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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1986, Az.: BVerwG 1 B 9.86

Beitragspflicht eines keine Apothekertätigkeit ausübenden Kammermitgliedes; Befreiung nicht berufstätiger Mitglieder von der Beitragspflicht zu einer Kammer; Belastung des Ehepartners mit Beiträgen zu einer Kammer; Anforderungen an die Aufklärungsrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 9.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.08.1985 - AZ: 13 A 1345/84

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 96 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag.

4

In diesem Sinne ist nicht klärungsbedürftig die in der Beschwerde dem Sinne nach aufgeworfene Frage, ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, daß nach dem Satzungsrecht der Beklagten ein Kammermitglied, das keine Apothekertätigkeit ausübt und über kein eigenes Einkommen verfügt, in gleichem Umfange beitragspflichtig ist wie ein Kammermitglied, das eine abhängige Apothekertätigkeit ausübt und/oder über ein eigenes Einkommen verfügt. Es ist nämlich offensichtlich und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die vorerwähnte Beitragsregelung nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Art. 3 GG steht nur solchen Regelungen entgegen, in denen wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. BVerfGE 1, 13 <52>;  1, 208 <247>[BVerfG 20.03.1952 - 1 BvL 14/52]). Von einer Willkür in diesem Sinne kann man nur dann sprechen, wenn sich ein sachgerechter Grund für die betreffende Regelung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 3, 162 <182>[BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51]). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erkennbar nicht erfüllt, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verwaltungsaufwand belegen, den nicht berufstätige Kammermitglieder verursachen. Zu einer gegenteiligen Beurteilung gibt der Umstand keine Veranlassung, daß in anderen Kammerbezirken nicht berufstätige Mitglieder von der Beitragspflicht befreit sind. Beide Regelungen sind ohne Verstoß gegen das Willkürverbot sachlich vertretbar. Die formale Ungleichbehandlung von nicht berufstätigen Kammermitgliedern in verschiedenen Kammerbezirken ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG unerheblich, da der Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin nur gegenüber der Beklagten als der konkret zuständigen Satzungsgeberin besteht (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>[BVerfG 21.12.1966 - 1 BvR 33/64]).

5

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die in der Beschwerde dem Sinne nach aufgeworfene Frage, ob die Beitragspflicht eines nicht berufstätigen verheirateten Kammermitgliedes wegen des Zwanges, auf die Mittel des Ehepartners zurückgreifen zu müssen, gegen Art. 6 GG verstößt. Es liegt auf der Hand und bedarf ebenfalls keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren, daß die einschlägige Beitragsregelung Art. 6 GG nicht verletzt. Jedes nicht berufstätige verheiratete Kammermitglied hat die Möglichkeit, auf seine Approbation zu verzichten. Tut es dies nicht und beseitigt es deshalb nicht den die Beitragsverpflichtung auslösenden Tatbestand der Mitgliedschaft, so ist eine etwaige daraus resultierende Belastung des Rechtsverhältnisses zwischen den Ehepartnern die Folge einer vom Kammermitglied in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidung, nicht aber die Auswirkung einer Satzungsregelung.

6

Aus der Beschwerde ergibt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Beschwerde nicht deutlich, daß das Berufungsgericht die ihm nach § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt bei der Aufklärungsrüge Angaben darüber, welche konkrete Tatsache hätte ermittelt werden sollen und zu welchem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis eine diesbezügliche Ermittlung geführt hätte. Diesem Darlegungserfordernis genügen die einschlägigen Ausführungen der Beschwerde allenfalls durch die sinngemäß aufgestellte und der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts überantwortete Behauptung, die Beklagte erlasse bei nicht berufstätigen Kammermitgliedern mit geringem Einkommen regelmäßig den Beitrag und eine ausnahmslose Handhabung dieser Praxis hätte auch bei der Klägerin, die überhaupt kein Einkommen habe, den Beitragserlaß zur Folge gehabt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf indes die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Versäumnisse bei der prozessualen Mitwirkungspflicht einer anwaltlich vertretenen Partei nachzuholen. Bereits das Verwaltungsgericht hatte den vom Berufungsgericht übernommenen Standpunkt vertreten, die Beklagte habe nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, daß sie der Klägerin den Beitrag nicht erlassen habe. Im berufungsgerichtlichen Verfahren hat dann der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in bezug auf die tatsächliche Grundlage der hier interessierenden Ermessensentscheidung weder einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch eine Anregung gegeben, den Sachverhalt im Hinblick auf die nunmehr behauptete Erlaßpraxis aufzuklären. Schon wegen dieses Versäumnisses muß deshalb die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge erfolglos bleiben. Im übrigen ist bei der Beurteilung eines Verfahrensmangels stets von der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Für das Berufungsgericht kam es indes bei der Entscheidung des Rechtsstreites ersichtlich gar nicht auf die Frage an, ob nach der Praxis der Beklagten einem nicht berufstätigen Kammermitglied bei geringem Einkommen der Beitrag erlassen wird. Nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts war entscheidend, daß die Klägerin gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Zahlung des Beitrages hat, den sie an die Beklagte entrichten muß. Ob diese sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist oder nicht, spielt für die Frage der rechtlichen Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Aufklärungsrüge keine Rolle.

7

Inwiefern - wie in der Beschwerde behauptet wird - das Berufungsgericht durch die angebliche Fehlinterpretation des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin einen Verfahrensmangel begangen hat, ist nicht ersichtlich.

8

Unerheblich ist auch der die Beschwerdeausführungen abschließende Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht sei von einem unzutreffenden Inhalt des gegenwärtig geltenden § 3 Abs. 4 der Beitragsordnung ausgegangen. Damit bezieht sich die Klägerin auf die im Berufungsurteil enthaltene Feststellung, durch die Änderung der Beitragsordnung vom 7. Dezember 1983 sei der "Beitrag für angestellte Apotheker gegenüber dem Beitrag der nichtberufstätigen Apotheker" erhöht worden. Dieser Hinweis des Gerichts ist insoweit unzutreffend, als die Erhöhung nur die Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke, nicht aber Kammerangehörige betrifft, die als Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind. Die Ungenauigkeit der lediglich beiläufigen Bemerkung des Berufungsgerichts ist für die Zulassungsfrage ohne rechtliche Bedeutung.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 96 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach