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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1989, Az.: BVerwG 1 B 85.89

Strafverfahren; Erkennungsdienst; Aufbewahrung von Unterlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 85.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 15.10.1987 - AZ: 2 K 1162/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1989 - AZ: 5 A 2576/87

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 633
  • DokBer A 1989, 293-294
  • DÖV 1990, 117 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 772
  • NJW 1990, 136 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die ursprünglich zur Durchführung des Strafverfahrens nach § 81 b 1. Alt. StPO erhobenen Unterlagen dürfen nach dessen Einstellung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO vorliegen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Dem Kläger war wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Da die Beschwerdeschrift aber, wie dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu entnehmen ist, rechtzeitig abgesandt worden ist und bei normalem Postgang fristgerecht bei dem Oberverwaltungsgericht hätte eingehen müssen, war der Kläger ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert.

2

2.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

a)

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen in einem konkreten Strafverfahren als Repressiv-Maßnahme im Sinne des § 81 b StPO 1. Alternative gewonnene Erkenntnisse und erkennungsdienstliche Unterlagen von diesem Verfahren getrennt und gesondert als Präventivmaßnahme weitergeführt bzw. die Unterlagen unter dem Aspekt der Alternative 2 aufbewahrt werden können", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage läßt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats beantworten und bedarf deswegen keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

4

Nach § 81 b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (1. Alt.) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (2. Alt.) notwendig ist. Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen können danach unterschiedlichen Zwecken dienen. Demgemäß sind auch die Voraussetzungen für die Erhebung und Aufbewahrung der Unterlagen unterschiedlich. Während es sich bei § 81 b 1. Alt. StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alt. StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwGE 26, 169 <170>[BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66];  66, 192 <196>[BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81];  66, 202 <204>[BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79]; Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1). Ungeachtet dieser unterschiedlichen Zielrichtung dürfen die genannten Maßnahmen in beiden Fällen nur gegen einen "Beschuldigten" angeordnet werden. Die Anordnung darf mithin nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern muß aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens als notwendig erweisen. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß die ursprünglich zur Durchführung eines Strafverfahrens erhobenen Unterlagen jedenfalls dann auch für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden dürfen, wenn und soweit zugleich die für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen vorliegen. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Ob und wie lange nach Einstellung des Strafverfahrens eine weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig ist, hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab und betrifft aus diesem Grunde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz a.a.O.).

5

Die in der Beschwerdeschrift zu § 10 PolG NW aufgeworfenen Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision,weil sie nicht revisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) betreffen und zudem die Berufungsentscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt ist.

6

b)

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, die Vorinstanzen hätten unrichtige Feststellungen, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts des ihm zur Last gelegten Vorfalls, getroffen, wendet er sich in Wahrheit gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet, sondern eine Sachrüge erhoben, ohne daß zugleich ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufgezeigt wird. Im übrigen liegt dem Beschwerdevorbringen insoweit ein Mißverständnis der vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde, nach denen am 19. Juli 1986 nicht die dem Kläger zur Last gelegte Tat, sondern - zutreffend - seine Festnahme erfolgte.

7

Für einen Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) fehlt es an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, daß die nach Auffassung des Klägers zu Unrecht nicht durchgeführte Sachverhaltsaufklärung in der Berufungsinstanz beantragt worden ist oder sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dem Beschwerdevorbringen ist namentlich nicht zu entnehmen, daß der Kläger einen derartigen Antrag nach der gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG erfolgten Anhörung gestellt hat, obwohl er aus dieser entnehmen konnte, daß das Berufungsgericht keine Beweisaufnahme beabsichtigte. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte Schriftsatz vom 6. Januar 1989 beschränkte sich, wie der Kläger selbst einräumt, auf eine Würdigung des bisherigen Tatsachenmaterials, insbesondere der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschlüsse vom 3. Februar und 26. April 1988 - BVerwG 1 B 13.88 und 1 B 46.88 -). Mit der Aufklärungsrüge hätte außerdem dargelegt werden müssen, zu welchem mutmaßlichen Ergebnis die Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht geführt hätte. Auch dazu fehlen in der Beschwerdeschrift substantiierte Angaben.

8

Der Kläger rügt weiterhin als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Er beanstandet, daß das Berufungsgericht einerseits sich nicht hinreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, andererseits ihn durch neue rechtliche Gesichtspunkte überrascht habe. Beide Erwägungen greifen nicht durch.

9

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Beschluß vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; BVerfGE 47, 182 <187 f.>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Daran fehlt es hier. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, daß das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen zu jedem einzelnen Vorbringen eines Beteiligten Stellung nimmt (Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die nach seiner Überzeugung gegen den Kläger bestehenden Verdachtskriterien aufgezeigt (BA S. 6) und damit zum Ausdruck gebracht, daß es das der Ausräumung des Verdachts dienende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.

10

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Beteiligten weiterhin vor Überraschungsentscheidungen. Eine Überraschungsentscheidung ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98; Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28). Dagegen ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs im allgemeinen nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung und seine Schlußfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109). Hier kann von einer Überraschungsentscheidung durch Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz a.a.O. und des diesem Beschluß zugrundeliegenden Berufungsurteils schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese Entscheidungen nur die frühere, dem Kläger bereits im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Rechtsprechung in BVerwGE 66, 192 und 202 bestätigt haben, ohne neue rechtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen. Demgemäß legt der Kläger auch nicht dar, zu welchem rechtlichen Gesichtspunkt er sich nicht hätte äußern können, weil dessen Heranziehung durch das Berufungsgericht ihn überrascht habe.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper