Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1989, Az.: BVerwG 1 B 109.89
Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz; Ärztekammerbeiträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 109.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 16.06.1987 - AZ: 2 K 896/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1989 - AZ: 5 A 1685/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AZRT 1990, 28-29
- GewArch 1989, 328-329
- NJW 1990, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 370 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Auch eine angemessene Anknüpfung der Beitragsordnung einer Ärztekammer an die Höhe der ärztlichen Einkünfte führt bei typisierender Betrachtung zu einer dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz genügenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und dem sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergebenden Vorteil.
Redaktioneller Leitsatz
Es verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Ärztekammerbeiträge an die Höhe der Arzt-Einkünfte angeknüpft werden.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit die Beklagte als öffentlich-rechtliche Berufsorganisation bei der Beitragserhebung an die für die Beitragserhebung im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze gebunden ist" und "ob die Beitragsordnung gegen höheres Recht verstößt". Insoweit rügt er Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verletzung der Art. 2, 9 und 14 GG. Damit zeigt er jedoch keine der grundsätzlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage auf.
Die Frage, welche bundesrechtlichen Maßstäbe für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen gelten, ist - soweit hier erheblich - durch die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Es ist insbesondere klargestellt, daß das vom Kläger herangezogene Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten sind (BVerwGE 39, 100 <105 ff.>[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Nr. 23; Beschluß vom 5. Februar 1986 - BVerwG 1 B 9.86 - Buchholz 430.1 Nr. 12). Die Beschwerde führt keine Gesichtspunkte an, die Anlaß zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung oder Ergänzung dieser Rechtsprechung geben könnten:
Aus dem Vorbringen der Beschwerde, daß die beanstandete Beitragsordnung gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, weil sie ausschließlich auf das Einkommen abstelle und das Maß des Vorteils aus der Mitgliedschaft nicht als Kriterium berücksichtige, ergibt sich keine revisionsgerichtlich zu klärende Frage. Abgesehen von Sonderfällen, für die geringe Festbeiträge bestimmt sind, knüpft die Beitragsordnung der Beklagten an die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an. Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, für die Beitragsordnung der Beklagten spiele der Gesichtspunkt, daß der wirtschaftliche Vorteil aus der Kammertätigkeit für die Angehörigen mit der Höhe des Einkommens als Bemessungsgrundlage korrespondieren müsse, keine oder allenfalls eine untergeordnete Rolle. Daraus folgt aber nicht, daß die Anknüpfung an die Einkünfte zu einem dem Äquivalenzprinzip widersprechenden Mißverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil führt. Auch wenn sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der den Kammerangehörigen erwachsende Vorteil schwer belegen läßt, so ist doch die Annahme gerechtfertigt, daß - abgesehen von Sondergruppen - mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt. Im Regelfall ist nämlich bei höheren ärztlichen Einkünften eine berufliche Stellung von entsprechend hohem materiellen und immateriellen Wert gegeben, so daß auch die Bedeutung der Interessenwahrung durch die Kammer (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. c HeilBerG NW) entsprechend hoch bewertet werden darf. Eine angemessene Anknüpfung an die Höhe der ärztlichen Einkünfte führt somit bei der zulässigen typisierenden Betrachtung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil.
Auch der Vortrag der Beschwerde, daß die Beiträge in einzelnen Beitragsgruppen um ein Mehrfaches erhöht worden seien, ohne daß die Beklagte ihre Leistungen verändert habe, ergibt noch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips; denn eine solche, hier aus der Neustrukturierung der Beitragsordnung der Beklagten folgende Erhöhung läßt für sich nicht auf ein Mißverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem Wert der Mitgliedschaft schließen.
Hinsichtlich des Gleichheitssatzes wirft die Beschwerde ebenfalls keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage auf. Insbesondere bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, ob - wie der Kläger meint - die beanstandete Beitragsordnung durch eine zu starke Differenzierung wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt. Eine Differenzierung anhand eines sachgerechten Kriteriums entspricht dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwGE 39. 100 <105 ff.>). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Anknüpfung an die ärztlichen Einkünfte im vorliegenden Zusammenhang ein solches Kriterium; daraus ergibt sich, daß ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht in Betracht kommt. Richtig ist allerdings, daß die Beiträge einzelner Mitglieder (gruppen) nicht nur für sich, sondern auch im Verhältnis zu den Beiträgen anderer nicht übermäßig hoch, die Staffelsätze also nicht in einem Mißverhältnis zueinander stehen dürfen (Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - a.a.O.). Dem Satzungsgeber bleibt aber auch insoweit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Grenzen überprüft werden kann. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß die von der Beklagten vorgenommene Staffelung bis zu einem Höchstbeitrag von 3.600 DM bei Einkünften von jährlich 800.000 DM die durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bestimmten Grenzen überschreiten würde. Auch sonst zeigt die Beschwerde nichts auf, was insoweit eine revisionsgerichtliche Klärung erforderte.
Schließlich sind hinsichtlich der von der Beschwerde weiterhin angeführten Grundrechtsartikel keine rechtsgrundsätzlich zu klärenden Fragen dargelegt. Es ist anerkannt, daß Art. 14 GG nicht vor Beiträgen für zulässige körperschaftliche Zwangsorganisationen schützt, wenn - wovon nach den obigen Ausführungen auszugehen ist - gegen sie keine sonstigen rechtlichen Einwände durchgreifen (BVerfGE 4, 7 <17>[BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]; 10, 89 <116>; 10, 354 <371>[BVerfG 25.02.1960 - 1 BvL 8/55]; 78, 214 <230>[BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84]). Daß in bezug auf Art. 2 und 9 GG grundsätzliche Fragen zu klären wären, macht die Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen