militärischen Dienststelle aufgestellt worden sei, einer militärischen Dienststelle unterstanden habe oder von ihr betraut worden sei (s. VV Nr. 2 zu § 114 BBG). Ferner sei auch der militärische Einsatz der Waffen-SS während des Krieges - allerdings nicht derjenige vor dem 1. Januar 1940 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 68.60 - [Buchholz 234 § 72 G 131 Nr. 2]) - als Wehrdienst i.S. der deutschen Wehrgesetze anerkannt worden (BVerwGE 5, 186 [188]; Urteil vom 24. Juni 1955 - BVerwG 5 C 288.57 - [DÖV 1959, 956]). Demgegenüber seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder der Dienst bei der SS-Verfügungstruppe oder auf einer SS-Junkerschule (Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 -) noch der Notdienst in der Technischen Nothilfe (Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 -) Dienst in der früheren Wehrmacht gewesen. Hierzu werde des weiteren auch nicht gezählt der Dienst in der freiwilligen Krankenpflege während des ersten Weltkrieges, der - auch militärisch durchgeführte - Reichsarbeitsdienst oder der Dienst "auf Grund des Notdienstgesetzes", also etwa in der "Organisation Todt", dem "Baustab Speer" oder dem "verstärkten Grenzaufsichtsdienst".
Im Schrifttum werde ferner - zumeist ohne nähere Begründung und ohne Differenzierungen - die Auffassung vertreten, auch der Dienst der Luftwaffenhelfer in der Luftwaffe stelle keinen nichtberufsmäßigen Wehrdienst dar und sei ihm auch nicht gleichzuachten. Dieser Auffassung könne sich der Senat jedenfalls hinsichtlich der seit Anfang 1944 einberufenen Luftwaffenhelfer nicht anschließen. Der Dienst dieser Personengruppe sei schon rechtsbegrifflich als Dienst von Wehrmachtsangehörigen i.S. des § 21 WehrG und damit - zumindest auch - als Dienst nach dem Wehrrecht anzusehen. Ferner hätten die genannten Luftwaffenhelfer auch "der Sache nach" praktisch Wehrdienst geleistet. Zwar seien sie nicht auf Grund des Wehrgesetzes von 1935 zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht eingezogen worden und deswegen auch nicht Soldaten im formellen Sinne, nämlich i.S. des § 7 Abs. 1 WehrG gewesen. Dies habe nicht geschehen können, weil sie wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht wehrpflichtig, nicht einmal wehrmündig gewesen seien. Gerade aus diesem Grunde habe man die Heranziehung insbesondere der Luftwaffenhelfer "zum unmittelbaren Kriegshilfseinsatz bei örtlichen Wehrmachtsdienststellen" auf die Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) gestützt. Gleichwohl hätten die Luftwaffenhelfer ihren Dienst als Angehörige der Wehrmacht i.S. des § 21 WehrG geleistet (wird ausgeführt).
Abgesehen von dieser mehr rechtsbegrifflichen Beurteilung könne auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Dienst der Luftwaffenhelfer jedenfalls in den Jahren 1944/45 seinem Inhalt nach eindeutig Soldatendienst und daher auch insofern Wehrdienst gewesen sei. Obwohl Soldatendienst nicht allgemein mit Waffendienst gleichzusetzen sei, bilde doch der Waffendienst den eigentlichen Kernbereich des Soldatendienstes. Mit ihrem unmittelbaren Kampfeinsatz an Flakartilleriegeschützen und dazu gehörenden Ortungsgeräten hätten die in den Jahren 1944/45 eingesetzten Luftwaffenhelfer, voll eingegliedert in reguläre Luftwaffeneinheiten, insbesondere Flakbatterien, anders als sonstiges Wehrmachtsgefolge echten kriegsmäßigen Waffendienst geleistet (wird ausgeführt).
Bei dieser Rechts- und Sachlage erscheine es nicht angebracht, den Dienst der Luftwaffenhelfer (jedenfalls ab 1944) etwa dem Dienst der Technischen Nothilfe, der freiwilligen Krankenpflege in beiden Kriegen oder dem Dienst in einer SS-Verfügungstruppe oder auf einer SS-Junkerschule gleichzustellen, da ein derartiger Dienst nicht in einem Teil des "aktiven Wehrmachtskörpers" und nicht von Wehrmachtsangehörigen im Rechtssinne geleistet worden sei. Es erscheine von der Sache her vielmehr geboten, sie ebenso wie die Angehörigen des - nicht einmal zur regulären früheren Wehrmacht zählenden - deutschen Volkssturmes und der anerkannten Freiwilligenverbände nach dem ersten Weltkrieg zu behandeln. Da auch die Tatsache, daß den im Kampf- und Ausbildungseinsatz stehenden Angehörigen des deutschen Volkssturms - anders als den Luftwaffenhelfern - formell durch Führererlaß der Rechtsstand zum Soldaten ausdrücklich zuerkannt worden sei, nach Auffassung des Senats einen sachlich gerechtfertigten Differenzierungsgrund nicht hergeben könne, verstieße eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung mangels eines wesentlichen Unterscheidungsgrundes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1,§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Verwendung des Klägers als Luftwaffenhelfer beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. u.a. BVerwGE 29, 304; 41, 227). Maßgeblich ist daher hier die Verordnungüber die Ehrung der Beamten und Richter für langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 26. März 1971 (Nieders. GVBl. S. 130) - EVO 1971 -, die - soweit hier von Bedeutung - mit Wirkung vom 1. Juni 1970 (vgl. § 7 Abs. 1 EVO 1971) an die Stelle der Verordnung gleicher Bezeichnung in der Fassung vom 16. Juni 1965 (Nieders. GVBl. S. 143) - EVO 1965 - getreten ist. Das hätte bereits das Berufungsgericht berücksichtigen müssen. Da jedoch in bezug auf die hier zu entscheidenden Fragen durch die Verordnung vom 26. März 1971 inhaltlich keine Änderung eingetreten ist, bleibt die rechtsfehlerhafte Anwendung der Verordnung in der Fassung vom 16. Juni 1965 durch das Berufungsgericht ohne Einfluß auf die Entscheidung.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 können Beamte bei Vollendung bestimmter Dienstzeiten im öffentlichen Dienst durch eine Dank- und Glückwunschurkunde des Dienstherrn und eine Jubiläumszuwendung geehrt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 ist Dienstzeit im Sinne von § 1 Abs. 1 EVO 1971 die Zeit, die auf Grund zwingender Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes mit Ausnahme näher bezeichneter - hier nicht einschlägiger - Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden muß, und zwar nach Satz 2 auch soweit sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden ist. Zu den auf Grund der Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 anzuwendenden Vorschriften gehört die seit Erlaß des Niedersächsischen Beamtengesetzes insoweit unverändert gebliebene Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 1970 (Nieders. GVBl. S. 394) - NBG -. Eine insoweit inhaltgleiche Verweisung enthielt § 3 Abs. 1 Nr. 4 EVO 1965. § 132 NBG ist allerdings mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - am 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) außer Kraft getreten. An dessen Stelle gilt seither bundeseinheitlich § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Diese Vorschrift, die - soweit hier von Bedeutung - mit § 114 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und § 69 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, jeweils in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassungübereinstimmt, ist inhaltsgleich mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob es sich bei § 3 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 um eine sogenannte statische oder dynamische Verweisung handelt sowie auf die sich möglicherweise daran anknüpfenden weiteren Rechtsfragen.
Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG gilt, ebenso wie nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat, als ruhegehaltfähig. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe während der Zeit seiner Verwendung als Luftwaffenhelfer nichtberufsmäßigen Wehrdienst im Sinne der genannten Vorschriften geleistet mit der Folge, daß diese Zeit auf die Jubiläumsdienstzeit anzurechnen ist, kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist dabei davon, daß der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 und der gesamte Regelungsinhalt dieser Verordnung keine Möglichkeit eröffnen, dem Begriff des "nichtberufsmäßigen Wehrdienstes" im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 einen anderen Inhalt beizumessen, als er ihm nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 EVO 1971 verweist, zukommt.
Ebenso rechtsfehlerhaft wie die vom Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1972 - OVG II A 95/68 - vertretene Auffassung, Wehrdienst sei, was in der betreffenden Zeit nach allgemeiner Rechtsauffassung als Wehrdienst angesehen worden sei (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [Buchholz 232 § 114 BBG Nr. 5]), ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in dem hier angefochtenen Urteil, die Grenzen des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes bestimmten sich nach dem Sinn und Zweck der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften und den Gegebenheiten des zu beurteilenden Lebenssachverhalts.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung und den entsprechenden bis zu demselben Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen Vorschriften, die durch die inhaltsgleiche Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG abgelöst worden sind, kann das Fehlen einer näheren Umschreibung des Begriffs "Wehrdienst" in den genannten beamtenrechtlichen Vorschriften nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber seiner Regelung den herkömmlichen Begriff des Wehrdienstes zugrunde legt. Wehrdienst ist danach nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst in einem nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründeten (öffentlichrechtlichen) Wehrdienstverhältnis. Entscheidend für die Zuordnung zum Begriff des Wehrdienstes ist somit das Rechtsverhältnis, in dem der Betroffene verwendet worden ist, und nicht die Art der Tätigkeit, auch wenn sie im Kriege oder ähnlich wie Wehrdienst oder unter gleichen Verhältnissen wie dieser ausgeübt wurde und es sich um militärischen Dienst (getarnten Wehrdienst, Waffendienst) handelte (vgl. u.a. Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 -, vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197] und vom 8. April 1976 - 2 C 26.72 - [a.a.O.], jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie zuletzt Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 3.78 -). Bereits in dem Urteil vom 3. Dezember 1969 ist dazu ergänzend ausgeführt, daß dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit den übrigen Vorschriften bestätigt wird, nach denen, wie in § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 111 bis § 115 BBG). Für die Ruhegehaltfähigkeit ist danach nicht entscheidend, daß der Beamte während der fraglichen Zeit Tätigkeiten einer bestimmten Art ausgeübt hat. Ruhegehaltfähig sind nur Zeiten, die der Beamte in einem bestimmten Dienst- und Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat. Dementsprechend hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1964 - BVerwG 2 C 92.62 - [Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3]) entschieden, daß der auf Grund der Heranziehung nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) geleistete Dienst in der Polizeireserve nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst angesehen werden kann, auch wenn der Betroffene Aufgaben erfüllte, die ihrem Wesen nach zum Aufgabenbereich der Wehrmacht gehörten, und wenn seine Polizeieinheit beim Einsatz einem Wehrmachtsoffizier unterstellt war.
Von dieser gefestigten Rechtsprechung ausgehend hat der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts während seiner Verwendung als Luftwaffenhelfer nicht nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet mit der Folge, daß diese Zeit auch nicht auf die Jubiläumsdienstzeit angerechnet werden kann.
Auf Grund der das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen und der in gleicher Weise bindenden Auslegung irrevisiblen Rechts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger als Luftwaffenhelfer nicht auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) - WehrG - zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen worden ist und deshalb auch nicht Soldat im formellen Sinne des § 7 Abs. 1 WehrG war, die Heranziehung der Luftwaffenhelfer "zum unmittelbaren Kriegshilfseinsatz bei örtlichen Wehrmachtsdienststellen" vielmehr auf die Notdienstverordnung gestützt wurde. Gleichwohl leisteten Luftwaffenhelfer ihren Dienst - wenn auch nicht als Soldaten im förmlichen Sinne - als Angehörige der Wehrmacht im Sinne des § 21 WehrG, weil sie nicht nur nach Maßgabe der vom Reichsminister der Luftfahrt und dem Oberbefehlshaber der Luftwaffe für das Gefolge der Luftwaffe erlassenen Vorschriften den Militärstrafgesetzen unterlagen, sondern - im Unterschied zu anderem Wehrmachtsgefolge - auf Grund des § 35 WehrG durch besondere Anordnung des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht insbesondere für den Fall, daß sie verwundet wurden oder fielen, auch den für Soldaten geltenden Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes unterworfen waren. Diese Personen leisteten daher, auch wenn man ihren Dienst, weil er nicht von Soldaten in Erfüllung ihrer Wehrpflicht geleistet worden ist, nicht als "aktiven Wehrdienst" kennzeichnen kann, zumindest in einem weiteren Sinne Wehrdienst. -
Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Kläger als Luftwaffenhelfer nicht nichtberufsmäßigen Wehrdienst in dem dargelegten Sinn geleistet hat, weil er nicht als Soldat in einem nach den geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen begründeten Wehrdienstverhältnis stand und es auf die Art der Tätigkeit nicht ankommt. Ohne Bedeutung ist dabei insbesondere auch, daß der Kläger gemäß § 35 in Verbindung mit § 21 WehrG "Angehöriger der Wehrmacht" war. Denn das sagt nichts über die entscheidende Frage aus, ob der Kläger in einem Wehrdienstverhältnis (§ 7 WehrG) stand. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wie sich aus den eben wiedergegebenen wesentlichen Erwägungen zu § 7 WehrG und den Ausführungen am Ende der Urteilsgründe, daß dem Kläger der Rechtsstand als Soldat nicht zuerkannt worden ist, ergibt. Das Berufungsgericht hat dem allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, sondern von diesen Erwägungen ausgehend in seinen weiteren Darlegungen entscheidend auf die Art der Tätigkeit des Klägers abgestellt und es genügen lassen, daß danach die Verwendung des Klägers als Wehrdienst in einem weiteren Sinne anzusehen ist. Das ist jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren.
Auch die Berufung des Oberverwaltungsgerichts auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Mit dieser Frage hat sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 24. März 1976 (a.a.O.) auseinandergesetzt und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 14 [52]; 36, 174 [187]; 39, 156 [162]) darauf hingewiesen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nur verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Regelung nicht finden läßt, kurzum, wenn sie willkürlich ist. Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, - anders ausgedrückt, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Der Gesetzgeber knüpft die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten entscheidend an die Art des Dienstverhältnisses. Dabei handelt es sich um ein sachliches Unterscheidungsmerkmal. - Dem ist hinzuzufügen, daß eine auf den sachlichen Inhalt der Tätigkeit abstellende Regelung und Betrachtungsweise des Begriffs des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde. Dies wird deutlich, wenn man berücksichtigt, daß im zweiten Weltkrieg - insbesondere in der Endphase - der überwiegende Teil der deutschen Bevölkerung in unmittelbare Berührung mit kriegerischen Ereignissen geraten ist und sich "der Sache nach" im Kriegseinsatz befunden hat, und dies in vielen Fällen im Rahmen der zahlreichen Wehrhilfsorganisationen, in denen mitzuwirken das ganze deutsche Volk verpflichtet war (vgl. dazu Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 bis 1945, S. 100 ff.).
Legte das Gesetz entscheidendes Gewicht auf die Art der Tätigkeit, so ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten vor allem bei der Grenzziehung zwischen noch berücksichtigungsfähigem Kriegseinsatz im Sinne von Wehr-"dienst" und einem kriegsbedingten Betroffensein, wie es letztlich weiten Teilen der Bevölkerung widerfahren ist. Angesichts dieser Problematik erscheint es sachgerecht, jedenfalls aber nicht willkürlich, wenn die gesetzliche Regelung nur Zeiten berücksichtigt, die in einem Wehrdienstverhältnis im formellen Sinn zurückgelegt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten war deshalb die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Franke
Nettesheim