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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1989, Az.: BVerwG 2 B 109.89

Entscheidung über das Ablehnungsgesuch einer Partei in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter; Möglichkeit der Befangenheit eines am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligten Richters; Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Partei durch die Teilnahme von Rechtsreferendaren an der Beratung; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 109.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.05.1989 - AZ: 3 B 88.03275

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 312-313

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1989
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rüge, das Berufungsgericht habe über das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden dürfen, greift ungeachtet der Vorschrift des § 548 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - <Buchholz 303 § 548 Nr. 4> m.w.N.), nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof durfte vielmehr, ohne dadurch gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zu verstoßen, über das Ablehnungsgesuch des Klägers unter Mitwirkung der von ihm abgelehnten Richter Dr. B. und Dr. A. entscheiden, da individuelle, auf die Person dieser Richter bezogene Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht wurden (vgl. Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - <Buchholz 310 § 54 Nr. 13> m.w.N.). Der umstand, daß sie bereits an dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beteiligt waren, vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu begründen (Beschluß vom 23. Dezember 1980 - BVerwG 4 B 203.80 - <Buchholz 310 § 54 Nr. 29>). Der Gesetzgeber hat in § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen Richter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung ihres Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Um in Fällen wie dem vorliegenden die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, müssen deshalb besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde (vgl. Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 109.75 - <Buchholz 310 § 54 Nr. 21> und Beschluß vom 23. Dezember 1980 - BVerwG 4 B 203.80 - <a.a.O.>). Solche besonderen Umstände hat die Beschwerde indes nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der Begründung seines Ablehnungsgesuchs in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1989 ausdrücklich betont, daß ihm die abgelehnten Richter erst in der Verhandlung bekannt geworden seien.

3

Die weitere Rüge, daß durch die Teilnahme von Rechtsreferendaren an der Beratung das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt worden sei, könnte, sofern sie sich überhaupt auf das Berufungsverfahren und nicht, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, nur im Wege der zulassungsfreien Verfahrensrevision gemäß § 133 Nr. 1 VwGO, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG 6 CB 117.67 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 6>).

4

Dasselbe gilt für die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten. Auch sie müßte, sofern sich darauf der Kläger überhaupt berufen könnte, gemäß § 133 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag des streitigen Ruhensbetrags als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt. Mit Rücksicht auf den vom Kläger in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs geht der Senat gemäß § 20 Abs. 3 GKG von der Hälfte dieses Streitwerts aus.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald