Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1989, Az.: BVerwG 8 B 159.88
Spielautomat; Vergnügungssteuer; Erdrosselnde Wirkung; Gemeinde; Satzung; Übergangsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 159.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 10.12.1987 - AZ: 12 K 3342/83
- VGH Baden-Württemberg - 03.11.1988 - AZ: 2 S 1170/88
Rechtsgrundlagen
- VergnStS der Stadt Göppingen
- § 6 Abs. 3 Ba-Wü KAG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BWVPr 1989, 250-251
- DVBl 1989, 1211 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 268-271
- NVwZ 1989, 1175-1176 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bundesverfassungsrecht gestattet, daß das Landesgesetz die Regelung einer Spielautomatensteuer (Vergnügungssteuer), die die Aufstellung von Spielautomaten nicht insgesamt wirtschaftlich unmöglich macht, den Gemeinden zur Regelung durch Satzung überläßt. Angesichts dessen bestehen gegen die Ermächtigung in § 6 Abs. 3 ba.-wü. KAG i.d.F. vom 15. Februar 1982 keine bundesrechtlich begründeten Bedenken.
Bundesverfassungsrecht gebietet nicht, bei der Einführung oder Erhöhung der Spielautomatensteuer eine Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorzusehen, wenn die Steuer auch ohne Übergangsregelung für die Aufstellung von Spielautomaten insgesamt keine erdrosselnde Wirkung hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 890 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Berufungsurteils, § 6 Abs. 3 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1982 (GBl. S. 57) - KAG - (Die Gemeinden können, soweit Steuergesetze nicht bestehen, "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind") enthalte eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt. Die Beschwerde macht geltend, die Ermächtigungsvorschrift genüge nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Ferner werde sie dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt und dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG nicht gerecht, aus denen folge, daß die wesentlichen Fragen für die Erhebung der Vergnügungssteuer (hier: Spielautomatensteuer) durch das Gesetz selbst geregelt werden müßten. Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar sind und daß deshalb bei der Ermächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf (vgl. Urteile vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 84.57 - BVerwGE 6, 247 <249, 251, 253>[BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57]und vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 <284>[BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73]). Die allgemeine Steuerfindungsermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG genügt diesen Anforderungen. Die - weiten - Grenzen, die die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip, der Verleihung und Ausübung der Satzungsgewalt setzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 <157>), sind im Fall der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG nicht überschritten (ebenso zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG vom 18. Februar 1964, GBl. S. 71, Urteil vom 28. Juni 1974, a.a.O. S. 284).
Etwas anderes folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der vorsieht, daß die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann. Die Beschwerde macht unter Berufung auf die sog. Facharzt-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 (a.a.O.) geltend, die wesentlichen Fragen der Erhebung der Steuer dürften, weil die Spielautomatensteuer in die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller eingreife, nicht durch Satzung, sondern müßten durch das Gesetz selbst geregelt werden. Das trifft so nicht zu. Zur Klärung dessen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. Mai 1972 (a.a.O. S. 159 f.) ausgeführt: Dem Gesetzgeber sei es auch im Bereich berufsrechtlicher Regelungen nicht verwehrt, Berufsverbände des öffentlichen Rechts mit Satzungsgewalt auszustatten. Mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG werde freilich die Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig seien, daß das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten müsse, in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen. Inwieweit ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtssetzung ermächtigt werden dürfe, hänge von der Intensität des Eingriffs ab. Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl berührten, müßten grundsätzlich vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Dagegen könnten Regelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung der Verbandsmitglieder eingriffen, dem Berufsverband zur Normsetzung überlassen werden. Auch insoweit seien jedoch einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten. Ob sich diese Erwägungen auf die Verleihung von Satzungsgewalt an die Gemeinden übertragen lassen, mag dahinstehen. Selbst wenn das anzunehmen sein sollte, führt das nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsvorschrift in § 6 Abs. 3 KAG.
Allerdings scheidet ein Schutz durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht etwa deshalb aus, weil eine Steuer auf die Berufsfreiheit allenfalls mittelbar Einfluß nimmt. Art. 12 Abs. 1 GG kommt "als Maßstabsnorm" nicht "nur für solche Bestimmungen in Betracht, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben"; der durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherte besondere Freiheitsraum "kann auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen"; auch steuerliche Vorschriften sind deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, "wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen" (BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] <185, 186>[BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]betr. Schankerlaubnissteuer). Die Spielautomatensteuer hat eine solche Tendenz. Die von der beklagten Stadt erhobene Spielautomatensteuer schlägt indessen nicht auf die Freiheit der Berufswahl durch. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine erdrosselnde Wirkung hätte (vgl. Urteil vom 7. Februar 1975 - BVerwG VII C 68.72 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 19 S. 1 <8>), d.h. dazu führte, daß die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292 <314>; BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 48.86 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 4 S. 22 <30>). Diese Voraussetzungen liegen nach den Ausführungen im Berufungsurteil nicht vor. Die Steuer trifft deshalb allein die Freiheit der Berufsausübung. Insoweit konnte der Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 3 KAG die Gemeinden zu einer Satzungsregelung ermächtigen, ohne die steuerlichen Vorschriften zumindest in den Grundzügen selbst festzulegen. Denn anders als eine unmittelbare (gezielte) berufsrechtliche Regelung trifft die Vergnügungssteuer die Berufsausübung nur mittelbar und zielt regelmäßig nicht auf die Berufsausübung im einzelnen ab. Sie hat mit ihrer allgemeinen Lenkungsfunktion als generelle wirtschaftliche Belastung zu den einzelnen beruflichen Betätigungsformen im Automatenaufstellergewerbe regelmäßig keinen Bezug. Insoweit können die steuerlichen Vorschriften auch nicht aufgespalten werden in solche, die die Berufsausübung einschneidend und wesentlich, und andere, die sie weniger einschneidend und weniger wesentlich prägen. Das könnte freilich anders sein, sofern steuerliche Vorschriften ausnahmsweise gezielt auf die Ausübung des Berufs - etwa durch die Festlegung einer erhöhten Besteuerung einer bestimmten Art von Spielautomaten - einwirken. Selbst wenn eine solche durch den Lenkungszweck der Steuer gerechtfertigte erhöhte Besteuerung zur Unwirtschaftlichkeit der Aufstellung der davon betroffenen Automaten führt, stellen die steuerlichen Vorschriften aber keine einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Regelung dar, solange sie die Aufstellung von Spielautomaten nicht insgesamt wirtschaftlich unmöglich machen.
Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde geltend macht, Art. 12 Abs. 1 GG und der Grundsatz des Vertrauensschutzes geböten, bei der Einführung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spielautomaten mit Blick auf Altunternehmer eine angemessene Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorzusehen. Die damit aufgeworfene Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Zwar kann der Gesetzgeber im Fall der Aufhebung oder Modifizierung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen gehalten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen (BVerfG, z.B. Beschluß vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569, 589/82 - BVerfGE 21, 173 <183>, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 <288>, Beschluß vom 12. März 1980 - 1 BvR 643, 644/77 - BVerfGE 53, 336 <351>). Das gilt indessen bei der Einführung einer neuen oder bei der Erhöhung einer bestehenden Spielautomatensteuer jedenfalls dann nicht, wenn die ohne Übergangsregelung erfolgende Steuererhebung mit Blick auf die Aufstellung von Spielautomaten insgesamt keine erdrosselnde Wirkung hat, sie also im Automatenaufstellergewerbe nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern nur die Freiheit der Berufsausübung trifft. Insoweit kann der Bürger auch nicht darauf vertrauen, daß eine ihm günstige abgabenrechtliche Gesetzeslage unverändert bleibt oder nur stufenweise geändert wird. Sowohl mit Blick auf die Einführung einer neuen Steuer (BVerfG, Beschluß vom 9. März 1971 - 2 BvR 326, 327, 341-345/69 - BVerfGE 30, 250 [BVerfG 09.03.1971 - 2 BvR 326/69; 2 BvR 327/69; 2 BvR 341/69; 2 BvR 342/69; 2 BvR 343/69; 2 BvR 344/69; 2 BvR 345/69] <269>) als auch mit Blick auf die Erhöhung einer bereits bestehenden Steuer (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <104>[BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]) schützt die Verfassung die Erwartung, das geltende Steuerrecht werde mit dem gegebenen Inhalt fortbestehen, nicht (BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 - BVerfGE 38, 61 <83>).
Ob sich die Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt mit ihren Steuersätzen noch innerhalb des Rahmens des § 6 Abs. 3 KAG bewegt, beurteilt sich nach dieser Vorschrift und damit nach irrevisiblem Landesrecht. Zur Klärung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren deshalb nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 890 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus