Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1989, Az.: BVerwG 1 WB 196/88
Berufssoldat; Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung; Durchschnittswerte von Beurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 196/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Kenntnis über die Durchschnittswerte von Beurteilungen eines Beurteilungstermins ist kein Anlaß für die Anfechtung einer Beurteilung.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Dr. Wiggershaus, Stabsarzt Dr. Franz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Nachrichtenoffizier beim Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando (LwUGrpKdo) Süd in K. im Rang eines Hauptmanns. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 10. März 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "4" und fünfmal die Wertung "3". Ausbildungsgestaltung und technisches Verständnis wurden nicht bewertet. In der freien Beschreibung ist jeweils in der Spalte Ausprägungsgrad "0"angegeben. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 10. März 1988 eröffnet. Von dem Inhalt eines Fernschreibens des Kommandierenden Generals des Luftwaffenunterstützungskommandos (LwUKdo) vom 30. November 1987 (Nr. 6216), in dem Hinweise zum neuen Beurteilungssystem gegeben wurden, erhielt der Antragsteller am 8. Februar 1988 Kenntnis.
Mit Schreiben vom 25. März 1988, das bei seinem Disziplinarvorgesetzten am selben Tag einging, beschwerte sich der Antragsteller dagegen,
"daß bei der Erstellung meiner Beurteilung sachwidrige Erwägungen in Form des Bezugsfernschreibens" (gemeint: Fernschreiben Nr. 6216 vom 30. November 1987) "den Beurteilenden von einer sachgemäßen und individuellen Bewertung meiner Person abgehalten haben.
Nach mir vorliegenden Informationen liegen bei BMVg Abt P II 1 Wertungslisten vorgezogener Beurteilungen von Hauptleuten vor, die zum Grundlehrgang Fortbildungsstufe C gehen. Nach diesen Wertungslisten liegt der Bewertungsdurchschnitt bei 3.0, die Luftwaffe etwas darüber. Ich fühle mich daher benachteiligt."
Mit Bescheid vom 21. Juni 1988 wies der Kommandeur des LwUGrpKdo Süd die Beschwerde zurück. Da die Beschwerdefrist am 24. März 1988 abgelaufen sei, sei die am 25. März 1988 eingegangene Beschwerde verfristet und deshalb unzulässig. Die Kenntnis des in Wertungslisten ermittelten Bewertungsdurchschnitts stelle keinen neuen - zulässigen - Beschwerdegrund hinsichtlich einer Beurteilung dar.
Der Beschwerdebescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsnachweis am 22. Juni 1988 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1988, beim LwUGrpKdo Süd am 6. Juli 1988 eingegangen, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Er trug vor, erst nach der Eröffnung der Beurteilung habe er Kenntnis vom Beschwerdeanlaß erhalten, nämlich als er erfuhr, daß es Wertungslisten mit Durchschnittswerten gebe. Erst da sei im bewußt geworden, daß das Fernschreiben des Kommandierenden Generals des LwUKdo Einfluß auf die Beurteilungspraxis gehabt haben könnte. Denn erst dadurch habe er die Abweichung seiner Beurteilung vom Durchschnittswert der Wertungslisten ersehen können. Die nachträgliche Erkenntnis über die Wertungslisten habe das Fernschreiben in einem unmittelbaren, beschwerderelevanten Zusammenhang gestellt. Somit sei die Beschwerde nicht verfristet und damit zulässig gewesen. Sie sei auch begründet, da das Fernschreiben des Kommandierenden Generals geeignet gewesen sei, die Beurteilenden in einer bestimmten Richtung zu beeinflussen. Die Beeinflussung zeige sich auch im Ergebnis, da der Beurteilende von Leistungen ausgegangen sei, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht unterdurchschnittlich seien, im Vergleich zu Kameraden aber als unterdurchschnittlich bewertet würden.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 wies der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) die weitere Beschwerde als unbegründet zurück. Beschwerdeanlaß und damit entscheidend für den Beginn der Frist nach § 6 Abs. 1 WBO sei die am 10. März 1988 eröffnete Beurteilung und das Fernschreiben des Kommandierenden Generals des LwUKdo vom 30. November 1987 gewesen, von dem der Antragsteller am 8. Februar 1988 Kenntnis erhalten habe. Die später erhaltene Information über die Wertungslisten sei unerheblich. Der Ablauf der Beschwerdefrist werde nicht dadurch beeinflußt, daß nach Fristbeginn neue Erkenntnisse über die Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme bekannt werden.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 1988 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1988, beim InspL am 27. Oktober 1988 eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Entgegen der im Bescheid des InspL vertretenen Meinung sei die Beschwerde gegen die Beurteilung nicht verspätet gewesen. Darauf, ob "nach Fristbeginn neue Erkenntnisse über die Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme bekannt werden", komme es vorliegend nicht an. Es gehe nicht um "Auswirkungen der angefochtenen Maßnahme", sondern allein darum, daß er - der Antragsteller - erst nach dem 10. März 1988 positive Kenntnis davon erhalten habe, daß die Beurteilung rechtswidrig zustande gekommen sei. Das Fernschreiben stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen dar (ZDv 20/6 neu). Es werde sowohl in die Beurteilungsbefugnis des Beurteilenden massiv eingriffen (Nr. 304), als auch eine Verletzung der Beurteilungsgrundsätze durch den Beurteilenden provoziert (Nrn. 401 ff.). Im übrigen habe er gehört, daß der Leiter der Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung mittlerweile die Weitergabe der Erkenntnisse rechnerischer Auswertungen untersagt habe, da diese offensichtlich von beurteilenden Vorgesetzten als Hilfsmittel und als Maßstab verwendet worden seien. Offensichtlich gehe damit auch der Dienstherr mittlerweile davon aus, daß durch die Wertungslisten und Auswertungen sachwidrige Erwägungen in die Beurteilungen einflössen. Dieses Eingeständnis sei bemerkenswert und sollte zur Aufhebung der Beurteilung führen.
Der Antragsteller beantragt,
die am 10. März 1988 eröffnete planmäßige Beurteilung aufzuheben.
Der InspL beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Erstbeschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die den Antragsteller bekanntgewordenden Wertungslisten seien auf die Beurteilung ohne Einfluß gewesen, da sie dem beurteilenden Vorgesetzten erst nach Erstellung der Beurteilung bekanntgeworden seien. Sie hätten dem Antragsteller auch keine neue Erkenntnisse über die Beurteilung selbst vermitteln können, sondern allenfalls über eventuelle Folgen für seine Laufbahnerwartungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom InspL vorgelegte Beiakte - 41/88 - Bezug genommen. Die Personalstammakte - Hauptteile A bis D - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beurteilung vom 10. März 1988 wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Beurteilungen von Soldaten durch Vorgesetzte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßnahmen truppendienstlicher Art im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 3 WBO. Sie unterliegen damit, soweit sie überhaupt anfechtbar sind (vgl. § 1 Abs. 3 WBO), der fristgebundenen Anfechtung zunächst mit der Beschwerde und später mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85 - m.w.N. = NZWehrr 1986, 123 und vom 16. März 1988 - 1 WB 201/86).
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, daß die Beschwerdefrist am 25. März 1988 (Eingang der Beschwerde) noch nicht abgelaufen gewesen sei. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde "binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt hat". Beschwerdeanlaß war für den Antragsteller nach dem Gesamtinhalt seines Vorbringens die Auswirkung des Fernschreibens des Kommandierenden Generals des LwUKdo vom 30. November 1987 (Nr. 6216) auf seine Beurteilung vom 10. März 1988. Daß der Antragsteller von diesem Fernschreiben bereits am 8. Februar 1988 Kenntnis erhalten hatte, ergibt sich aus seinem Signum auf dem Verteiler dieses Fernschreibens. Der Antragsteller hat insoweit auch dem Vortrag des InspL nicht widersprochen. Das Vorbringen des Antragsteller geht ausschließlich dahin, daß durch den Inhalt dieses Fernschreibens der ihn beurteilende Vorgesetzte unzulässig beeinflußt worden sei. Da der Antragsteller den Inhalt dieses Fernschreibens seit 8. Februar 1988, also noch vor Eröffnung der Beurteilung am 10. März 1988, kannte, waren ihm die nach seinem Vorbringen dem Beschwerdeanlaß zugrundeliegenden Fakten zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung bekannt. Daß er zu diesem Zeitpunkt dem Inhalt des Fernschreibens nicht die Bedeutung beigemessen haben mag, wie er dies nunmehr nach Kenntnis der Wertungslisten sieht und in seiner Beschwerde vom 25. März 1988 erstmals zum Ausdruck bringt, kann hieran nichts ändern. Maßgebend ist allein, daß er den Inhalt des Fernschreibens zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung kannte. Die Beschwerdefrist hat daher mit der Eröffnung der Beurteilung vom 10. März 1988 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 24. März 1988 (§ 6 Abs. 1 WBO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
Im übrigen läßt sich, ohne daß dies für die Entscheidung des Senats erheblich wäre, die vom Antragsteller behauptete Beeinflussung der beurteilenden Vorgesetzten aus dem Fernschreiben des Kommandierenden Generals nicht ersehen. In der Nr. 1 des Fernschreibens wird lediglich die Intention des neuen Beurteilungssystems und der Hinweis auf die Nrn. 401 bis 403 ZDv 20/6 neu wiedergegeben und die Bewertungsstufe "4" als eine Leistung ohne Lob und Tadel eingestuft. Dies sagt nichts darüber aus, ob eine mit durchschnittlich "4" in der gebundenen Beschreibung bewertete Leistung auch eine "durchschnittliche" im Sinne einer rechnerischen Auswertung aller Beurteilungen sein muß. Ebenso legitim ist der Hinweis an die Vorgesetzten, sich mit dem Beurteilungssystem gewissenhaft zu befassen und die "Chance zur Wiedergewinnung objektiver personeller Auswahlmittel zu nutzen". Ein solcher Hinweis beinhaltet ebensowenig eine unzulässige Beeinflussung der beurteilenden Vorgesetzten wie der weitere Hinweis an die stellungnehmenden Vorgesetzten, bei "Verstößen gegen die in der ZDv 20/6 (neu) festgelegten und vorstehend erläuterten Bestimmungen im Sinne der Gesamtzielsetzung korrigierend einzugreifen", denn sie gibt lediglich eine ohnehin bestehende Dienstpflicht wieder.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm durch die sich aus den Wertungslisten erkennbar gewordenen Durchschnittswerte der Beurteilungen erstmals deutlich geworden sei, daß seine Beurteilung unter diesem Durchschnittswert liegt. Abgesehen davon, daß die vom Antragsteller erwähnten Wertungslisten ohnehin nur eine kleine Gruppe von Offizieren der Luftwaffe erfaßt, also nur einen begrenzten Aussagewert für den Gesamtdurchschnitt der Bewertungen der Offiziere der Luftwaffe haben, lassen sie keinerlei Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit des einzelnen Beurteilungsverfahrens zu (vgl. BVerwGE 53, 245). Ein in Wertungslisten ermittelter Durchschnittswert, sei es für einen Teilbereich oder auch für alle Hauptleute der Luftwaffe, ist eine Folge, die sich erst aus den Beurteilungsergebnissen ergibt; er stellt keinen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar. Vorliegend kann im übrigen auch dahinstehen, ob es rechtlich bedenklich wäre, wenn Beurteilende die rein rechnerischen Auswertungen dieser Ergebnisse ihren Beurteilungen zugrunde legten und sie als Hilfsmittel und Maßstab für ihre Beurteilungen verwendeten. Denn der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, daß der ihn Beurteilende bei Abfassung seiner Beurteilung Kenntnis von den Durchschnittswerten der planmäßigen Beurteilungen gehabt hatte und er sich davon hat leiten lassen.
Nach alledem erweist sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Er ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Dr. Wiggershaus
Dr. Franz